Verfahrensgang

ArbG Rostock (Aktenzeichen 4 Ca 44/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.08.1996; Aktenzeichen 6 AZR 230/95)

 

Tenor

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts R. wird auf die Berufung des beklagten Landes in Ziffer 1–3 wie folgt abgeändert:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

II.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin erwarb im Jahre 1975 den Fachschulabschluß als Unterstufenlehrerin für die Fächer Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung an dem Institut für Lehrerbildung in R. Nach einem vierjährigen Fernstudium an der Humboldt-Universität erwarb die Klägerin den akademischen Grad einer Diplomlehrerin in der Fachrichtung „Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen”. In der gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung vom Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 21. August 1979 (Fundstelle: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung vom 10. Dezember 1979, Seite 63 heißt es hierzu unter § 2 Absatz 2 wie folgt:

„Die Ausbildung von Diplomlehrern, Diplomerziehern und Diplomvorschulerziehern für Hilfsschulen erfolgt in der Fachrichtung Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen

  1. in einem vierjährigen Fernstudium an der Sektion Rehabilitationspädagogik und Kommunikationswissenschaft der H. Universität zu B. Voraussetzungen für die Zulassung sind die abgeschlossene Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen sowie gute Ergebnisse in der Bildung und Erziehung, insbesondere von geschädigten Kindern und Jugendlichen;
  2. in einem zweijährigen Direktstudium an der Sektion Erziehungswissenschaften der M. L. H. W. Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind die abgeschlossene Hoch- bzw. Fachschulausbildung als Lehrer, Erzieher oder Kindergärtnerin sowie gute Ergebnisse in der Bildung und Erziehung, insbesondere von geschädigten Kindern und Jugendlichen;
  3. in einem vierjährigen Direktstudium an der Sektion Pädagogik/Psychologie der W. P. R. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Hochschulreife;
  4. in einem weiterführenden zweijährigen Direktstudium an der Sektion Pädagogik/Psychologie der Pädagogischen Hochschule „E. W.” M. Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind der Abschluß des dritten Studienjahres der Ausbildung als Lehrer für die unteren Klassen an einem Institut für Lehrerbildung und die Delegierung durch die Abteilung Volksbildung des Rates des Bezirkes.”

Gemäß dem ersten Änderungstarifvertrag zum BAT-O vom 08.05.1991 werden die Lehrkräfte nach § 11 Absatz 2 BAT-O in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der zweiten Besoldungsübergangsverordnung ergeben. Nach der zweiten Besoldungsübergangsverordnung wird der Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule in die Besoldungsgruppe A 11 (entsprechend IV a) als Eingangsamt eingruppiert, wenn er über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung und ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren verfügt. In die Besoldungsgruppe A 12 (entsprechend Vergütungsgruppe III) wird der Sonderschullehrer als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule eingruppiert, wenn er über ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren verfügt.

Mit Bescheid vom 14.11.1991 teilte das beklagte Land, vertreten durch das Schulamt der Klägerin, mit, sie sei in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert. Auf die Feststellungsklage der Klägerin vom 30.06.1993, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, hat das Arbeitsgericht R. durch Urteil vom 28.10.1993 antragsgemäß festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.01.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen und die Beklagte verurteilt, die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV BAT-O und III BAT-O ab dem 06.07.1993 jeweils mit 4 % zu verzinsen. Die Kosten des Rechtsstreit hat es der Beklagten auferlegt. Der Streitwert ist auf 9.720,00 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht die Auffassung vertreten, die Klägerin verfüge über einen anzuerkennenden Abschluß als Diplomlehrerin für Hilfsschulen und erteile Unterricht an einer Sonderschule. Außerdem habe sie ein für das Lehramt an Sonderschulen geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von vier Studienjahren absolviert. Die Rechtsauffassung des beklagten Landes, ein vierjähriges Fernstudium entspreche einem wissenschaftlichen Hochschulstudium von zwei Studienjahren könne nicht befolgt werden. Wenn die Eingruppierungsrichtlinie vereinbarenden Tarifvertragsparteien eine Unterscheidung zwischen Fern- und Direktstudium gewollt hätten, hätte es nahegelegen, dies zum Ausdruck zu bringen. Anhaltspunkte, daß mit dem Begriff „Hochschulstudium” nur ein Direktstudium gemeint sei, seien nicht ersichtl...

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