Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrkraft. Haupt- und Realschullehrer. Besoldungsstrukturgesetz. Ungleichbehandlung. Bundesbesoldungsordnung. Konstitutiver Vergleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Angestellte Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern, die ein Zweites Staatsexamen abgelegt haben, waren als „Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung” entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung in die Vergütungsgruppe IIa eingruppiert.

2. Mit Wirkung ab 01.07.2002 ist diese Eingruppierungsmöglichkeit auf Grund der durch das Besoldungsstrukturgesetz zu dieser Eingruppierungsregelung hinzugefügten Fußnote Nr. 16 aber entfallen.

3. Das Einfügen der Fußnote Nr. 16 stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung der Lehrer in verschiedenen Bundesländern dar.

 

Normenkette

BAT-O § 22; BGB §§ 133, 157, 779

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Urteil vom 23.03.2004; Aktenzeichen 3 Ca 571/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – 3 Ca 571/03 – vom 23.3.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der als Haupt- und Realschullehrerin beschäftigten Klägerin.

In einem vorangegangenen Rechtsstreit – Arbeitsgericht Rostock 1 Ca 2558/01 – hatte die Klägerin, die über einen Ausbildungsabschluss „nach Westrecht” verfügt, darauf geklagt, dass ihr statt der gewährten Vergütung nach Gruppe III BAT-O Vergütung nach Gruppe IIa zustehe. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich vom 12.10.2001 beendet, in dem es heißt: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Klägerin ab dem 1.12.2000 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O in der zur Zeit gültigen Fassung zusteht.” Die Klägerin hat daraufhin bis einschließlich Januar 2003 Vergütung nach Gruppe IIa erhalten.

Mit Schreiben vom 5.2.2003 (Blatt 6 d.A.) hat das Staatliche Schulamt R. der Klägerin mitgeteilt, sie werde ab 1.2.2003 zurückgruppiert, da ihr nach Inkrafttreten des Besoldungsstrukturgesetzes vom 1.7.2002 nurmehr Vergütung nach Gruppe III BAT-O entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung zustehe.

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 23.3.2004 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Eingruppierung der Klägerin richte sich aufgrund ihres Berufsabschlusses „nach Westrecht” und aufgrund der Verweisung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O auf die beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen nach der Bundesbesoldungsordnung A. Diese habe für „Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung” die Besoldung nach Gruppe A 13 (entsprechend BAT IIa) vorgesehen. Die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 seien nicht mehr gegeben, nachdem durch das Besoldungsstrukturgesetz vom 1.7.2002 zu dieser Regelung die Fußnote 16 eingeführt wurde: „gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem Hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1.7.1975 geregelt war.”

Der zwischen den Partein im Vorprozess geschlossene Vergleich enthalte keine von der richtigen Eingruppierung losgelöste konstitutive Regelung, was aus den Worten „in der zur Zeit geltenden Fassung” folge. Dies lasse eine Umgruppierung bei Änderung der Vergütungsregelung offen. Ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze liege in der Gesetzesänderung und in der darauf beruhenden Rückgruppierung nicht. Soweit das Mitbestimmungsrecht des Personalrates verletzt sei, begründe dies keinen individuell-rechtlichen Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgericht im Ganzen Bezug genommen.

Gegen das am 2.6.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit anwaltlichen Schriftsätzen am 21.6.2004 Berufung eingelegt und diese am 30.7.2004 begründet.

Mit der Berufung macht die Klägerin geltend: Durch das Besoldungsstrukturgesetz sei eine Änderung ihres Vergütungsanspruches nicht eingetreten. Wegen der Verweisung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O gelte nämlich die Tarifautomatik nicht, da sonst die von den Tarifvertragsparteien gewollte Gleichstellung von beamteten und angestellten Lehrern ins Leere liefe. Da es für Beamte keine Tarifautomatik gebe, könne es sie auch für angestellte Lehrer nicht geben. Im Übrigen stehe der Rückgruppierung auch der zwischen den Parteien im Vorprozess geschlossene Vergleich entgegen. Das Arbeitsgericht verkehre den Vergleichstext praktisch in sein Gegenteil. Durch den Vergleich habe die Vergütung der Kläge...

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