Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Lehrerpersonalkonzept. Bedarfsermittlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bedarfsermittlung als Grundlage einer Änderungskündigung kann auch für nicht freiwillig am Lehrerpersonalkonzept teilnehmende Lehrer unter Berücksichtigung der „Fachlichkeit” nach Ziffer 14 der Informationsbroschüre Nr. 5 zum LPK erfolgen.

 

Normenkette

KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen 5 Ca 2876/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Schwerin –5 Ca 2876/03 – vom30.3.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung vom 30.9.2003 zum 31.3.2004.

Die 1950 geborene, verheiratete Klägerin ist als Lehrerin und stellvertretende Schulleiterin mit der Lehrbefahigung für die Fächer Arbeit, Wirtschaft, Technik (AWT) und Informatik an der Regionalen Schule in Nxxxxxxx beschäftigt. Die Änderungskündigung zielt darauf, die Arbeitszeit der bisher vollbeschäftigten Klägerin auf 18 Unterrichtswochenstunden herabzusetzen und ihr trotz Nichtteilnahme eine Bestandsgarantie im Umfang von 50 Prozent entsprechend dem Lehrerpersonalkonzept zu gewähren. Die Klägerin hat die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen.

Das beklagte Land hat auf der Grundlage des Lehrerpersonalkonzeptes, das wegen der rückläufigen Schülerzahlen die allgemeine Einführung von Teilzeitarbeit für Lehrer vorsieht, für das Fach AWT einen Bedarf von 30,377 Prozent und für das Fach Informatik einen Bedarf von 26,136 Prozent der vorhandenen Unterrichtskapazitäten im Schulamtsbezirk Sxxx ermittelt. Dabei legt es für die Lehrer der Schulartgruppe 2 (Haupt- und Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien) die Grundsätze der Fachlichkeit entsprechend Ziffer 14 der Informationsbroschüre Nr. 5 zum Lehrerpersonalkonzept (dort Seite 7) zugrunde, wonach für die Kapazitätsermittlung alle Lehrer berücksichtigt werden, die die Lehrbefähigung für dieses Fach oder eine Nachqualifizierung haben oder drei Jahre lang Unterricht in diesem Fach erteilt haben.

Der Lehrerbezirkspersonalrat ist mit Schreiben vom 16.9.2003 (Blatt 55–65 d.A.) zu der Kündigung angehört worden und hat am 22.9.2003 zugestimmt. Das Integrationsamt hat der Änderungskündigung am 30.9.2003 zugestimmt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, es sei für die Bedarfeermittlung nicht gerechtfertigt, Lehrer mit einer durch Studium erworbenen Lehrbefähigung mit Lehrern gleichzustellen, die durch bloßen fachfremden Unterricht die sogenannte Fachlichkeit erworben haben.

Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 30.3.2004 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf 12.900,00 EUR festgesetzt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht sinngemäß ausgeführt: Der Entschluss des Beklagten, mit dem Schuljahr 2002/2003 Teilzeitarbeit auch in der Schulartgruppe 2 einzuführen, sei eine unternehmerische Entscheidung, die angesichts der zurückgehenden Schülerzahlen nicht willkürlich sei. Auch die Bedarfsermittlung unter Einbeziehung der Fachlichkeit sei nicht offensichtlich sachwidrig oder willkürlich, wie bereits im Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2.12.2003 (5 Sa 280/03) entschieden. Eine soziale Auswahl sei entbehrlich gewesen, weil es keine vergleichbaren Arbeitnehmer gebe, die nicht eine entsprechende Änderung ihrer Arbeitsbedingungen hätten hinnehmen müssen; eine Besserstellung der Teilnehmer am Lehrerpersonalkonzept sei nicht substantiiert dargelegt. Die vom Beklagten vorgetragene Bedarfsberechnung sei nachvollziehbar; die Unrichtigkeit der zugrunde gelegten Zahlen sei von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin (Blatt 106–124 d.A.) im Ganzen Bezug genommen.

Gegen das am 29.4.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit anwaltlichen Schriftsätzen am 1.6.2004 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 26.7.2004 begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin sinngemäß vor: Die Berücksichtigung der Fachlichkeit nicht für das Fach ausgebildeter Lehrer sei insbesondere auch im Hinblick auf § 100 Abs. 4 Schulgesetz MV zu rügen, wonach Unterricht in Fächern ohne Lehrbefahigung nur erfolgen solle, wenn dies für einen geordneten Schulbetrieb erforderlich sei. Im Übrigen dürfte die Regelung des Lehrerpersonalkonzepts zur Bedarfsberechnung für die Klägerin nicht herangezogen werden, weil sie sich zur Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept nicht bereit erklärt habe. Bestritten werde, dass entsprechend dem Vortrag des Beklagten im Schulamtsbezirk 279 Lehrer AWT unterrichten; dies ergäbe einen Durchschnitt von 9 AWT-Lehrern je Schule, was ganz unwahrscheinlich sei.

Aus den vom Beklagten...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge