Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründeter Eilantrag auf Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes bei treuwidriger Vorenthaltung der vereinbarten Karenzentschädigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist treuwidrig, einerseits über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg keine Karenzentschädigung zu zahlen und andererseits auf der Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes für diesen Zeitraum zu bestehen.

2. Die Karenzentschädigung soll dem Arbeitnehmer einen sozialen Ausgleich dafür gewährleisten, dass er von seiner Berufsfreiheit nicht uneingeschränkt Gebrauch machen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 26, 242; HGB § 74; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1, 2 Nr. 2; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Entscheidung vom 19.05.2014; Aktenzeichen 2 Ga 1/14)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 21.07.2014 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

2. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Tatbestand

Dem Rechtsstreit liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19. Mai 2014 - 2 Ga 1/14 - folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien streiten um nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der Verfügungsbeklagte war, bevor am 01.06.2010 zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, bei der Verfügungsklägerin Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer. Am 06.05.2011 wurde folgende Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geschlossen:

"...

1.

Dem Mitarbeiter ist es untersagt, auf die Dauer von 10 Monaten nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Firma in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist und räumlich im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern geschäftlich tätig ist.

...

2.

Während der Dauer des Wettbewerbsverbots erhält der Mitarbeiter eine Entschädigung, die als Jahresleistung die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt (§ 74 Abs. 2 HGB). Die so berechnete Entschädigung ist auf 10/12 zu kürzen und in 10 gleichen monatlichen Beträgen, jeweils fällig zum Monatsende, zu zahlen.

3.

Der Mitarbeiter muss sich anderweitigen Erwerb nach Maßgabe von § 74 c HGB auf die Entschädigung anrechnen lassen. Der Mitarbeiter hat jeweils zum Monatsende unaufgefordert mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er anderweitige Einkünfte bezieht.

...

4.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot hat der Mitarbeiter eine Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,00 € (in Worten: achttausend Euro) zu zahlen.

Im Fall eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt der Firma vorbehalten.

...

A-Stadt, 6.5.11

Unterschrift

C.

Unterschrift

Y. M.

Geschäftsführerin

..."

Mit Schreiben vom 13.11.2013, der Verfügungsklägerin am 15.11.2013 zugegangen, kündigte der Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis mit der Verfügungsklägerin zum 31.12.2013 (Blatt 44 d. A.). In diesem Zusammenhang bat der Verfügungsbeklagte auch um schriftliche Mitteilung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Mit Schreiben vom 18.12.2013 (Blatt 45 d. A.) teilte die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten mit, dass sie an dem vereinbarten Wettbewerbsverbot festhält.

Mit Schreiben vom 17.01.2014 (Blatt 73, 74 d. A.) erklärte der Prozessvertreter des Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin gegenüber, dass der Verfügungsbeklagte sich vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot vom 06. Mai 2011 lossage und sich hieran nicht mehr gebunden fühle.

Anfang Mai - vor dem 05.05.2014 - nahm der Verfügungsbeklagte eine Beschäftigung als Mitarbeiter der Firma "r. GmbH & Co. KG" auf. Dort wurde er der Abteilung Reha-Team O. zugeordnet. Hierbei handelt es sich um eine Mitbewerberin der Verfügungsklägerin. Die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten bei der Mitbewerberin führt u. a. dazu, dass die Verfügungsklägerin die bisherigen Aufträge, die sie mit dem DRK Krankenhaus B., D.straße , S. OT B. sowie zum Kreiskrankenhaus D. hatte, an die neue Arbeitgeberin des Verfügungsbeklagten und damit an eine Mitwerberin der Verfügungsklägerin verloren hat.

Die vereinbarte Karenzentschädigung wurde in den Monaten Februar, März und April durch die Verfügungsklägerin nicht an den Verfügungsbeklagten gezahlt, da die Verfügungsklägerin sich aufrechenbare Gegenansprüche aus deliktischem Verhalten berühmte. Für den Monat Januar 2014 zahlte die Verfügungsklägerin eine Karenzentschädigung an den Verfügungsbeklagten, wobei diese der Höhe nach strittig ist. Mit Schreiben vom 06.05.2014 (Blatt 65 ff. d. A.) wurde der Prozessvertreter des Verfügungsbeklagten aufgefordert, eine strafbewerte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Dieses tat der Verfügungsbeklagte nicht. Der Prozessvertreter des Verfügungsbeklagten teilte daraufhin dem Prozessvertreter der Verfügungsklägerin (Blatt 25, 26 d. A....

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