Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Handelsvertretervertrages

 

Orientierungssatz

Fallbezogene Ausführungen zu Ansprüchen auf Fixums- bzw. Aufwendungsersatz aus einem als Handelsvertretervertrag bezeichneten Vertragsverhältnis.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 307

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungs- und Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.09.2004 – 4 Ca 1868/03 – Bezug genommen.

In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 Euro brutto zugzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2003 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 Euro netto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.600,00 Euro seit dem 12.07.2003 und auf weitere 400,00 Euro seit dem 10.10.2003 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 87,3 % und die Beklagte 12,7 % zu tragen.
  5. Der Streitwert wird auf 19.699,52 Euro festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger habe für Januar 2003 noch keinen Anspruch auf Zahlung eines Fixums, da das Vertragsverhältnis nach dem Handelsvertretervertrag erst ab dem 01.02.2003 geschlossen werden sollte. Die Ansprüche für das Fixum für die Monate Februar bis April 2003 habe die Beklagte durch Zahlung des Betrages von 1.500,00 Euro erfüllt. Für die Monate Mai und Juni 2003 habe der Kläger rechtswirksam auf die Zahlung des Fixums verzichtet. Soweit der Kläger seinen Verzicht unter einem Vorbehalt gestellt habe, habe er diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht. Den Anspruch auf Zahlung eines Fixums in Höhe von 500,00 Euro für den Monat Juli 2003 hat das Arbeitsgericht entsprochen.

Ferner hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von Kostenpauschalen für das Kfz für die Monate Februar bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt 2.400,00 Euro. Ein höherer Betrag als 2.000,00 Euro habe dem Kläger nicht zuerkannt werden können, da er nur diesen Betrag auch beantragt habe. Einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale habe der Kläger nicht, da die Beklagte sämtliche anfallenden Kosten für das Handy des Klägers und die Internetnutzung in den Räumen der Beklagten übernommen habe. Damit sei sie ihrer Verpflichtung nachgekommen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 16.09.2004 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am Montag, 18.10.2004, beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 15.11.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe anlässlich eines Meetings am 20.01.2003 sechzehn Verträge pro Monat und eine Provision in Höhe von 1.225,00 Euro netto zugesagt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit der Zahlung von 1.500,00 Euro die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung zum Erlöschen gebracht. Daher habe er einen Anspruch auf weitere 2.000,00 Euro neben der gezahlten Aufwandsentschädigung. Die 1.500,00 Euro habe der Kläger mit der zu erwartenden Aufwandspauschale in Höhe von 1.500,00 Euro für drei Monate verrechnen dürfen. Für die Monate Mai und Juni 2003 sei der Kläger mit seinem Anspruch auf das Fixum nicht ausgeschlossen. Das Formerfordernis sei nicht eingehalten worden. Die in der Berurungsbegründung enthaltene Angabe, er habe in dem darauf folgenden Meeting mündlich erklärt, auf die Zahlung nicht verzichten zu wollen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.

Das geschuldete Fixum sei im Übrigen zuzüglich der gesetztlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Der Kläger habe auch Anspruch auf die Pauschale für das Telefon/Internet. Dass diese durch die Übernahme der Handygebühren mit abgegolten sei, sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Im Übrigen habe die Beklagte Versprechen besseren Wissens gemacht und sei dem Kläger gegenüber daher zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Schadensbetrag betrage 14.699,52 Euro, von dem sich der Kläger das Fixum in Höhe von 4.060,00 Euro abziehen lasse. Damit verbleibe der geltend gemachte Betrag in Höhe von 10.639,52 Euro.

Der Kläger beantragt,

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.09.2004 – Aktenzeichen 4 Ca 1868/03 – wird aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.980,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 580,00 Euro seit dem 21.02.2003 und auf jeweils weitere 580,00 Euro seit dem 21.03.2003, 21.04.2003, 21.05.2003, 21.06.2003 sowie auf 80,00 Euro seit dem 21.07.2003 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.639,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen ...

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