Verfahrensgang

ArbG Rostock (Urteil vom 06.05.1993; Aktenzeichen 1 Ca 561/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.03.1996; Aktenzeichen 10 AZR 193/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 06. Mai 1993 – 1 Ca 561/92 – und der Klarheit halber insgesamt wie folgt neu gefaßt:

  1. Der Beschluß der Schiedsstelle der E.-Bau AG vom 14.08.1992 wird abgeändert.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.274,75 nebst 4 % Zinsen p. a. ab 11.09.1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.
  4. Der Streitwert beträgt DM 15.505,38.

II. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aus dem Sozialplan vom 08.04.1992 (Blatt 89 ff der Akte) eine Abfindung in voller Höhe oder nur in Höhe von 15 % zustehe.

Nach § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Sozialplanes erhalten Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 01.07.1991 und dem 31.03.1992 durch betriebsbedingte Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wurde, eine Abfindung, deren Höhe in § 3 des Sozialplanes geregelt ist. Nach den in § 3 Absatz 1 Unterabsatz a) aufgeführten Berechnungsfaktoren ergäbe sich für die Klägerin unstreitig ein Abfindungsbetrag von DM 18.909,00, Nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz c) erhalten jedoch Arbeitnehmer, die durch Vermittlung der E. BAU AG oder durch Ausgliederung einen Arbeitsplatz in anderen Firmen erhalten, bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen vollen 10 Jahren und 20 Jahren nur 15 % der gemäß Buchstabe a) errechneten Abfindung. Dies wären DM 2.836,35. Gemäß § 5 des Sozialplanes wird die Abfindung in zwei Teilbeträgen fällig, deren erster Teil dem Verhältnis zwischen dem von der Treuhand vorzufinanzierenden Teil in Höhe von DM 3.000,00 pro betroffenen Arbeitnehmer zum Gesamtvolumen des Sozialplans entspricht. Aufgrund dieses Verhältnisses ergibt sich als erste Rate unstreitig ein Betrag von 80,2 % der gesamten Abfindung 80,2 % der vollen Abfindung ergäbe DM 15.165,02, hingegen 80,2 % der auf 15 % verminderten Abfindung DM 2.274,75.

Der Restbetrag der Abfindung sollte gemäß § 5 Absatz III des Sozialplanes unter gewissen Voraussetzungen spätestens zum 31.03.1994 fällig werden.

Die Klägerin, die eine Betriebszugehörigkeit von 13 Jahren aufwies, befand sich seit November 1990 in Kurzarbeit 0 und nahm in der Zeit vom 05.11.1990 bis 06.06.1991 an einer Fortbildungsmaßnahme der Bildungs- und Beratungs GmbH in G. zur Kaufmännischen Alleinkraft teil, während ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbestand. In dieser Zeit hat die Klägerin sich – vergebens – um eine Stelle als Leiterin der Organisation der von der Beklagten 1991 gegründeten E. Ferienanlagen GmbH i. G. beworben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies entsprechend dem Vortrag der Beklagten aufgrund einer internen Stellenausschreibung vom 10.04.1991 (Blatt 19 der Akte) geschehen ist, oder ob die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag bei einem Besuch auf dem Firmengelände ohne Kenntnis dieser Stellenausschreibung in den von ihr entdeckten Geschäftsräumen der Ferienanlagen GmbH nach einer Stelle gefragt und von deren Geschäftsführer … die Bewerbungsunterlagen für die Stelle des Leiters der Organisation erhalten hat.

In einem weiteren Gespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer … der E. Ferienanlagen GmbH i. G. wurde Einigkeit erzielt, daß die Klägerin für die E. Ferienanlagen GmbH i. G. als Sachbearbeiterin für Service und Hauswirtschaft tätig werden sollte. Die E. Ferienanlagen GmbH i. G. teilte der Klägerin mit dem von ihren Geschäftsführern … und Teller unterschriebenen Schreiben vom 15.08.1991 (Blatt 21 der Akte) mit, daß sie deren Überstellung zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der E. Bau AG zur E. Ferienanlagen GmbH i. G. beantragt habe. Die E. Bau Verwaltungsgesellschaft mbH, die nach dem Vortrag der Beklagten seit November 1990 von der Beklagten mit der Betreuung der der Beklagten gehörigen Ferienanlagen beauftragt gewesen sein soll, bat mit Schreiben ihres Geschäftsführers … vom 09.08.1991 (Blatt 20 der Akte) um die Überstellung der Klägerin zur E. Ferienanlagen GmbH i. G.

Die Klägerin erhielt für ihre neue Tätigkeit eine um etwa 90,00 DM erhöhte Vergütung, die zunächst weiterhin von der Beklagten gezahlt wurde. Diese hat sich das Gehalt später von E. Bau Verwaltungs GmbH erstatten lassen.

Mit Schreiben vom 19.12.1991 (Blatt 109 der Akte) hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.1992 erklärt. Mit Datum vom 06.02.1992 hat die Klägerin mit der E. Bau Verwaltungsgesellschaft mbH einen Arbeitsvertrag geschlossen. Darin ist ein am 01.02.1992 beginnendes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer vereinbart, in dem die Klägerin als Sachbearbeiterin für Service und Hauswirtschaft tätig sein sollte. In § 2 d...

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