Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Musiklehrer. Ferienüberhang

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Änderungskündigung, die gegenüber einem Musikschullehrer mit dem Ziel ausgesprochen wird, den Ferienüberhang dadurch auszugleichen, dass bei gleichbleibender Unterrichtsverpflichtung in der Schulzeit die Vergütung abgesenkt wird, ist betrieblich gerechtfertigt.

 

Normenkette

KSchG § 2; BAT § 15; BAT SR 2I

 

Tenor

I.Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Musikschullehrerin in einem Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-O und die ihn ergänzenden Tarifverträge durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme Anwendung.

Mit der Änderungskündigung sollte die wöchentliche Arbeitszeit von derzeit 40 auf 34,67 Stunden herabgesetzt werden. Die Zahlen der wöchentlich bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis zu leistenden Unterrichtsstunden soll sich durch Abbau des sogenannten Ferienüberhanges nicht ändern. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 11.05.2004 – 5 Ca 591/03 – Bezug genommen.

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, es lägen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die eine Änderung der Vertragsbedingungen erforderlich machten. Da die Musikschule während der allgemeinen Schulferien geschlossen sei, liege ein sogenannter Ferienüberhang vor. Während dieser Zeit erhalte die Klägerin eine arbeitsvertragliche Vergütung, ohne dass sie hierfür eine Gegenleistung erbringen müsse. Dies bezieht sich jedenfalls auf die Unterrichtsverpflichtung von 30 Unterrichtsstunden á 45 Minuten in der Woche. Sogenannte Zusammenhangstätigkeiten seien dabei nicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich schon aus der Protokollerklärung zu SR 2 I II BAT Nr. 2. Es handele sich auch nicht um eine Maßnahme, die auf eine bloße Lohnreduzierung hinauslaufe. Von der Klägerin sei in der Vergangenheit nicht die Arbeitsleistung abgefordert worden, zu deren Erbringung sie verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 10.06.2004 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 07.07.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 09.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die tariflichen Regelungen für Musikschullehrer seien unter Berücksichtigung der Tatsache zustande gekommen, dass Musikschullehrer durchschnittlich vielmehr Zusammenhangstätigkeiten leisten würden, als während der Schulwochenzeit wöchentlich abgegolten werden. Die tarifliche Regelung gehe daher erkennbar nicht vom Vorliegen eines fairen Überhanges aus.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 11.05.2004 – 5 Ca 591/03 – abzuändern und festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen laut Änderungskündigung vom 26.09.2003 unwirksam ist,

hilfsweise festzustellen, dass die Änderungskündigung vom 26.09.2003 nichtig ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG vom 13. Dezember 2001, 6 AZR 127/00, ZTR 2002, 323) darf der Arbeitgeber bei einer während der Schulferien geschlossenen Musikschule in den Grenzen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT von den Musikschullehrern die Ableistung einer solchen Gesamtzahl von Unterrichtsstunden fordern, wie sie bei einem während der Schulferien durchgehenden Musikschulunterricht anfallen würde.

Der tarifliche Gesamtzusammenhang rechtfertigt entgegen der Auffassung der Klägerin keine anderweitige Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 2 Abs. 1 SR 2 I II BAT bestimmt, dass die Anzahl der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsstunden bzw. -minuten maßgebend dafür sei, ob eine Vollbeschäftigung vorliege. Insoweit haben sie berücksichtigt, dass der Musikschullehrer neben seiner Verpflichtung zur Unterrichtserteilung die in der Protokollerklärung zu Abs. 1 geannten Aufgaben zu erledigen hat. Diese Regelung lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien von der Vorschrift des § 15 Abs. 1 BAT über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit abweichen und für Musikschullehrer die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit allein nach dem in Nr. 2 Abs. 1 SR 2 I II BAT genannten Maß an Unterrichtsstunden bzw. -minuten bestimmen wollten.

Dies folgt schon daraus, dass die Tarifparteien den Begriff der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und nicht den ...

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