Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Runderlasse des Kultusministers über die Vergütung angestellter Lehrer sind als „allgemein begünstigende Regelungen” im Sinne des arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatzes anzusehen.

2. Die Darlegungslast für die sachliche Rechtfertigung der Nichtberücksichtigung eines Lehrers beim Bewährungsaufstieg trägt der Arbeitgeber.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 10.01.1995; Aktenzeichen 1 Ca 4601/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.07.1997; Aktenzeichen 10 AZR 851/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.1995 – 1 Ca 4601/94 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Gegenstandswert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, geboren am 11.10.1938, ist Diplom-Sozialpädagogin. Seit dem 01.09.1975 unterrichtet sie als „Technische Lehrerin” an der Fachschule für Sozialpädagogik in L., an der staatlich anerkannte Erzieher ausgebildet werden, die Fächer Didaktik/Methodik und Spiel aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages mit dem Beklagten (Land) vom 14.10.1975 (Blatt 35 der Akte) und Änderungen (z.B. Blatt 36 der Akte). Sie erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT und macht geltend, Anspruch auf Vergütung nach der nächsthöheren Vergütungsgruppe IV a BAT zu haben. Zur Begründung hat sie vorgetragen:

Sie habe von Zeit zu Zeit um Überprüfung der Eingruppierung gebeten. In einem Schreiben vom 13.11.1980 habe der Regierungspräsident ihr mitgeteilt, daß eine Eingruppierung nach IV a BAT erst dann in Betracht käme, wenn sie eine mindestens siebenjährige Dienstzeit abgeleistet hätte und wenn die Planstelle eines Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 11 zur Verfügung stehe; der Zeitraum von sieben Jahren sei erst am 01.09.1982 erreicht (Blatt 162 der Akte). Mit Schreiben vom 03.01.1986 habe der Beklagte sie wissen lassen, daß eine Höhergruppierung nach wie vor nicht möglich sei, da nach Ziffer 5.7 des entsprechenden Erlasses eine Planstelle gefordert werde, die nach wie vor nicht frei und besetzbar sei. Im Schreiben vom 19.02.1991 habe der Beklagte sie wissen lassen, es könne nach wie vor keine Höhergruppierung erfolgen, weil nach wie vor keine freie Stelle zur Verfügung stehe. Sie habe hierauf erneut gewartet, obwohl ihr inzwischen bekannt geworden wäre, daß in nicht ganz geringer Anzahl Kolleginnen und Kollegen, die später eingestellt worden seien, inzwischen höhergruppiert worden seien. Danach müsse es also in den letzten 10 Jahren sehr wohl andere freie Planstellen gegeben haben. Im Herbst 1993 habe sich sodann aufgrund entsprechender Gespräche mit der Schulleitung ergeben, daß von dieser ein Höhergruppierungsantrag gestellt worden sei. Der Schulleitung sei bekannt geworden, daß in größerer Anzahl Kolleginnen und Kollegen in der Situation der Klägerin die Höhergruppierung nach BAT IV a erhalten hätten. Das entsprechende Verfahren sei sodann anhängig geworden. Die Zustimmung des Regierungspräsidenten Köln sei auch im Fall der Klägerin gegeben worden. Der Höhergruppierungsantrag sei dem Personalrat unterbreitet worden und dieser habe zugestimmt. Gleichwohl sei es nicht zur Höhergruppierung der Klägerin gekommen, obwohl in einigen anderen Fällen die dem Personalrat vorgelegten Anträge positiv entschieden worden seien. Wenn aber über Jahre hinweg der Klägerin eine Höhergruppierung in Aussicht gestellt worden sei, ohne daß diese Zusage eingelöst worden sei, und in anderen Fällen Planstellen vergeben worden seien, ohne daß die Klägerin Berücksichtigung gefunden habe, so könne dies rechtlich nicht angängig sein. In fachlicher Hinsicht erfülle die Klägerin mit Sicherheit alle Voraussetzungen dienstlicher Bewährung. Sie müsse schlicht in Zweifel ziehen, daß seit 1982 keine freie Planstelle zur Verfügung gestanden habe und daß seither nur dienstältere oder besser qualifizierte Kollegen höhergruppiert worden wären. Wenn aber zwischenzeitlich freie Planungstellen zur Verfügung gestanden hätten, sei der Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung zweifelsfrei gegeben. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit hätte nämlich jede Auswahlentscheidung begründet werden müssen, was bisher nicht geschehen sei und realistischer Weise auch nicht geschehen könne. Insoweit berufe sie sich auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 07.12.1989 – 10 Sa 701/89 – (Blatt 16 ff. der Akte). Daß im übrigen die Voraussetzungen der Höhergruppierung durchaus gegeben gewesen seien, habe der Beklagte durch sein eigenes Verhalten deutlich gemacht, indem er nämlich die Klägerin gegenüber dem zuständigen Personalrat zur Höhergruppierung vorgeschlagen habe. Wenn dann aus Gründen, die möglicherweise haushaltsrechtlicher Art gewesen seien, dieses Höhergruppierungsverfahren abgebrochen worden sei, habe jedenfalls der Beklagte deutlich gemacht, daß sehr wohl die Voraussetzungen aus seiner Sicht gegeben gewesen seien, so daß es nunmehr gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er das Verfa...

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