Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung. Karenzentschädigung aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot. Verhältnis von Arbeitslosengeld und Karenzentschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung (im Anschluss an BAG 14.09.2011 - 10 AZR 198/10 -)

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Anrechnung des Arbeitslosengelds auf eine Karenzentschädigung ist in den gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist.

 

Normenkette

HGB § 74c; SGB III a.F. § 148

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 19.07.2013; Aktenzeichen 19 Ca 7836/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 19.07.2013 - 19 Ca 7836/12 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf den Anspruch auf Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Die Klägerin war für die Beklagte vom 01.02.2010 bis zum 30.06.2012 als "Managerin Sales & Distribution" in K tätig zu einem monatlichen Festgehalt von 3.000 € brutto und seit dem 01.04.2011 - nach Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 80 % der Vollzeitbeschäftigung - zu 2.400 € brutto. Unter dem 07./08.4.2011 schlossen die Parteien eine Zielvereinbarung für das Jahr 2011, die für eine Zielerreichung von 100 % eine Tantieme von 5.000 € vorsah. Die Klägerin erreichte die ihr vorgegebenen Ziele im Jahr 2011 zu 108,5 %.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 19.01.2010 enthält in § 15 unter "Wettbewerbsklausel" u. a. folgende Regelungen:

"Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Anstellungsvertrages nicht für ein Luftverkehrsunternehmen tätig zu werden (...). (Die Beklagte) zahlt dem Mitarbeiter für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung in Höhe eines Brutto-Jahresgehalts, inklusive der durchschnittlichen variablen Vergütung der letzten zwei Jahre. Die Entschädigung (...) erfolgt durch monatliche Zahlungen in Höhe 1/12 eines Jahresgehalts. Auf die Entschädigung muss sich der Mitarbeiter des Weiteren andere Bezüge nach Maßgabe des § 74 c HGB anrechnen lassen. "

Die Klägerin schied am 30.06.2012 durch Eigenkündigung aus dem Unternehmen der Beklagten aus. Seitdem war sie arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld i. H. v. 1.390 € monatlich.

Mit Schreiben vom 26.06.2012 machte die Klägerin erstmals Zahlung einer Karenzentschädigung gegenüber der Beklagten geltend und bezifferte diese mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.08.2012 i. H. v. 2.823,44 € brutto monatlich.

Mit ihrer am 08.10.2012 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage machte die Klägerin Zahlung einer Karenzentschädigung für die Monate Juli bis Oktober 2012, mit Klageerweiterungen vom 15.02.2013 sowie 09.07.2013 für die Monate November 2012 bis Juni 2013 in Höhe von insgesamt 33.883,32 € brutto geltend.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil(Bl. 83 - 91 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die nur noch rügt, das Arbeitsgericht habe das Arbeitslosengeld nicht auf die Karenzentschädigung angerechnet. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitslosengeld sei im Wege einer unmittelbaren bzw. zumindest analogen Anwendung des § 74 c HGB in vollem Umfang anzurechnen. Dies ergebe bereits eine Auslegung der vertraglichen Regelung. Die Verwendung der Formulierungen "Bezüge" und "Einkünfte" in Ziffer 15 nehme bereits eine Differenzierung unter den Einnahmetypen vor. Der Begriff "Bezüge" umfasse auch das Arbeitslosengeld. Sollte das Berufungsgericht einer unmittelbaren Anwendbarkeit des § 74 c HGB nicht folgen, so ergäbe sich die Rechtsfolge zumindest aus einer analogen Anwendung dieser Vorschrift. Denn bezüglich der Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Karenzentschädigung bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Die Nichtschließung dieser planwidrigen nachträglichen Regelungslücke führe zu Wertungswidersprüchen, wie bereits das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.06.1985 (3 AZR 305/83) ausgeführt habe. Das Bundesarbeitsgericht habe zwar in seiner Entscheidung vom 14.09.2011 (10 AZR 198/10) in einem obiter dictum den Gesetzgeber zur Klärung der Rechtslage aufgefordert. Solange der Gesetzgeber jedoch untätig bleibe, könne eine ungerechtfertigt die eine Partei privilegierende die andere benachteiligende Situation nicht ohne weiteres bestehen bleiben. Insoweit könne die Rechtsprechung im Wege einer Analogie Abhilfe schaffen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat...

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