Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmer. Reporter. Dienstbereitschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Ein als freier Mitarbeiter im Rahmen von Radiosendungen über Sportveranstaltungen beschäftigter Reporter ist kein Arbeitnehmer, auch wenn er im Laufe der mehrjährigen Vertragsbeziehungen regelmäßig am Wochenende eingesetzt wird, sofern der jeweilige Einsatz mit ihm abgesprochen ist.

 

Normenkette

BGB § 611; HGB § 84

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.06.1996; Aktenzeichen 19 Ca 638/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.1996 – 19 Ca 638/96 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war bei dem Beklagten in der Zeit seit 1964 als sogenannter „freier Mitarbeiter” als Sportreporter im Rahmen der Hörfunkberichterstattung über Spiele der Fußball-Bundesliga tätig und berichtete überwiegend samstags und sonntags in Live-Reportagen über die Spiele. Gelegentlich kam er auch an anderen Wochentagen und bei anderen Sportveranstaltungen (Europapokalspielen, Boxveranstaltungen) zum Einsatz. Die Bundesliga-Berichterstattung erfolgte in der Weise, daß der Kläger aus dem Fußballstadion über Spielverlauf und aktuelles Spielgeschehen eines bestimmten Spieles, das in der Regel in der Zeit von 15.30 bis 17.15 Uhr stattfand, nach einem vorher festgelegten Einsatzplan live berichtete. In der Regel hielt sich der Kläger, der sich zu Hause auf die Sendungen vorbereitete, am jeweiligen Spieltag in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr im Stadion auf, wobei der Beklagte das erforderliche technische Gerät (u.a. Mikrophon, Übertragungswagen) zur Verfügung stellte. In der Stunde vor dem Spiel führte der Kläger Informationsgespräche mit Trainern und Spielern, im Anschluß an das jeweilige Spiel berichtete er darüber in Kurzkommentaren in 45 bis 50 Sekunden oder 1 ½ Minuten Dauer. Vor jedem Einsatz übersandte der Beklagte dem Kläger einen Ablaufplan, der u.a. genaue Zeitangaben über die geplanten Berichte und technische Angaben enthielt (vgl. Bl. 86, 87 GA). Die Einsatzplanung – insbesondere welcher Reporter für welche Veranstaltung eingesetzt werden sollte – erfolgte jeweils am Montag vor dem Spiel in einer Konferenz der Hörfunk-Sportredaktion des Beklagten.

Der Kläger, welcher hauptberuflich zunächst bei der Firma A, sodann für die Firma P im Außendienst tätig war, erhielt für seine Tätigkeit bei dem Beklagten auf der Grundlage der beim Beklagten geltenden Honorarbedingungen für Mitwirkende (auf Produktionsdauer Beschäftigte) Vergütungen für die einzelnen Einsätze. Nachdem der Kläger am 03.08.1988 sein generelles Einverständnis mit der Geltung der Honorarbedingungen erklärt hatte (vgl. Bl. 41 GA), wurden ihm die jeweiligen Mitwirkendenverträge oft erst zeitlich nach Durchführung des Einsatzes übermittelt – so etwa der Vertrag vom 15.05.1992 für einen Einsatz am 02.05.1992 (Bl. 8 GA) oder der Vertrag vom 23.12.1994 für einen Einsatz am 23.11.1994 (Bl. 40 GA). Die Honorare und Einsatztage des Klägers in den letzten Jahren vor Klageerhebung betrugen:

  • im Jahr 1990 38.546,– DM bei 59 Einsatztagen
  • im Jahr 1991 35.408,– DM bei 57 Einsatztagen
  • im Jahr 1992 50.966,– DM bei 59 Einsatztagen
  • im Jahr 1993 27.363,– DM bei 37 Einsatztagen
  • im Jahr 1994 26.662,– DM bei 37 Einsatztagen
  • im Jahr 1995 4.427,– DM bei 7 Einsatztagen.

Zuletzt kam der Kläger am 12.03.1995 für den Beklagten zum Einsatz, danach wurde er nicht mehr eingesetzt.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht am 19.01.1996 eine Statusklage eingereicht, mit der er die Feststellung begehrt, daß ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Beklagten besteht. Er hat vorgetragen, er habe seine Tätigkeit als Sportreporter bei dem Beklagten bereits im Jahr 1963 begonnen. Da er wie ein Arbeitnehmer in die bestehende Arbeitsorganisation des Beklagten eingegliedert, auf deren technisches Gerät angewiesen und hinsichtlich Zeit und Ort und der Frage, welche Trainer oder Spieler zu interviewen sind, den Weisungen des Beklagten unterworfen gewesen sei, sei er als Arbeitnehmer anzusehen. Dies folgte auch daraus, daß sein Einsatz von der Beklagten einseitig in Dienstplänen festgelegt worden sei. Ein durch die langjährige Zusammenarbeit begründetes Arbeitsverhältnis habe dabei nicht durch die Einführung von Mitwirkendenverträgen abgeändert oder beendet werden können.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der dem Kläger jeweils zugestellte Ablaufplan beinhalte nur Informationen über den Sendeablauf und sei nicht als Dienstplan anzusehen. Der Einsatz des Klägers für den jeweiligen Sendetag sei nicht einseitig durch den Beklagten erfolgt, vielmehr sei dem Kläger jeweils am Montag von dem Beklagten, nachdem die Einsatzplanung durch die Redaktionskonferenz erfolgt sei, ein vorgesehener Einsatz und die näheren Umstände mitgeteilt worden,...

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