Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrenztätigkeit eines ausgeschiedenen Außendienstmitarbeiters mit Hilfe unterschlagener Kundendaten - Einschränkung einer Unterlassungsverfügung - Zulässigkeit einer Vertragsstrafenregelung in B

 

Leitsatz (redaktionell)

1a. Durch § 17 Abs 2 UWG nF sind Kunden eines Unternehmens, die ein Geschäftsgeheimnis sind, nicht schlechthin gegen Konkurrenz geschützt, sondern nur gegen solche Konkurrenz, die auf unbefugter Verschaffung des Geheimnisses oder unbefugter "Sicherung" beruht.

b. Eine gerichtliche Unterlassungsverurteilung muß entsprechend eingeschränkt formuliert werden.

2. Inhalt einer Betriebsvereinbarung kann auch eine Vertragsstrafe sein.

 

Orientierungssatz

Revision beim BAG eingelegt, 3 AZR 3/90.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 02.11.1988; Aktenzeichen 3 Ca 8985/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.08.1991; Aktenzeichen 1 AZR 3/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446015

DB 1990, 332 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 611 BGB Betriebsgeheimnis, Nr 2 (LT1-2)

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