Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Widerspruch des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang ist unverzüglich zu erklären und kann im Einzelfall auch vor dem Ablauf von drei Wochen seit endgültiger Kenntnis von der Person des Betriebserwerbers verspätet sein.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 24.01.1996; Aktenzeichen 9 Ca 792/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.1998; Aktenzeichen 8 AZR 139/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.1996 – 9 Ca 792/95 – abgeändert:

Die Klägerin wird mit der Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Streitwert: DM 14.073,50

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit dem vom 01. September 1991 als Apothekerin in der R -A in K -S zu den Bedingungen eines Bestätigungsschreibens des Beklagten vom 25.05.1991 beschäftigt (Ablichtung Bl. 31 d.A.). Das Monatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 4.350,00 DM brutto zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von monatlich 78,00 DM. Der Beklagte veräußerte die Apotheke zum 01.01.1995 an den Apotheker F.

Der Beklagte teilte den Mitarbeitern der R -A am 14.11.1994 mit, die Apotheke werde zum Jahresende veräußert, und er erklärte, Erwerber sei wahrscheinlich der Apotheker Friedrichs, dieser sei jedenfalls der aussichtsreichste Kandidat.

Am 26.11.1994 suchte die Klägerin den Erwerber der Apotheke in dessen Apotheke in B auf; Einzelheiten der hierbei geführten Gespräche sind zwischen den Parteien streitig. Es kam in der Folgezeit wiederholt zu weiteren Gesprächen, auch zu mehreren Telefonaten, zwischen der Klägerin und Herrn F, deren Zeitpunkt streitig ist, zuletzt unstreitig zu einem Zusammentreffen am 14.12.1994 in der R -A und zu einem Telefonat am 23.12.1994. Gegenstand der Gespräche zwischen der Klägerin und Herrn F waren u. a. Bestandsaufnahmen für die Übernahme des Betriebes und zumindest in dem letztgenannten Telefonat auch die Vertragsbedingungen der Klägerin. Der Betriebserwerber F sandte der Klägerin zu den Arbeitsbedingungen ein Telefax vom 27.12.1994 (Ablichtung Bl. 4 d.A.). Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 27.12.1994 (Ablichtung Bl. 6 d.A.) gegenüber dem Beklagten, sie widerspreche der Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch Herrn F zum 01.01.1995. Darauf erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 27.12.1994 (Ablichtung Bl. 5 d.A.), wegen Verspätung des Widerspruches sei das Arbeitsverhältnis auf Herrn F übergegangen; äußert vorsorglich kündige er nunmehr das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.03.1995. Die Klägerin ließ dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 02.01.1995 (Ablichtung Bl. 15 d.A.) erklären, sie sei mit der Kündigung zum 31.03.1995 einverstanden und biete ihm ihre Arbeitskraft bis dahin ausdrücklich an.

Mit der am 27.01.1995 bei dem Arbeitsgericht eingereichten, später erweiterten, Feststellungs- und Zahlungsklage hat die Klägerin ihre Auffassung geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis habe über den 01.01.1995 hinaus mit dem Beklagten fortbestanden, und der Beklagte sei wegen Annahmeverzuges verpflichtet, ihr unter Berücksichtigung des gezahlten Arbeitslosengeldes die vereinbarte Vergütung bis zum 31.03.1995 fortzuzahlen.

Die Klägerin hat behauptet: telefonische Kontakte mit Herrn F über die Arbeitsbedingungen der Klägerin habe es allenfalls nach dem 14.12.1994 gegeben. Im Anschluß an das Telefonat vom 23.12.1994 und durch die Telefax-Erklärung des Herrn F vom 27.12.1994 sei sie zu der Erkenntnis gelangt, daß der Betriebserwerber ihre Arbeitsbedingungen insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Samstagsarbeit und den Urlaubsanspruch zu ihrem Nachteil verändern wollte. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Widerspruch gegenüber dem Beklagten sei rechtzeitig und ordnungsgemäß erklärt worden, weil der Beklagte es unterlassen habe, die Klägerin darüber zu informieren, daß der Betrieb tatsächlich zum 01.01.1995 auf den Apotheker F überginge. Eine weitere Arbeitsleistung der Klägerin in der R -A sei ihr auch nicht für die Zeit bis zum 31.03.1995 zumutbar gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 31.03.1995 bestanden hat,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.050,00 DM brutto abzüglich 297,50 DM netto zu zahlen zzgl. 4 % Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit 28.02.1995 (mittleres Datum),
  3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als vermögenswirksame Leistung 234,00 DM zu zahlen, und zwar auf das Konto der Klägerin bei der LBS Hannover BLZ 250 00 00, Konto-Nr. 500/881/4779,
  4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.087,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 31.03.1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei schon alsbald nach dem ersten Hinweis des Beklagten auf den Betriebsübergang, nämlich bereits am Samstag,...

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