Entscheidungsstichwort (Thema)

Prämierung eines Verbesserungsvorschlages. Verfahren vor dem Bewertungsausschuss. Gerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen paritätisch besetzter Bewertungskommissionen des betrieblichen Vorschlagswesens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Entscheidet nach einer Betriebsvereinbarung für das betriebliche Vorschlagswesen eine Bewertungskommission über Prämierung eingereichter Vorschläge, hat der vorgeschlagene Arbeitnehmer keinen unmittelbaren, einklagbaren Anspruch auf Prämierung. Der Prämienanspruch besteht nur im Rahmen des vorgegebenen betrieblichen Prüfungsverfahren.

2. Der Ausschuss übt die Funktion eines Schiedsgutachters aus, der unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen beider Parteien die angemessene Vergütung bestimmen soll, um einen Streit hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden.

3. Entscheidungen einer paritätisch besetzten Bewertungskommission über einen Verbesserungsvorschlag eines Arbeitnehmers sind vom Gericht nur beschränkt überprüfbar, und zwar dahingehend, ob sie offensichtlich falsch oder unsachlich sind oder in einem grob fehlerhaften Verfahren getroffen wurden (Fortführung der Rechtsprechung des LAG Köln, Urteil vom 14.12.1998, – 3Sa 1139/98 –).

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 12

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Urteil vom 31.10.2002; Aktenzeichen 8 Ca 6280/01 d)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 31.10.2002 – 8 Ca 6280/01 d -wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Prämie für einen vom Kläger eingereichten Verbesserungsvorschlag.

Der Kläger war seit dem 07.07.1969 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er ist zwischenzeitlich ausgeschieden. Im Betrieb der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen aus dem Jahre 1992. Nach § 3 A liegt ein Verbesserungsvorschlag dann vor,

„wenn eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand aufgezeigt wird und die Einführung der vorgeschlagenen Verbesserung zu Einsparungen führt. … Ein Vorschlag muss für den vorgeschlagenen Verwendungszweck oder -ort neu sein, d.h. Priorität haben, und er muss eine Lösung für das angesprochene Problem enthalten. Ein Vorschlag gilt in diesem Sinne auch als neu, wenn er eine an sich bekannte Methode/Technik beschreibt, deren Einsatz jedoch zum Zeitpunkt der Einreichung des VV nicht geplant war. Liegt die Priorität bei der Gesellschaft, muss die Planung anhand von Unterlagen belegt werden.”

Nach § 6 A Nr. 1 erfolgt die Zahlung einer Prämie nach Durchführung des Verbesserungsvorschlages. Auf der Basis

einer Jahresersparnis nach Einsatz der Verbesserung beträgt die Prämie 30 %, die Höchstprämie DM 100.000,00.

Nach § 4 A Nr. 4 der Betriebsvereinbarung erfolgt

„die Veranlassung der Prämienzahlung … bis DM 400,00 durch den direkten Vorgesetzten, darüber hinaus, bis zu

einer Prämienhöhe von DM 5.000,00 durch den nächsthöheren Vorgesetzten.

Über die Zuerkennung von Prämien für Verbesserungsvorschläge über DM 5.000,00 und ihre konkrete Höhe entscheidet gemäß § 4 D eine Bewertungskommission, die sich aus Vertretern der Geschäftsleitung, zwei vom Betriebsrat zu benennenden Vertretern der Arbeitnehmerschaft und dem Vorsitzenden zusammensetzt. Letzterer muss leitender Angestellter sein. Die Bewertungskommission kann eine Sonderkommission anrufen nach § 4 E, die dann endgültig entscheidet. Diese setzt sich aus vier Vertretern der Geschäftsleitung und vier Vertretern der Arbeitnehmerschaft sowie einem leitenden Angestellten als Vorsitzenden zusammen.” § 7 der Betriebsvereinbarung regelt die „Reklamation”.

1. Der Einsender eines abgeschlossenen VV kann innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Bescheides beim nächsthöheren Vorgesetzten schriftlich über Beifügung einer Begründung reklamieren. Dieser quittiert den Eingang der Reklamation und koordiniert bzw. bearbeitet den Vorgang bis zum abschließenden Bescheid Gegen die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten kann der Einreicher innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des betreffenden Bescheides schriftlich unter Beifügung einer Begründung über das BVW bei der Bewertungs-Kommission Einspruch einlegen und auf diese Weise eine erneute Untersuchung des Vorgangs einleiten. Die Entscheidung trifft anschließend die Bewertungskommission anhand der vorliegenden Stellungnahmen.

2.Gegen die Entscheidung der Bewertungs-Kommission kann der Einreicher innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des betreffenden Bescheides schriftlich unter Beifügung einer ausführlichen Begründung über das BVW erneut bei der Bewertungskommission Berufung einlegen.

Die Bewertungs-Kommission entscheidet über die weitere Behandlung der Berufung. Sie hat die Möglichkeit, den VV selbst zum Abschluss zu bringen oder die Sonderkommission mit Mehrheitsentscheid anzurufen.

1. Mit der Entscheidung der Bewertungskommission bzw. Sonderkommission ist die unternehmensseitige Behand...

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