Entscheidungsstichwort (Thema)

Kleinbetrieb. Kündigung. Treu und Glauben. Ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach positiver Beurteilung eines Arbeitnehmers verbunden mit einer Gehaltserhöhung

 

Leitsatz (amtlich)

Es stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, den er zuvor mit dem Bemerken, dieser sei sein "bester Arbeitnehmer", und einer Gehaltserhöhung von 500,-- € zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bewegt hat, fünf Monate später eine ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ausspricht.

 

Normenkette

KSchG § 23 Abs. 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 08.05.2012; Aktenzeichen 4 Ca 2937/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.05.2012 - 4 Ca 2937/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darum, ob die vom Beklagten am 25.07.2011 zum 31.12.2011 ausgesprochene Kündigung trotz Nichteingreifen des § 1 KSchG wegen fehlender Betriebsgröße nach § 23 KSchG deshalb das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, weil sie als widersprüchlich gegen Treu und Glauben verstieße. Die Parteien streiten ferner über Folgeansprüche aus Annahmeverzug.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.05.2012 die Klage insoweit abgewiesen, als sie Gegenstand der Berufung ist. Es hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger geltend gemacht hatte, der Beklagte habe ihm, als man sich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2011 geeinigt habe, eine monatliche Gehaltserhöhung von 500,00 € zugesagt. Dem entsprechenden Zahlungsantrag hat das Arbeitsgericht stattgegeben.

Gegen dieses ihm am 18.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.06.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18.08.2012 am 16.08.2012 begründet.

Der Kläger rügt im Wesentlichen, dass das Arbeitsgericht nicht hinreichend beachtet habe, dass er sich auf ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten als typischen Fall des § 242 BGB berufen habe. Er verweist dazu auf sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Beklagte, der den Kläger seinerzeit nicht habe verlieren wollen, ihm, dem Kläger, im Beisein des Zeugen S F unmittelbar vor dem 01.03.2011 gebeten habe, dass der Kläger seine neue Arbeitsstelle bei der Firma F. GmbH & Co. KG zum 01.03.2011 bitte nicht antreten möge und den ausdrücklichen Wunsch geäußert habe, dass der Kläger dem Unternehmen des Beklagten erhalten bleiben möge, wobei der Beklagte darauf hingewiesen habe, dass der Kläger doch sein "bester" und "vertrauensvollster" Arbeitnehmer sei und der Kläger zudem noch die größten Umsätze von allen Arbeitnehmern in dem Betrieb des Beklagten generiere und der Beklagte deshalb nicht auf den Kläger verzichten könne. Er, der Kläger - so dieser weiter - habe die neue Arbeitsstelle deshalb nicht angetreten und seine Entscheidung gegenüber der Geschäftsführung des neuen Arbeitgebers damit begründet, dass ein Dienstantritt aufgrund einer "bestimmten Klausel" in seinem bisherigen Arbeitsvertrag nicht möglich sei.

Wegen des übrigen Inhalts der Berufungsbegründung wird auf diese (Bl. 148 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1.

unter Abänderung des am 08.05.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Aachen - 4 Ca 2937/11 - festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 25.07.2011, dem Kläger zugegangen am 25.07.2011, beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

2.

unter Abänderung des am 08.05.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Aachen - 4 Ca 2937/11 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 27.860,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus EUR 3.980,00 seit dem 16.02.2012, aus EUR 3.980,00 seit dem 16.03.2012, aus EUR 3.980,00 seit dem 16.04.2012, aus EUR 3.980,00 seit dem 16.05.2012, aus EUR 3.980,00 seit dem 16.06.2012, aus EUR 3.980,00 seit dem 16.07.2012 und aus weiteren EUR 3.980,00 brutto seit dem 16.08.2012 zu zahlen;

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen seiner Ausführungen wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 173 - 175 d. A.) Bezug genommen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolgt.

I.

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