Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Abbau einer planwidrigen Überversorgung auf der Grundlage eines erst nach Ausscheiden des Betroffenen aus dem Betrieb erfolgten Spruches der Einigungsstelle.

2. Angemessenheit der Nichtberücksichtigung einer übertariflichen Zulage, die wegen der bereits eingetretenen Überversorgung als nicht pensionsfähig vereinbart worden ist.

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.10.1996; Aktenzeichen 10 Ca 7950/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.11.1999; Aktenzeichen 3 AZR 502/98)

 

Tenor

Auf Die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.1996 – 10 Ca 7950/95 – verurteilt, an den Kläger restliches Ruhehalt in Höhe von 1.164,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1996 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 2.522,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 10.05.1997 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger ab dem Monat Mai 1997 eine Betriebsrente in Höhe von 1.449,00 DM zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 09.06.1935 geborene Kläger war seit dem 24.07.1950 bei der Beklagten als Angestellter tätig. Am 31.12.1992 schied er im Alter von 57 Jahren aus dem Betrieb der Beklagten entsprechend den Regelungen des Sozialplans vom 01.02.1989 durch eine Frühpensionierung aus.

Die Beklagte führte 1951 eine betriebliche Altersversorgung ein. Nach den damals gesetzten Richtlinien sollte die Firmenrente bei Invalidität bzw. Alter nach Ablauf einer 10-jährigen Wartezeit 15 % des letzten Grundgehaltes betragen und sich für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr um 1 % des letzten Grundgehaltes erhöhen. Die Höchstgrenze von 50 % des letzten Grundgehaltes konnte nach einer Dienstzeit von 45 Jahren erreicht werden.

Aus Anlaß der gesetzlichen Rentenreform 1957 nahm die Beklagte 1958 eine Obergrenzenregelung für die Gesamtversorgung in die Versorgungsordnung auf. Die Altersversorgung sollte durch Kürzung der Betriebsrente auf 65 % bis 80 % des letzten Grundgehaltes limitiert werden. Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren betrug die Obergrenze 65 % des letzten Grundgehaltes, für jedes weitere Dienstjahr erhöhte sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens 80 % bei 40 Dienstjahren. Unabhängig hiervon wurde eine Mindestrente in Höhe von 40 % der erreichten Betriebsrente zugesagt. Diese Versorgungsformel aus dem Jahre 1958 wurde unverändert Inhalt der letzten Fassung der Richtlinie vom 06.05.1968.

Zum 31.12.1973 schloß die Beklagte das Versorgungswerk für neu eintretende Beschäftigte. Diesem Personenkreis erteilte die Beklagte eine andere, für die Beschäftigten ungünstigere Zusage. Seit 1980 versuchte sie mehrfach vergeblich, mit dem Betriebsrat eine Anpassung der alten Versorgungsordnung zu vereinbaren unter Berufung auf eine Überversorgung.

Im April 1993 setzte das Arbeitsgericht Köln auf Antrag der Beklagten eine Einigungsstelle ein. Diese entschied am 04.12.1993 über die Änderung des Versorgungswerkes betreffend Abschnitt VIII B Ziff. 2 a der „Richtlinien bei der betrieblichen Altersversorgung (Fassung vom 05.06.1968) für Arbeiter und Angestellte (TH)” wie folgt:

2.

  1. Die Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt:

    Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 59 des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,6 % bis zu höchstens 71 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.

  2. Unabhängig von der Bestimmung in 2.a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von 40 % der gemäß 1. ermittelten Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente gewährt; sie darf jedoch zusammen mit der Sozialversicherungsrente 100 % des pensionsfähigen Nettoentgelts nicht überschreiten.”

Das hiergegen gerichtete Anfechtungsverfahren des Betriebsrates wurde vom Arbeitsgericht bis auf die Begrenzung der Mindestrente bestätigt, in dem Beschwerdeverfahren wurde der gesamte Spruch der Einigungsstelle bestätigt. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betriebsrates wurde als unzulässig verworfen, ob damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig geworden ist, ließ das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offen. Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens und der Begründung der Entscheidungen wird auf die beigezogenen Akten 7 TaBV 66/94 Landesarbeitsgericht Köln verwiesen.

Mit Schreiben vom 12.05.1995 berechnete die Beklagte gestützt auf den Einigungsstellenspruch die Betriebsrente auf 1.167...

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