Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzahlung. Beurlaubung. Verweis auf beamtenrechtliche Normen

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Verhältnis von Angestellten zu Beamten findet der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung, da für die Regelung ihrer jeweiligen Rechtsverhältnisse unterschiedliche Träger zuständig sind und sie nicht in derselben Ordnung zu ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn stehen.

 

Normenkette

TelekomSZV § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 20.09.2006; Aktenzeichen 4 Ca 139/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.07.2008; Aktenzeichen 10 AZR 378/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2006 – 4 Ca 139/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Sonderzahlung für die Jahre 2004 und 2005. Der Kläger begehrt Sonderzahlung entsprechend § 5 der Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV), dessen Anwendbarkeit und Voraussetzungen den Kern des Streites der Parteien bilden. Erstinstanzlich hat der Kläger zusätzlich zu den aus § 5 TelekomSZV folgenden Beträgen, deren Berechnung (für die Monate April bis Dezember 2004 ein Betrag von 913,58 EUR und für das Jahr 2005 ein Betrag von 1.370,37 EUR, vgl. Bl. 7/8 d. A.) unstreitig ist, noch jeweils einen Betrag von 100,00 EUR gemäß § 2 Abs. 1 Bundessonderzahlungsgesetz gefordert. Dieser Teil der Forderungen ist aufgrund der teilweisen Berufungsrücknahme nicht mehr Gegenstand der Berufungsentscheidung.

§ 5 TelekomSZV lautet wie folgt:

§ 5

Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit

(1) Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der einschlägigen Vorschrift der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 oder im Falle von Abordnungen aufgrund der bei der Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift im Durchschnitt des Zeitraums von November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres mehr als 34 Stunden betragen hat, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung entspricht bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38 oder mehr Stunden dem Anspruch einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mehr als 34 und weniger als 38 Stunden erfolgt eine anteilige Zahlung.

(2) Für beamtete Transfermitarbeiter der Personalserviceagentur „V” gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn diese 34 Wochenstunden übersteigt, Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen Gründen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden und die übrigen Zeiträume unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Durchschnittsberechnung eingehen.

(3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.

(4) Für das Jahr 2004 wird mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat eine anteilige Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe gezahlt, dass nur die Monate April bis Oktober in die Berechnung einfließen.

Der Kläger ist Beamter in Diensten der Bundesrepublik Deutschland. Seit der Privatisierung der B nimmt die D T AG (DTAG) aufgrund des Postpersonalrechtsgesetzes grundsätzlich die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahr (§ 1 PostPersRG).

Mit Bescheid vom 17.06.2004 wurde der Kläger nach § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der DTAG für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2009 beurlaubt.

Aufgrund eines am 22.04.2004 unterzeichneten Arbeitsvertrages, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 11 – 13 d. A. Bezug genommen wird, ist der Kläger seit dem 01.05.2004 unbefristet als Call-Center-Agent bei der Beklagten beschäftigt. In § 2 des Vertrages ist geregelt, dass die zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tretenden kollektivrechtlichen Regelungen zu Arbeits- und Entgeltbedingungen für die Beklagte die Regelungen des Arbeitsvertrages mit unmittelbarer Wirkung für das Arbeitsverhältnis ersetzen. Davon unberührt bleiben sollen die Regelungen der §§ 3 – 6 des Arbeitsvertrages. In § 3 sind Regelungen zum Entgelt getroffen, über deren Auslegung die Parteien streiten. Der Kläger beruft sich dazu insbesondere auf § 3 Abs. IV des Arbeitsvertrages, der wie folgt lautet:

IV. Die kraft Gesetzesänderung des Bundessonderzahlungsgesetzes mit Wirkung zum 01.04.2004 eingeführte Streichung des Urlaubsgelds und Kürzung der Sonderzahlung „Weihnachtsgeld”) sowie etwaige zukünftige Änderungen zur Sonderzahlung aus dem Postpersonalrechtsgesetz werden nachvollzogen und wirken sich unmittelbar auf die Höhe des Bezugsgehalts nach Abs. ...

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