Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Ruhegeldrichtlinie der DEG

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen 14 Ca 10814/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.04.2001; Aktenzeichen 3 AZR 210/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.1999 – 14 Ca 10814/98 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung einer Ruhegeldrichtlinie.

Die Beklage ist eine Gesellschaft zum Aufbau der Privatwirtschaft in den Entwicklungsländern, den Ländern in Mittel- und Osteuropa sowie den neuen unabhängigen Staaten und anderen Ländern, die auf Beschluss des Gesellschafters zugelassen werden. Sie fördert Unternehmen in den genannten Ländern, insbesondere ihre Partnerschaft mit deutschen und europäischen Unternehmen, im Rahmen der entwicklungspolitischen Grundsätze und Maßnahmen der Bundesregierung.

Die Klägerin war bei dem Beklagten zuletzt als Investmentmanagerin tätig und befindet sich seit dem 01.10.1997 im Vorruhestand. Sie bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von DM 8.685,00.

Die Altersversorgung der Mitarbeiter der Beklagten besteht aus drei Komponenten:

  • Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Altersrente aufgrund einer Direktversicherung (Gruppenversicherung) über den VBLU (Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V.),
  • Ruhegeld nach dem DEG Versorgungswerk.

Die Klägerin ist in das Versorgungswerk der Beklagten mit Wirkung vom 01.03.1978 aufgenommen worden. Dieses geht auf Ziff. 5 des Anstellungsvertrages (Inhalt Bl. 7/8 d. A.) zurück, nach der für das Anstellungsverhältnis im übrigen die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Gesellschaft gelten. Gem. Ziff. 7 dieser Allgemeinen Anstellungsbedingungen (Bl. 30 ff. d. A.) werden die Mitarbeiter mit unbefristeten Anstellungsverträgen entsprechend der DEG-Versorgungsrichtlinien nach Beendigung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit in das DEG-Versorgungswerk auf Antrag aufgenommmen (Ziff. 7.1 – Bl. 33 d. A.). Diese Richtlinien (Bl. 16 ff. d. A.) enthalten in § 6 (Bl. 22 d. A.) folgende Bestimmungen:

Berechnungsgrundlagen

  1. Das Ruhegeld wird auf der Grundlage der ruhegeldfähigen Bezüge und der ruhegeldfähigen Dienstzeit berechnet.
  2. Als ruhegeldfähige Bezüge gilt der monatliche Durchschnitt der Bezüge, die der Mitarbeiter während der letzten beiden vor Eintritt des Versorgungsfalles nach § 3 Absatz (1) in voller vertraglicher Beschäftigung verbrachten Jahre erhalten hat. Nicht zu diesen Bezügen in diesem Sinne zählen das Kindergeld, als Unterstützungen und Beihilfen gewährte Zahlungen, Überstundenentgelte und sonstige für Sonderleistungen gewährte Sondervergütungen.

Der Streit der Parteien geht zunächst darum, ob die sogenannte jährliche „Erholungsbeihilfe” in die Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge einzubeziehen ist. Die Erholungsbeihilfe wird aufgrund einer entsprechend überschriebenen Betriebsvereinbarung (Bl. 12/13 d. A.) gewährt.

Desweiteren streiten die Parteien um die Einbeziehung der Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung über den VBLU in die Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge. Sie schlossen mit Wirkung zum 01.03.1978 eine Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag (Bl. 14/15 d. A.), nach welcher die Klägerin für die Dauer des Dienstvertrages im Rahmen des von dem VBLU abgeschlossenen Gruppenverischerungsvertrages zusätzlich versichert wird. Hinsichtlich der Beitragsleistung ist in dieser Zusatzvereinbarung geregelt:

Die Beiträge betragen zur Zeit insgesamt 6,9 % des jeweiligen Arbeitsentgelts, das der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegt oder ggf. zugrunde zu legen wäre; die Beitragsbemessungsgrenze bleibt dabei unberücksichtigt. Für die Beiträge ist der Arbeitnehmer zu 1/3 und der Arbeitgeber zu 2/3 Beitragsschuldner. Der Arbeitgeber trägt die auf seine Beitragsteile entfallende Lohnsteuer.

Der Beitragssatz von 6,9 % des so definierten Arbeitsentgelts entspricht § 1 Nr. 4 der Satzung der VBLU (als Anlage B1 hinter Bl. 42f d. A.).

Die Beklagte lässt sowohl die Erholungsbeihilfe als auch die von ihr, arbeitgeberseitig, gezahlten VBLU-Beiträge bei der Berechnung des Ruhegeldes unberücksichtigt, während die Klägerin begehrt, diese Zahlungen zu berücksichtigen.

Die Klägerin argumentiert im Wesentlichen damit, dass eine Auslegung der Versorgungsrichtlinie ergebe, dass alle Bezüge, die nicht enumerativ in dem Negativausschluss des § 6 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie ausgeschlossen seien, zu den ruhegeldfähigen Bezügen gehörten.

Die Klägerin hat vorgetragen, bei dem Begriff der „Erholungsbeihilfe” handele es sich um eine missverständliche Bezeichnung. Tatsächlich sei Urlaubsgeld gemeint. Mit dem Begriff „Unterstützungen und Beihilfen” in § 6 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie seien lediglich antragsbedürftige Einzelleistungen im Sinne der DEG-Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen und Zuwendungen (Bl. 40 ff. d. A.) gemeint.

Auch die VBLU-Beiträge des Arbeitgeb...

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