Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzanspruch für nachträglich entrichteten Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch nach neuem Recht (§§ 28g und 28o SGB IV, juris: SGB 4) ist eine Vereinbarung nichtig, nach der eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dem Arbeitgeber zu erstatten hat, wenn sie eine weitere geringfügige Beschäftigung nicht anzeigt, die nach dem Zusammenrechnungsgrundsatz zur Sozialversicherungspflicht der geringfügigen Beschäftigung führt.

2. Ein solcher Ersatzanspruch des Arbeitgeber folgt auch nicht aus PVV.

3. Ein zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin vereinbartes Nebentätigkeitsverbot ist nichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin Ausländerin ist.

4. Es spricht viel dafür, daß der Gesetzgeber mit dem neuen § 28g Satz 4 SGB IV (juris: SGB 4) auch einen Ersatzanspruch aus § 826 BGB hat ausschließen wollen.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 382/94.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 09.03.1993; Aktenzeichen 16 Ca 6870/92)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 27.04.1995; Aktenzeichen 8 AZR 382/94 Urteil)

BAG (Urteil vom 27.04.1995; Aktenzeichen 8 AZR 382/94)

 

Fundstellen

DStR 1995, 502 (L1)

EWiR 1995, 185 (L1-4)

ArbuR 1995, 158-160 (LT1-4)

Bibliothek, BAG (LT1-4)

Die Beiträge 1995, 312-316 (LT)

EzA-SD 1994, Nr 25, 14-15 (L1-4)

LAGE § 28g SGB IV, Nr 3 (LT1-4)

PersF 1995, 605 (L1-4)

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