Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Tarifauslegung. Honoraranspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

Schuldner des Wiederholungshonorars ist sowohl nach den Regelungen des Tarifvertrags über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR v. 14.09.1981 i.d.F. v. 01.04.2001 als auch nach dem Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR v. 01.12.1976 i.d.F. v. 01.04.2001 die die Wiederholung sendende Anstalt.

 

Normenkette

TVG § 1; Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR v. 14.09.1981 i.d.F. v. 01.04.2001 Nr. 16.2.5; Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR v. 01.12.1976 i.d.F. v. 01.04.2001 Nr. 23.2.5

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 12.09.2006; Aktenzeichen 8 Ca 6208/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.02.2009; Aktenzeichen 9 AZR 611/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2006 – 8 Ca 6208/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten restliche Honoraransprüche geltend.

Nach dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Urhebervertrag (Sendevertrag) vom 04.09.2000 erstellte die Klägerin das Drehbuch für die Sendung „Wie Radio gemacht wird”. Dafür wurde eine Vergütung von 20.425,00 DM (10.443,14 EUR) vereinbart. Unter dem selben Datum schlossen die Parteien einen mitwirkenden Vertrag (Beschäftigungsvertrag), wonach die Klägerin für die Realisation der o. a. Sendung eine Vergütung von 21.780,00 DM (11.135,94 EUR) erhielt. Auf das Beschäftigungsverhältnis fand der Tarifvertrag über Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen vom 14.09.1981 in der Fassung vom 01.04.2001, die allgemeinen Bedingungen für Beschäftigungsverträge mit auf Produktionsdauer Beschäftigte und der Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des W. Anwendung.

Im Jahre 2004 wurde die Sendung im B. Rundfunk, und zwar im Programm B., wiederholt. Der B. zahlte an die Klägerin dafür ein Wiederholungshonorar von insgesamt 1.058,00 EUR brutto. Wegen der Einzelheiten dieser Abrechnung wird auf das Schreiben des B. vom 29.07.2005 (Bl. 65 – 69 d. A.) Bezug genommen. Die abgerechneten Beträge entsprachen 5 % des vom Beklagten gezahlten Honorars für die Autorenleistung (Drehbuch) und 1 % des für die Realisation gezahlten Honorars. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe nach den mit dem Beklagten geschlossenen Verträgen vom 04.09.2000 eine Wiederholungsvergütung für das Drehbuch in Höhe von 3.132,96 EUR (15 % des Ersthonorars bei insgesamt 8 Beiträgen) und für die Realisation von 4 % bei insgesamt 8 Wiederholungen von 890,88 EUR zu, insgesamt 4.023,82 EUR. Da der B. darauf nur 1.058,00 EUR gezahlt habe, verbleibe ein Restanspruch von 2.965,82 EUR. Zahlungspflichtig sei insoweit der Beklagte, da dieser Vertragspartner der Klägerin sei.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Nach den von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruches herangezogenen Tarifregelungen ergebe sich kein Anspruch auf Zahlung des Wiederholungshonorars gegen ihn, den Beklagten. Zahlungspflichtig sei danach die sendende Anstalt, hier also der B.. Dieser habe der Klägerin im Übrigen ein Wiederholungshonorar in zutreffender Höhe gezahlt.

Durch Urteil vom 12.09.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Es fehle für die Honorarforderung an einer Anspruchsgrundlage. Eine solche ergebe sich nicht aus den einzelvertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien. Die in den Verträgen vom 04.09.2000 einbezogenen „Allgemeinen Bedingungen für Beschäftigungsverträge mit auf Produktionsdauer Beschäftigten” sähen nur für die unter Ziffer 14.2 unter a – d genannten Konstellationen Wiederholungshonorare vor. Keine der dort aufgestellten Voraussetzungen sei durch die Ausstrahlung im Programm B. erfüllt. Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Forderungen herangezogenen Tarifverträge – Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des W. sowie Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des W. – begründeten keine Anspruchsbeziehung, wenn eine unter Mitwirkung des tarifgebundenen Beschäftigten hergestellte W. – Sendung auch in einer anderen Anstalt oder in deren dritten Fernsehprogramm ausgestrahlt, d. h. wiederholt werde, vielmehr stelle sowohl der Tarifvertrag über Urheberrechte in Ziffer 16.2.5 als auch der Tarifvertrag für die auf Produktionsdauer Beschäftigten in Ziffer 23.2.5 klar, dass die Wiederholungsvergütung von der Sendeanstalt geschuldet werden.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 143 bis 147 der Akten Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 25.09.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.10.2006 Berufung eingelegt und diese am 17.11.2006 begründet.

Die Klägerin verbleibt dabei, dass der Beklagte als ihr alleiniger Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet sei. Dies gelte auch für Wiederholungssendungen, da auch denen die mit ...

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