Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Zulage zur Einkommenssicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 TV UmBw

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Systematik des TV UmBw spricht dafür, dass eine Ablehnung eines dem Arbeitnehmer zumutbaren höherwertigen Arbeitsplatzes i.S. von § 3 Abs. 8 TV UmBw zu einem Verlust des Anspruchs auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw führt.

 

Normenkette

TV UmBw § 6 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 24.11.2014; Aktenzeichen 4 Sa 254/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.01.2017; Aktenzeichen 6 AZR 440/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2014 - 15 Ca 4191/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gemäß § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B (TV UmBw) eine persönliche Zulage zur Einkommenssicherung zusteht.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Dieses gilt mit der Maßgabe, dass der im streitigen Vorbringen wiedergegebene Vortrag zu den Gründen, wegen derer der Kläger der Versetzung nach M nicht gefolgt ist, ebenso unstreitig ist, wie die vom Kläger dazu in der Klageschrift (S. 3 erster bis dritter Spiegelstrich - gemachten präziseren Ausführungen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 14.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.02.2015 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 16.03.2015, begründet.

Der Kläger setzt sich mit Rechtsausführungen ohne neuen Tatsachenvortrag mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen auseinander. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 137 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2014,15 Ca 4191/14, abgeändert:

  1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 32.931,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.641,30 € seit dem 01.01.2008, aus 3.366,50 € seit dem 01.12.2008 sowie aus 12.924,00 € seit dem 01.11.2013 zu zahlen;
  2. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 981,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 192,95 € seit dem 01.12.2008, aus 193,67 € seit dem 01.12.2009, aus 196,00 € seit dem 01.12.2010, aus 209,77 € seit dem 01.12.2011 sowie aus 189,27 € seit dem 01.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 174 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat erst- (Bl. 79, 81 d. A.) wie zweitinstanzlich (Bl. 175 d. A.) die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung der Kammer ergibt sich eine Auslegung des TV UmBw, nach welcher dem Kläger der mit der Klage verfolgte Anspruch auf die Zulage nicht zusteht.

I. Für die Auslegung von Tarifverträgen gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt 10.02.2015 - 3 AZR 904/13) Folgendes:

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des TV UmBw gilt Folgendes:

"Verringert sich bei Beschäftigen aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherig...

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