Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 27.05.1998; Aktenzeichen 10 Ca 8971/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.04.2000; Aktenzeichen 2 AZR 259/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.1998 – 10 Ca 8971/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und Weiterbeschäftigung.

druck gebracht, dass er mit der Übertragung eines neuen Aufgabengebietes grundsätzlich einverstanden sei, so dass der designierte neue Generalintendant Schw sowie der Bürgermeister und Kulturdezernent M. davon habe ausgehen können, der Kläger sei bereit, mit dem Ende der Spielzeit 1995/1996 die Leitung des S. aufzugeben und den ihm vom Zeugen Schw angebotenen neuen Aufgabenbereich zu übernehmen. Dem Kläger sei da auch schon bekannt gewesen, dass der neue Generalintendant Schw beabsichtigte, eine Reihe von Arbeitsverträgen mit Schauspielern des S. nicht über das Ende der Spielzeit 1995/1996 hinaus zu verlängern. Der Kläger selbst habe ihm sechs Mitglieder genannt, die seiner Meinung nach ausscheiden sollten. Wenn der Kläger unter diesen Umständen die Presseerklärung vom 17.10.1995 unter der Überschrift „S” herausgegeben und am selben Tag in einem Gespräch mit der Zeitung „Die Rheinpfalz” u. a. wörtlich geäußert habe: „Kindertheater geht weit über den Job hinaus, das soll nun mit einem Federstrich nach Gutsherrenart zu Ende sein?”, so stelle dies ein Verhalten dar, das gegenüber dem designierten neuen Generalintendanten in höchstem Masse illoyal gewesen sei und in keiner Weise den Tatsachen entsprochen habe. Nachdem gerade vier Tage vor der Presseerklärung und dem Zeitungsinterview eine Einigung über den neuen Aufgabenbereich des Klägers erzielt worden sei, stelle es einen groben Verstoss gegen die Treuepflicht dar, bewusst und gewollt bei der Presse den Eindruck zu erwecken, dass das S. von der Schliessung bedroht sei, obwohl der Kläger genau gewusst habe, dass es gerade nicht die Absicht des neuen Intendanten Schw gewesen sei, das Kinder- und Jugendtheater zu schliessen, ihm vielmehr im Gegenteil unter einer neuen Leitung neue künstlerische Impulse zu geben. Schliesslich habe der Kläger zu den leitenden Mitarbeitern des Hauses gehört, zu denen der Bühnenleiter ein besonderes Vertrauensverhältnis haben müsse, wenn eine fruchtbare Zusammenarbeit für den Erfolg des Theaters gewährleistet werden solle. Der Kläger könne dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe in der Zeit zwischen dem Ausspruch und der ausserordentlichen Kündigung und dem Ende der Spielzeit 1995/1996 mit dem designierten neuen Generalintendanten Schw weiter normal zusammengearbeitet, woraus folge, dass das Vertrauensverhältnis nicht zerstört gewesen sei. Bei den Tätigkeiten des Klägers in diesen Monaten habe es sich um die üblichen Abwicklungsarbeiten zur Übergabe der Geschäfte an seine Nachfolgerin als Leiterin des S., Frau D., gehandelt. Es stehe zur Überzeugung des Bühnenoberschiedsgerichts fest, dass es nach Ausspruch der ausserordentlichen Kündigung in der Spielzeit 1995/1996 nicht mehr zu einer nennenswerten Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und Herrn Schw gekommen sei, von einer Wiederherstellung des zerstörten Vertrauensverhältnisses könne also keine Rede sein. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die soziale Auslauffrist bis zum Ende der Spielzeit 1995/1996 beweise, dass das persönliche Verhältnis zwischen dem designierten neuen Intendanten Schw und ihm nicht nachhaltig gestört gewesen sei. Die direkte Zusammenarbeit zwischen dem neuen Intendanten und dem Leiter des Kinder- und Jugendtheaters sollte erst nach dem Ausscheiden des bisherigen Generalintendanten, ab der Spielzeit 1996/1997 beginnen. Bis dahin sei Ansprechpartner des Klägers der noch amtierende Generalintendant Sch gewesen, der von dem Vorgehen des Klägers in der Öffentlichkeit gegen den neuen Intendanten persönlich nicht betroffen gewesen sei. Die Anhörung des Personalrats vor Ausspruch der Kündigung nach § 95 des Landespersonalvertretungsgesetzes sei nicht erforderlich gewesen, da der auf der Basis des NV-Solo als Direktor des S. und Schauspieler engagierte Kläger zweifellos künstlerisches Mitglied des N. gewesen sei.

Wegen des weiteren Inhaltes des Schiedsspruches wird auf Bl. 11 bis 21 d. A. Bezug genommen.

Gegen diesen Schiedsspruch hat der Kläger am 08.10.1997 Aufhebungsklage erhoben.

Er hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Beweiswürdigung des Bühnenoberschiedsgerichts zur Frage gerügt ob sich der Kläger im Gespräch vom 13.10.1995 mit den Zeugen M. und Schw dahingehend geeinigt habe, dass er einen neuen Wirkungskreis innerhalb des N. annehme.

Des weiteren hat der Kläger die Auslegung des § 15 NV-Solo gerügt und insoweit geltend gemacht: Nach § 15 Nr. 2 komme als wichtiger Grund nur ein solcher in Betracht, welcher zur sofortigen Lösung des Vertrages zwinge. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge