Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der für eine Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht dann, wenn der Vertreter Aufgaben wahrnimmt, die bei Rückkehr dem Vertretenen kraft Direktionsrecht übertragen werden könnten (im Anschluss an BAG, Urteil vom 18.4.2007 – 7 AZR 255/06).

2. Daran mangelt es, wenn der Vertretene in einer niedrigeren Vergütungsgruppe als der Vertreter eingruppiert ist.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 21.05.2008; Aktenzeichen 10 Ca 240/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen 7 AZR 194/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2008 – 10 Ca 240/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die Klägerin war seit dem 05.08.1999 für das beklagte Land aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Regierungsbeschäftigte beim Amtsgericht K. tätig. Ab dem 01.01.2002 wurde sie als Servicekraft in der Geschäftsstelle des Handelsregisters B eingesetzt. Sie war in Vergütungsgruppe BAT Vc eingruppiert. Zum 01.01.2005 erfolgte die Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe BAT Vb der Anlage 1a zum BAT. Zum 01.11.2006 erfolgte die Überleitung gemäß §§ 3 ff. TVÜ Länder in die Entgeltgruppe 9 TV-L.

Die letzte – hier streitgegenständliche – Befristung erfolgte mit Vertrag vom 14.12.2006 (Bl. 5 ff. d. A.) für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007. In § 1 dieses Vertrages war als Befristungsgrund angegeben:

„Zur Vertretung der Mitarbeiterin R, die in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Sonderurlaub erhalten hat.”

Die Regierungsbeschäftigte R, geb. M, war zunächst aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 22.08.1994 (Bl. 99 d. A.) für das beklagte Land tätig. Vor der Geburt ihres Kindes im Jahre 2001 arbeitete die Regierungsbeschäftigte Frau R. beim Amtsgericht K. in der Grundbuchabteilung als Kanzleikraft und war dort mit der Grundbucheintragung beschäftigt. Sie war in Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert. Nach der Geburt ihres Kindes am 22.11.2001 nahm Frau R. Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit von Frau R. wurden die Grundbuchabteilungen des Amtsgerichts K. auf ein EDV-System (elektronisches Grundbuch) umgestellt. Damit entfiel der Arbeitsplatz von Frau R, der die Grundbucheintragung zum Inhalt hatte, in seiner bisherigen Form.

Für die Zeit nach Ablauf der Elternzeit ab dem 22.11.2004 beantragte Frau R. Sonderurlaub ohne Bezüge. Daraufhin wurde ihr Sonderurlaub bis zum 31.12.2005 bewilligt (Bl. 58 f. d. A.).

Aufgrund eines weiteren Sonderurlaubsantrags vom 06.06.2005 wurde Frau R. Sonderurlaub für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 bewilligt (Bl. 60 f. d. A.).

Mit Schreiben vom 29.06.2006 beantragte Frau R. weiteren Sonderurlaub für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007. Durch Bewilligung vom 06.07.2006 wurde ihr Sonderurlaub für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 bewilligt (Bl. 62 f. d. A.). In dem begleitenden Verfügungsvermerk hieß es unter 2 c): „Zum Stellenplan: B66 Vc”.

Unter dem Datum 26.08.2006 wurde mit Frau R. ein Abänderungsvertrag zur Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages geschlossen (Bl. 69 d. A.), in dessen § 1 es hieß:

„§ 1 des Vertrages wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: Die Justizangestellte R. wird auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt”.

Mit ihrer am 09.01.2008 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung geltend gemacht. Ein sachlicher Grund für eine Befristung liege nicht vor. Insbesondere könne sich das beklagte Land nicht auf die Vertretung der Klägerin für die Mitarbeiterin Frau R. berufen.

Durch Urteil vom 21.05.2008 (Bl. 79 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 14.12.2006 aufgelöst worden ist. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG liege nicht vor. Zwar könne der Arbeitgeber aus Anlass eines Vertretungsfalls die Umverteilung der Arbeitsaufgaben vornehmen, so dass er dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen könne, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt habe. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang erfordere es aber, dass der Vertreter mit Aufgaben betraut werde, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Daran mangele es aber, da das beklagte Land aus Rechtsgründen nicht befugt sei, der Regierungsbeschäftigten R. einseitig im Wege des Direktionsrechts die Tätigkeiten der Klägerin zu übertragen. Dem stünden die unterschiedlichen Vergütungsgruppen entgegen. Bei der Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsstellenverwalterin einer Serviceeinheit handele es sich um Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc BAT, die sich aufgrund ihrer Schwierigkeit...

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