Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Übung, die Betriebsrente in einer bestimmte Höhe zu zahlen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen 7 Ca 11590/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.08.2014; Aktenzeichen 3 AZR 82/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 – 7 Ca 11590/09 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien um die Höhe der Betriebsrente des Klägers. Dabei dreht der Streit sich im Wesentlichen um folgende Punkte: Die Beklagte hat nach Ausscheiden des Klägers im Jahre 1996 die Betriebsrente berechnet und dem Kläger die Höhe mitgeteilt. Bei dieser Berechnung hat sie insbesondere eine nach der Versorgungsordnung anzurechnende Sozialversicherungsrente auf 2.822,02 DM hochgerechnet und dabei auf die Vollendung des 60. Lebensjahr abgestellt sowie diese Sozialversicherungsrente mit dem Durchschnittswert der vom Kläger bis zum 31.12.1994 (Zeitpunkt des Ausscheidens) erreichten Entgeltpunkte (0,1142) hochgerechnet. Im Jahre 2009 (mit einer Korrektur wegen des dabei versehentlich falsch angesetzten Lebensalters des Klägers im vorliegenden Verfahren) hat sie die Sozialversicherungsrente weiter für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 28.03.2002, dem Datum der Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers, hochgerechnet und bei der Neuberechnung den Entgeltpunktewert angewandt, der sich nach Maßgabe des zum Ausscheidenszeitpunkt des Klägers erzielten Verdienstes ergab (0,1212). Aufgrund der ursprünglichen Berechnung bezog der Kläger zuletzt eine Betriebsrente von 468,34 EUR, mit der Neuberechnung gelangt die Beklagte auf einen Betrag von zuletzt 447,91 EUR. Tatsächlich zahlt sie dem Kläger zurzeit 450,00 EUR monatlich. Der Streit der Parteien geht im Wesentlichen darum, ob die Beklagte aufgrund der Berechnung im Jahre 1996 und aufgrund des Anschreibens, mit der diese Berechnung übersandt wurde, aufgrund einer betrieblichen Übung oder sonst aus Treu und Glauben an ihre ehemalige Berechnung gebunden ist.

Die Beklagte hat für zahlreiche weitere Betriebsrentner Neuberechnungen vorgenommen. Die Betriebsrentner der Beklagten leiten ihre Rentenansprüche aus verschiedenen rechtlichen Grundlagen ab, insbesondere auch verschiedenen Versorgungsordnungen. In weiteren Fällen, die auch die im vorliegenden Fall zugrunde liegende Versorgungsordnung als Grundlage haben, geht es – auch neben dem Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens, wie die Sozialversicherungsrente zu berechnen ist, um weitere Berechnungsfragen, die im vorliegenden Fall nicht strittig sind, wie z. B. die Frage der ratierlichen Kürzung.

Der Kläger ist am …1939 geboren und war vom 08.08.1962 bis zum 31.12.1994 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Angestellter. Er schied zum 31.12.1994 aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 27.06.1994 aus. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 55 Jahre alt. Seit dem 01.04.1999, also seit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie beschäftigte in der Vergangenheit weit über 1.000 Mitarbeiter. Aufgrund eines Preisverfalls nach der Wiedervereinigung verzeichnete die Beklagte im Jahre 1992 einen Verlust von 21,7 Mio. DM. Zu der Zeit beschäftigte sie noch ca. 760 Arbeitnehmer. Nachdem sich für das Jahr 1993 ein ähnlich hoher Verlust abzeichnete, wurde beschlossen, die Produktionsbetriebe stillzulegen.

Unter dem Datum 07.05.1993 wurde ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart (Volltext des Sozialplans Bl. 164 ff. d. A.). Die Produktion wurde zum 31.03.1994 stillgelegt.

Die Beklagte hat nach Abschluss des Sozialplanes vom 07.05.1993, unter dessen Abschnitt E „Frühpensionierungen” der Kläger fällt, weil er damals 55 Jahre alt war, die Arbeitsverhältnisse aufgrund von Aufhebungsverträgen oder auch von Kündigungen beendet.

Aufgrund des Sozialplanes erhielt der Kläger u. a. unter Anrechnung der Zahlungen Dritter bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, d. h. dem Datum, zu dem der Kläger frühestens eine Sozialversicherungsrente beziehen konnte, Leistungen, die 95 % seines vorherigen Nettoentgelts entsprachen.

Die Beklagte ging damals davon aus, dass der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen werde.

Für die betriebliche Altersversorgung des Klägers gilt die „Richtlinie für die betriebliche Altersversorgung für Arbeiter und Angestellte vom 06.05.1968” (Volltext Bl. 71 ff. d. A.).

Die Berechnungsvorschrift in Abschnitt 8 B Ziff. 2 a) wurde aufgrund eines Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993 geändert (Text des Einigungsstellenspruchs Bl. 184 d. A.).

Im Abschnitt E des Sozialplans vom 07.05.1993, der mit „Frühpensionierung” überschrieb...

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