Leitsatz (amtlich)

Der befristete Einsatz beurlaubter beamteter Lehrer als Angestellte im Auslandsschulwesen der Bundesrepublik Deutschland bedarf hinsichtlich der Dauer keiner sachlichen Rechtfertigung.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 12.11.1998; Aktenzeichen 14 Ca 6136/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.2000; Aktenzeichen 7 AZR 641/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.1998 – 14 Ca 6136/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland) betreibt auch ein Auslandsschulwesen (durch das Bundesverwaltungsamt, Zentralstelle für das Auslandsschulwesen, Merkblatt Bl. 26 d.A., Nordrhein-Westfalen: Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30.06.1996, Bl. 36 d.A.). In diesem Rahmen beschäftigt die Beklagte beamtete Lehrer der Bundesländer, die zu diesem Zweck befristet beurlaubt werden, als Lehrer und „Fachberater für Deutsch” (Umschreibung in der Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.1999, Bl. 145 d.A.).

Die Klägerin, geboren am , ist seit ca. 1980 beamtete Lehrerin (Studienrätin) des Landes Nordrhein-Westfalen für die Fächer Anglistik und Geografie. Vom 01.02.1995 bis zum 31.08.1997 war sie für die Beklagte als Fachberaterin für Deutsch in St /C USA tätig aufgrund entsprechend befristeten Arbeitsvertrages vom 05./23.12.1994 (Bl. 4 d.A.) mit entsprechender Beurlaubung durch das Land Nordrhein-Westfalen (Bl. 151 d.A.). Auf Antrag der Klägerin wurde das Arbeitsverhältnis durch Vertrag vom 14.04./20.05.1997 verlängert bis 09.08.1998 (Bl. 148 d.A.) mit entsprechender Beurlaubung durch das Land Nordrhein-Westfalen (Bl. 151 d.A.). Unter dem 19.02.1998 hat die Klägerin Antrag auf Verlängerung ihrer Dienstzeit bei der Beklagten gestellt (Bl. 14 d.A.). Dieser Antrag wurde unter dem 29.05.1998 abgelehnt (Bl. 15 d.A.).

Daraufhin hat die Klägerin am 24.07.1998 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Befristung sei unwirksam, weil kein sachlicher Grund gegeben gewesen sei. Es sei Grundlage für den Vertragsschluss im Jahr 1994 gewesen, dass die Klägerin sich bereit erklärt habe, auch die Maximalzeit von acht Jahren in St zu bleiben. Der Vertrag sei von vornherein auf weitere Verlängerungen bis zu einer Maximalzeit von acht Jahren angelegt gewesen. Die Verlängerung sei als Automatismus, als Formalität dargestellt worden. Die ständige Vertragsverlängerung bis acht Jahre werde bei fast sämtlichen Kolleginnen und Kollegen der Klägerin im Auslandsschuldienst so gehandhabt. Die Beurlaubung habe lediglich einen Formalakt dargestellt und habe ohne weiteres erfolgen können.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 09.08.1998 bis zum 31.01.2003 fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie über den 09.08.1998 hinaus bis zum 31.01.2003 zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Befristung der Arbeitsverträge mit den Fachberatern erfolge gemäß einer Absprache mit den zuständigen Ländern. Die Klägerin verliere ihren ursprünglichen Arbeitsplatz, von dem sie ausgeliehen sei, nicht. Am ersten Tag nach der Beurlaubung habe sie diesen wieder inne. Die Vertragsgestaltung trage auch dem Rechnung, dass der Einsatz der Fachberater eine freiwillige Leistung der Bundesrepublik Deutschland ist. Aus diesem Grunde sichere die Beklagte durch zeitliche Gestaltung des Einsatzes auch Rückzugsmöglichkeiten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 14.04.1999, 10.08.1999, 19.08. und 24.08.1999, die Erwiderung der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 21.06.1999. Die Beklagte hat darüber hinaus vorgetragen, dass die Stelle, die die Klägerin innegehabt habe, nicht wieder besetzt worden sei; es werde noch überlegt, ob eine Besetzung überhaupt noch erfolgen solle.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft, § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 25.08.1999.

II. Die Berufung ist unbegründet.

1. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 09.08.1999 hinaus bis zum 31.01.2003 fortbesteht, ist unbegründet. Der Verlängerungsvertrag der Parteien vom 24.04./20.05.1997 war befristet bis einschließlich 09.08.1998. Diese Befristung ist verbindlich. Sie ist nicht rechtsunwirksam.

a) Die Befristung von Arbeitsverträgen ist grundsätzlich wirksam und nicht grundsätzlich unwirksam, vgl. § 620 Abs. 1 BGB. Eine Unwirksamkeit kann sich allenfalls aus einer Umgehung des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzrechts ergeben, B...

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