Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung. vorgezogene Betriebsrente. Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Es erscheint zweifelhaft, ob ein Arbeitgeber, der in seinem Versorgungsversprechen keine Aussage dar über macht, wie sich die Betriebsrente im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme berechnet, diese weiterhin ein zweites Mal nach dem m/n-tel Prinzip kürzen kann. Jedenfalls erscheint es nur zulässig, den statistisch geschuldeten Gesamtbetrag der Rente anteilig auf die längere Bezugsdauer zu verteilen. Die Betriebszugehörigkeit ist kein Maßstab für die Mehrkosten, die durch den früheren Rentenbezug ausgelöst werden.

 

Normenkette

BetrAVG § 6

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 17.06.2004; Aktenzeichen 3 Ca 6875/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.06.2004 – 3 Ca 6875/03 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der vom Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommenen vorgezogenen Betriebsrente.

Der Kläger war insgesamt 28 Jahre Vorstandsmitglied der früheren V A S e. Mit Wirkung zum 03.09.2001 verschmolz diese mit der jetzigen Beklagten. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht mehr Vorstand, sondern lediglich leitender Angestellter mit Prokura. Aufgrund einer eingetretenen Schwerbehinderung endete das Vertragsverhältnis zum 31.07.2003. Ab 01.08.2003 bezog der Kläger Altersrente nach § 35 SGB VI.

Dem Kläger war mit Datum vom 07.01.1977 eine Versorgungszusage erteilt worden. Diese sah den Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit mit dem 01.10.1975 vor. Die Zusage war endgehaltsbezogen und belief sich auf 75 % des pensionsfähigen Gehaltes. Als Versorgungstatbestände waren unter Nr. 1 der Versorgungszusage zum einen die Berufungsunfähigkeit genannt, zum anderen das Erreichen der Altersgrenze gemäß § 12 des Dienstvertrages. Dies war die Vollendung des 65. Lebensjahres. Auf die Versorgungszusage wurden diejenigen Ansprüche aus der Sozialversicherung angerechnet, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitsgebers beruhten.

Im Jahre 1997 ergab sich erstmals die Möglichkeit, dass die ursprüngliche Arbeitgeberin mit einer oder mehreren anderen Genossenschaftsbanken fusionieren könnte. Für diesen Fall hielten es die damaligen Arbeitsvertragsparteien für möglich, dass der Kläger nicht mehr in der Funktion eines Vorstandsmitglieds eingesetzt werden würde, sondern auf der Ebene eines Arbeitnehmers mit Gesamtprokura. Dieser Einsatz hätte dann zur Folge, dass die Vergütung gegenüber der bereits erreichten Vergütung als Vorstandsmitglied absinken könnte. Bezogen auf die endgehaltsorientierte Versorgungszusage hätte die Absenkung der Vergütungshöhe damit den Verlust der bis dahin bereits erreichten Versorgungsanteile aufgrund der bis zum Zeitpunkt der Fusion als Vorstandsmitglied erreichten Vergütungshöhe beinhaltet. Deswegen unterzeichneten die Parteien am 24.04.1997 einen Nachtrag zum Dienstvertrag, der die denkbaren Optionen bei einer Fusion der Arbeitgeberin mit einer anderen Bank und bei Nichtweiterbeschäftigung des Klägers als Vorstandsmitglied regelte. Für die Versorgungszusage war unter Nr. 5 Folgendes geregelt:

„Die laut Versorgungsvertrag zugesagte Altersversorgung von 75 % des letzten pensionsfähigen Gehaltes unter Anrechnung der Ansprüche aus der BfA-Rente bleibt erhalten; jedoch in eine Tätigkeitszeit als Vorstandsmitglied und als Angestellter mit reduzierten Bezügen gesplittet.

Die bisher erdienten Ansprüche sollen voll bis zum Wirksam werden der Fusion erhalten bleiben.

Das bedeutet: 1) mögliche Dienstzeit bis zum 65. Lebensjahr 01.08.2008 gleich 34 Jahre,

7 Monate = 415 Monate

2) zurückgelegte Dienstzeit bis zum Wirksam werden der Fusion = X Monate.

In diesem Verhältnis (m/n-tel Methode) des erreichbaren End anspruches ist der Pensionsanspruch aus dem pensionsfähigen Gehalt als Vorstandsmitglied erdient und bleibt erhalten.

Dieser Anspruch kürzt sich noch um den für diesen Zeitraum anfallenden Anspruch aus der gesetzlichen Rentenver sicherung.

Der Restbetrag der Pension ergibt sich aus dem 75 %-igen Anspruch aus dem verringerten, pensionsfähigen Jahresgehalt. Die anteilige Ermittlung erfolgt ebenfalls nach der obigen m/n-tel Methode.”

Am 06.04.2001/30.04.2001 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Anstellungsvertrag im Hinblick auf die bevorstehende Verschmelzung mit der bisherigen Arbeitgeberin. Einleitend vor den in Paragraphen gegliederten

Regelungsgegenständen des Anstellungsvertrages legten die Parteien Folgendes nieder:

Beendigung des Dienstverhältnisses „Das Dienstverhältnis endet spätestens am Ende des Monats, in dem Herr O das 65. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Herr O verpflichtet sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen, soweit dies zu einer gesetzlichen Dauerrente führt und infolge dessen gem. § 6 BetrAVG die betriebliche Altersversorgung zu gewähren ist.

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