Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung wegen Entgegennahme rechtsgrundloser. arbeitgeberseitiger Zahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entgegennahme bzw. Nichtanzeige einer rechtgrundlosen, arbeitgeberseitigen Zahlung durch den Arbeitnehmer ist jedenfalls dann als schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers zu werten und damit grundsätzlich auch geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Zahlung für den Arbeitnehmer offensichtlich ist und es sich um einen erheblichen Betrag handelt (ähnlich LAG Köln, Urteil vom 09.12.2004 – 6 Sa 943/04). Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber auf Grund von Umständen, die auf Handlungen des Arbeitnehmers beruhen, die Zahlung in der irrigen Annahme leistet, hierzu verpflichtet zu sein.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Teilurteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 6 Ca 4977/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2006 – 6 Ca 4977/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von drei fristlosen, hilfweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Beendigungskündigungen, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sowie das Bestehen von weiteren Zahlungsansprüchen.

Der im Jahre 1965 geborene Kläger ist niederländischer Staatsbürger und war bei der Beklagten seit dem 01.02.2001 beschäftigt. Nach dem Anstellungsvertrag vom 27.11./14.12.2000 wurde er als Produktmanager GUB eingestellt. Die Bezeichnung GUB steht für den Geschäftsbereich „Grüne Umweltbox”, bei dem es sich um ein Entsorgungskonzept für leere Tinten- und Tonerkartuschen aus Telefax-, Kopiergeräten und Druckern handelt. Die Sammlung dieser Kartuschen erfolgt über eine Betriebsstätte der Beklagten in O. Dort werden die angelieferten Kartuschen nach Typen sortiert, gereinigt und auf Fehler überprüft. Intakte Kartuschen werden an spezialisierte Wiederbefüller weitergeleitet, beschädigte Kartuschen werden entweder teilweise wieder verwendet oder stofflich verwertet. In einem mit der Überschrift „Provisionsvereinbarung” versehenen Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 08.12.2000, das von letzterem unter dem Vermerk „Einverstanden” unterzeichnet wurde, heißt es zu Beginn: „Ihre Erfahrungen im Brokergeschäft (Vermarktung wiederbefüllbarer Kartuschen und Module) werden Sie für die I verwertbar machen. Es wird unter anderem eine Ihrer Aufgaben sein, Brokergeschäfte für die I durchzuführen.” Zusammen mit seinem damaligen Vorgesetzten, dem Gesamtbereichsleiter der Beklagten, war der Kläger im operativen Geschäft tätig und für den An- und Verkauf von Kartuschen zuständig. Sein monatliches Grundgehalt betrug zuletzt 7.667,00 EUR.

Am 18.01.2005 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über Zielgrößen für die Auszahlung einer leistungsorientierten Vergütung für das Jahr 2005. Diese sah vor, dass der Kläger bei einem Betriebsergebnis der GUB von bis zu 866.000,00 EUR keine leistungsorientierte Vergütung erhalten sollte. Ab einem Betriebsergebnis von 877.000,00 EUR sollte er 1 % seines Basisgehaltes als zusätzliche Vergütung erhalten, danach jeweils einen Prozentpunkt mehr bis zu maximal 20 % für jede Erhöhung des Betriebsergebnisses um jeweils 10.000,00 EUR bis zu einem Betriebsergebnis der GUB von bis zu 1.066.000,00 EUR.

Nachdem für das Jahr 2005 das Betriebsergebnis des Geschäftsbereichs GUB mit 1.005.000,00 EUR festgestellt worden war, erhielt der Kläger im Mai 2006 von der Beklagten eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 11.960,00 EUR.

Mit Schreiben vom 19.06.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 22.06.2006 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Kündigungsschutzklage vom selben Tag gewandt.

Mit seiner am 05.07.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung vom 03.07.2006 hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines monatlichen Nutzungsausfalls in Höhe von 451,00 EUR ab dem 19.06.2006 in Anspruch genommen.

Mit seiner am 21.07.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung vom 20.07.2006 sowie seiner am 02.08.2006 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung vom selben Tag hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Monate Juni 2006 und Juli 2006 in Höhe von jeweils 8.138,00 EUR in Anspruch genommen.

Mit Schreiben vom 16.08.2006 hat die Beklagte ein eventuell noch mit dem Kläger bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich fristlos, hilfsweise zum nächst möglichen Termin gekündigt.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 04.09.2006 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung vom 31.08.2006 gewandt, in der er die Beklagte zugleich auf Zahlung der Arbeitsvergütung für den Monat August 2006 in Höhe vo...

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