Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitverschiebung. Zuschlag. Überleitungstarifvertrag Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ÜLT ASEAG)

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 4 Ziffer 7 ÜLT ASEAG ist der Arbeitszeitverschiebungszuschlag nach der Anfangsstufe der Vergütungsgruppe des jeweiligen Arbeitnehmers zu bemessen.

 

Normenkette

ÜLT ASEAG § 4 Ziff. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 14.12.2007; Aktenzeichen 2 Ca 2931/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen 6 AZR 500/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.12.2007 – 2 Ca 2931/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der bei Arbeitszeitverschiebungen zu gewährende tarifliche Zuschlag von 60 % bzw. 62,5 % nach der Monatsgrundvergütung der Vergütungsgruppe und der Vergütungsstufe, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist, zu bemessen ist, oder ob dabei die Anfangsvergütungsstufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe maßgebend ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1988 als Busfahrer beschäftigt.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die mit der Beklagten in der Vergangenheit einen Rahmentarifvertrag (RTV A) abgeschlossen hatte. In der Fassung vom 3. April 2003 lautete dieser u. a. wie folgt:

㤠6 Arbeitszeiten

Ziff. 7: Der Dienstplan muss alle planmäßigen Arbeitszeiten und freien Tage erhalten … Veränderungen des Dienstplanes (Arbeitszeitverschiebungen) sind nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich…

§ 7 Arbeitsentgelte

Ziff. 1: Es wird eine Monatsvergütung für Arbeitnehmer und Auszubildende gezahlt. Monatstabellenvergütungen für Arbeitnehmer werden durch einen besonderen Vergütungstarifvertrag vereinbart ….

Ziff. 11: Bei Arbeitszeitverschiebungen gemäß § 6 Abs. 7, die

  1. auf einen arbeitsfreien Tag fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 60 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt,
  2. in die Zeit 21 Uhr bis 6 Uhr fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 62,5 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt…

§ 10 Zeitzuschläge

Ziff. 1 Die Zeitzuschläge betragen

c) für Überstunden an Sonntagen 55 %

für Überstunden an dienstplanmäßig freien Werktagen 60 %

der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung der Stufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe…

§ 26 Begriffsbestimmungen

Ziff. 15 Monatsgrundvergütung

Monatsgrundvergütung ist die Summe der Monatstabellenvergütung, der Ausgleichszuschläge sowie der für den Kalendermonat zustehenden Vorhandwerker-, Vorarbeiter-, Kolonnen- oder Schichtführerzulage.

Ziff. 16 Monatstabellenvergütung

Monatstabellenvergütung ist die nach der einheitlichen Vergütungsordnung für die Arbeitnehmer der A festgesetzte und in der vereinbarten Vergütungstabelle ausgewiesene Vergütung.”

Nach dem damals geltenden Tarifvertrag über eine einheitliche Vergütungsordnung für Arbeitnehmer der A enthielt die Vergütungstabelle aufbauend auf der Anfangsvergütung (1. Stufe) der betreffenden Vergütungsgruppe sieben Steigerungsstufen, die jeweils nach zwei Gruppenjahren bis zum Erreichen der Endvergütung gewährt wurden.

Am 4. August 2006 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Überleitungstarifvertrag zur Ablösung des bisherigen Tarifrechts bei der A (ÜLT), mit dem ausweislich der Präambel der schwierigen Finanzsituation der kommunalen Anteilseigner bzw. Aufgabenträger sowie der sich abzeichnenden existenziellen Risiken für Nahverkehrsunternehmen in Folge sich eventuell verändernden Wettbewerbs Rechnung getragen werden sollte. Dieser hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass bisheriges Tarifrecht u. a. nach dem Rahmentarifvertrag, dem Vergütungstarifvertrag und dem Tarifvertrag über die einheitliche Vergütungsordnung ersetzt wird durch die Regelungen des Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe für Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2001 (TV-N NW).

Unter § 4 des ÜLT wurde allerdings vereinbart, dass dies für bestimmte Regelungen des TV-N NW nicht gelten sollte.

So heißt es unter § 4 Ziff. 7 ÜLT wie folgt:

„Abweichend von § 10 Abs. 9 Abschnitt 2 und 3 „Leistungsverschiebung” und „Nachleistung” von ausgefallenen Diensten TV-N NW findet folgende Regelung Anwendung:

Bei Arbeitszeitverschiebungen, die

  1. auf einen arbeitsfreien Tag fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 60 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt,
  2. in die Zeit von 21 bis 6 Uhr fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 62,5 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt.”

Unter § 4 Ziff. 8 ÜLT ist bestimmt:

„§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a bis f und Absatz 1 Satz 3 TV-N NW werden für alle am 31. Dezember 2006 in einem Arbeitsverhältnis zur A stehenden Arbe...

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