Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht. Konkretisierung. Beschäftigungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Führt eine Neuverteilung von Aufgaben im Rahmen einer betrieblichen Umorganisation dazu, daß sich das Gesamtbild der einem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheblich verändert, so ist auch dann, wenn nicht von einer Konkretisierung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgegangen werden kann, eine Änderung nicht im Wege des Direktionsrechts, sondern nur im Wege der Änderungskündigung möglich.

2. Eine solche erhebliche Änderung liegt vor, wenn einem als „Leiter der Abteilung Betriebswirtschaft” eingestellten Arbeitnehmer mehr als 50 % der hierzu gehörenden Aufgaben und Arbeitnehmer entzogen werden.

3. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des hiervon betroffenen Arbeitnehmers zu „unveränderten Bedingungen” besteht in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht, wenn einzelne der vom Arbeitgeber durchgeführten, andere Arbeitnehmer begünstigenden Maßnahmen noch innerhalb des Direktionsrechts zulässig sind.

 

Normenkette

BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 07.10.1998; Aktenzeichen 4 Ca 233/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.2001; Aktenzeichen 5 AZR 411/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.10.1998 teilweise abgeändert:

Die Klage wird wegen des Anspruchs auf Beschäftigung (Antrag zu 2) abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 28. März 1954 geborene Kläger ist bei dem Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.04.1977 seit dem 01.07.1977 beschäftigt, gemäß § 1 des Arbeitsvertrages wurde er als Leiter der Abteilung „Betriebswirtschaft” eingestellt. In § 6 des Dienstvertrages ist vereinbart, dass hinsichtlich „der übrigen Anstellungsbedingungen, insbesondere auch hinsichtlich der Kündigung des Dienstverhältnisses,” die Bestimmungen des BAT nebst den dort in Bezug genommenen Bestimmungen in der für den Bundesdienst geltenden Fassung entsprechende Anwendung finden. Die Abteilung „Betriebswirtschaft” umfasste im Jahr 1977 zehn Mitarbeiter, im Jahr 1989 bestand sie aus dreizehn Referaten, die jeweils mit einem entsprechenden Referenten besetzt waren, im Jahre 1991 setzte sich diese Abteilung aus den zwei Unterabteilungen „Betriebsvergleich I” mit vier Referaten und „Controlling” mit drei Referaten sowie vier zusätzlichen Referaten und insgesamt 22 Mitarbeitern zusammen. Zuletzt gehörten zu der Abteilung des Klägers drei Unterabteilungen mit jeweils einem Abteilungsdirektor sowie insgesamt 16 Referate und 32 Mitarbeiter.

Aufgrund eines von der Unternehmensberatung Kienbaum GmbH im Auftrag der Verbandsleitung des Beklagten erstellten Gutachtens beschloss der Beklagte, zum 01.01.1998 die Gesamtorganisation u. a. dadurch zu ändern, dass anstelle von bisher zwei Geschäftsführungsbereichen drei Geschäftsführungsbereiche gebildet werden, die Änderung der Organisationsstruktur ergibt sich aus den Organisationsdiagrammen zum 01.01.996 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 14 d. A.) und zum 16.12.1997 (Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 34 d. A.). Im Rahmen dieser Neuorganisation wurden die Unterabteilungen „Betriebsvergleich”, „Controlling” und „DV-Koordination” aus der Abteilung Betriebswirtschaft sowie das Referat „Aufbau-, Ablauf- und Führungsorganisation” aus der Abteilung Betriebswirtschaft ausgegliedert. In der Abteilung des Klägers blieben lediglich drei Referate: „Interne und externe Revisionen”, „Rechnungslegung der Sparkassenorganisation” und „Herstellerangebote Sicherheitsfragen”. Zusätzlich wurde ein Referat für das befristete Projekt BPR, für welches der Kläger auch zur Vorbereitung zuständig war, eingerichtet. Insgesamt wies die vom Kläger geleitete Abteilung, die nach wie vor als „Abteilung Betriebswirtschaft” bezeichnet wird und dem Geschäftsführungsbereich B (Markt- und Personalstrategie) zugeordnet ist, nach der Umorganisation sechs Mitarbeiter auf. Die ausgegliederte Unterabteilung „Controlling” wurde zu einer selbständigen Abteilung mit neun Referaten innerhalb des Geschäftsführungsbereichs C (Betriebsstrategie), Abteilungsleiter wurde Herr Dr. G. der zuvor unter dem Kläger die Unterabteilung „Controlling” geleitet hatte. Die bis zum 31.12.1997 zur Abteilung des Klägers gehörenden Unterabteilungen „DV-Koordination” und „Betriebsvergleich” mit Referaten für Statistik und Betriebsvergleich wurden der Abteilung Marktservice/Konkurrenzvergleich innerhalb des Geschäftsführungsbereichs B zugeordnet. Der bisher vom Kläger wahrgenommene Vorsitz des betriebswirtschaftlichen Koordinierungsausschusses wurde auf den Abteilungsleiter „Controlling”, Dr. G., übertragen, auch die Betreuung des satzungsgemäßen betriebswirtschaftlichen Ausschusses erfolgt nunmehr durch Dr. G.

Der Kläger hat im Januar 1998 gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen aufgrund der Neuorganisation zum 01.01.1998 Feststellungsklage erho...

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