Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verpflichtung der Versorgungsschuldnerin (hier: Gerling GKZ Verwaltungs-AG, genannt GKZA) und / oder anderer (aktueller) Konzerngesellschaften, die Betriebsrenten aus Versorgungszusagen im ehemaligen Gerling-Konzern gemäß § 16 BetrAVG anzupassen (hier: Anpassungsstichtag 1.4.2011).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (vgl. BAG - 3 ABR 20/10 - 21.08.201; BAG - 3 ABR 502/08 - 30.11.2010).

2. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszinssatz und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Dabei entspricht der Basiszins dem Jahresdurchschnittswert der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand und der Risikozuschlag für alle Unternehmen einheitlich 2%.

3. Das maßgebliche Eigenkapital ist in der Weise zu bestimmen, dass das zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres vorhandene Eigenkapital addiert und anschließend halbiert wird.

4. Das so ermittelte Eigenkapital ist mit dem Betriebsergebnis vor Ertragssteuern und nach sonstigen Steuern zu vergleichen.

5. Die Eigenkapitalausstattung einer sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaft ist angemessen, wenn zu prognostizieren ist, dass sie auch zukünftig ausreicht, um die Betriebsrentenverpflichtungen, einschließlich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. Maßgeblich für die Eigenkapitalausstattung einer Rentnergesellschaft ist die Situation seit Entstehen. Denn gibt ein Arbeitgeber aufgrund eigener Entscheidung seine unternehmerische Tätigkeit auf, so kann er von der aus der Aufgabe der Tätigkeit resultierenden Rentnergesellschaft nicht erwarten, dass diese einen früheren Eigenkapitalverzehr aus der operativen Tätigkeit zurück erwirtschaftet.

6. Ein einfacher Schuldbeitritt der Konzern-Holdinggesellschaft beinhaltet in der Regel lediglich die Zusage, für die Erfüllung eines Versorgungsversprechens aufzukommen. Dies bedeutet jedoch nicht die Zusage, dass bei Prüfung einer Anpassung der Betriebsrente auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Holding abzustellen ist.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 4, 16; BGB §§ 241-242, 249, 280, 613a, 826

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 30.04.2014; Aktenzeichen 9 Ca 2160/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2014 in Sachen 9 Ca 2160/13 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, die Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag 01.04.2011 an den Kaufkraftverlust anzupassen, und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab dem 01.04.2011 eine höhere Betriebsrente schuldet.

Der am 1949 geborene Kläger war jahrzehntelang im G r beschäftigt. Sein letzter Arbeitgeber vor dem Renteneintritt war die G G ), die bis 2004 als G (G ) firmierte. Der genaue Zeitpunkt der Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses des Klägers ist nicht aktenkundig. Er lag aber jedenfalls vor dem 01.01.2004. Aus der ihm erteilten Versorgungszusage bezieht der Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.529, 90 € brutto.

Die damalige Konzernobergesellschaft G A G ) war aufgrund eines mit den Gesellschaften des G abgeschlossenen Vertrages vom 31.12.1976 (1976er - Vereinbarung) mit Wirkung zum 31.12.1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften "eingetreten". Hintergrund dieser Vereinbarung war u. a., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der G bilanziert werden sollten. In der 1976er - Vereinbarung ist u. a. Folgendes geregelt:

1.

Die G tritt mit Wirkung vom 31.12.1976 in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe ein, dass die G im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechungen haftet.

Im Außenverhältnis haften die Konzerngesellschaften für die Pensionsversprechen weiterhin neben der G .

Die Mitarbeiter und Pensionäre erhalten von der G eine Mitteilung über ihren Beitritt zur Pensionszusage.

2.

Als Gegenwert für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen im Innenverhältnis zahlt jede Konzerngesellschaft an die G per 31.12.1976 einen Betrag in Höhe der zum 31.12.1976 für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellung. Die Konzerngesellschaften werden außerdem die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung halbjährlich (zum 30.06. un...

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