Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtszuwendung. Anschlussbeschäftigung. unmittelbarer Anschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Eine unmittelbare Anschlussbeschäftigung im Sinne der Anlage 1 Ziff. XIV b Nr. 1 f AVR liegt nur vor, wenn es keine zeitliche Unterbrechung zwischen dem beendeten und dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben hat.

 

Normenkette

Anlage 1 Ziff. XIVb Nr. 1f Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 14.09.2011; Aktenzeichen 5 Ca 1175/11 EU)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14. September 2011 – 5 Ca 1175/11 EU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010.

Die Klägerin, geboren am 6. August 1966, war vom 16. Oktober 2008 bis zum befristet bis zum 30. September 2010 bei der Beklagten als Mitarbeiterin in der Pflege beschäftigt.

Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 2. Oktober 2008 fanden auf das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Ab dem 15. Oktober 2010 arbeitet die Klägerin bei einem anderen Dienstgeber, der ebenfalls auf das Arbeitsverhältnis die AVR anwendet.

Die AVR lauten – soweit dies hier von Interesse ist –:

Anlage 1 zu den AVR

XIV Weihnachtszuwendung

a. Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung, wenn er

(1) am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht und

(2) seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Dienstgeber in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat oder steht und

(3) nicht in der Zeit vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem am 1. Dezember bestehenden Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, es sei denn, dass er im unmittelbaren Anschluss daran in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eintritt …

b. Anteilige Weihnachtszuwendung

Der Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Dezember endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat, erhält die anteilige Weihnachtszuwendung, …

1 f. wenn er im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einen anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übertritt …

Mit der vorliegenden Klage, die am 11. Mai 2011 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen ist, verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von EUR 1.224,23 als anteilige Weihnachtszuwendung 2010 (9/12 der Bruttomonatsvergütung September 2010 in Höhe von EUR 1.623,20).

Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 14. September 2011 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht unmittelbar im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten in ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übergetreten. Die Regelung unter Anlage 1 Ziff. XIV b Nr. 1 f der AVR sei dahin auszulegen, dass eine unmittelbare Anschlussbeschäftigung nur vorliege, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen keine anderen Werktage als üblicherweise arbeitsfreie lägen. Der Begriff „unmittelbare Anschlussbeschäftigung” sei unter Anlage 1 Ziff. III A) und B) im Zusammenhang mit der Einstufung in die Vergütungsgruppe bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem anderen, ebenfalls unter den Geltungsbereich der AVR fallenden oder dem Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche angehörenden Arbeitgeber für alle Ansprüche dahin bestimmt, dass ein unmittelbarer Anschluss nicht vorliege, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – lägen.

Das Urteil ist der Klägerin am 22. September 2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 17. Oktober 2011 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen.

Die Klägerin trägt vor, die Bestimmung des Begriffs „unmittelbarer Anschluss” unter Anlage 1 Ziff. III A) und B) AVR gelte nur für die dort geregelte Eingruppierung bei der Neueinstellung. Sie finde sich gerade nicht – vergleichbar wie etwa die Gesetzesregelung unter § 121 BGB für den gesamten Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches – in einem für alle Ansprüche geltenden allgemeinen Teil der AVR. Da mithin d...

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