Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Frist für die Anbringung einer Restitutionsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Begründet der Restitutionskläger seine Klage mit dem Inhalt eines Widerspruchsbescheides, so beginnt die Frist für die Erhebung der Restitutionsklage mit der Kenntnis vom Inhalt der Urkunde und nicht erst mit deren Bestandskraft.

 

Normenkette

ArbGG § 79; ZPO §§ 586, 580 Nr. 7 Buchst. b), § 586 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Aktenzeichen 6 Ca 3076/12)

 

Tenor

Die Restitutionsklage des Klägers vom 26.10.2018 gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 - 3 Sa 808/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Urteils abgeschlossenen Verfahrens durch Restitutionsklage.

Der Kläger ist seit dem 17.12.1991 bei der Beklagten, zuletzt in Teilzeit als Assistent der Familienkasse B , beschäftigt. Seit dem 08.01.2009 war er arbeitsunfähig erkankt.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 26.03.2014 - 3 Sa 808/13 - die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.09.2013 - 6 Ca 3076/12 - (Bl. 351 ff. d. A.), mit der er u. a. die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz für entgangenen Lohn in der Zeit vom 04.10.2010 bis 31.05.2012 in Anspruch genommen hatte, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass bei rechtzeitiger Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sich die langfristige Erkrankung hätte vermeiden lassen. Es hat dem Sachvortrag des Klägers keine konkreten Tatsachen entnehmen können, dass der Kläger bei Durchführung einer Wiedereingliederung wieder arbeitsfähig geworden wäre. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landearbeitsgerichts wird auf Bl. 543 ff. d. A. verwiesen. Mit Beschluss vom 22.01.2015 - 8 AZN 582/14 - hat das Bundesarbeitsgericht die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Bl. 572 ff. d. A.). Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den höchstrichterlichen Beschluss vom 22.01.2015 hat es mit Beschluss vom 08.07.2015 - 8 AZN 522/14 - als unzulässig verworfen (Bl. 589 f. d .A.).

Der Kläger hatte bereits unter dem 29.04.2013 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Dieser war von der Deutschen Rentenversicherung Bund unter dem 16.01.2014 (Bl. 662 f. d. A.) abschlägig beschieden worden. Den eingelegten Widerspruch hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, die Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten sei leidensgerecht, wenngleich nicht am alten Arbeitsplatz. Dem Kläger seien leidensgerechte Verwaltungstätigkeiten als auch solche des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2015 wird auf Bl. 559 ff. d. A. Bezug genommen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger erfolglos Klage beim Sozialgericht Köln - S 36 R 1390/15 - erhoben und sodann Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 18 R 286/18 - eingelegt. In der Berufungsverhandlung vom 28.09.2018 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, der u. a. regelt, dass die Beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine stationäre Reha-Maßnahme mit psychosomatischem/psychotherapeutischem Schwerpunkt gewährt und die Berufungsschrift vom 26.04.2018 als neuer Rentenantrag gewertet wird, wobei über diesen Rentenantrag erst nach Abschluss der vereinbarten Reha-Maßnahme durch Bescheid entschieden werden soll.

Die am 26.10.2018 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangene Restitutionsklage des Klägers richtete sich u. a. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 - 3 Sa 808/13 - sowie den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2015 - 8 AZN 522/14 -.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.09.2019 - 8 AZN 925/18 (F) -, den Restitutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen, da der Kläger einen Restitutionsgrund nicht schlüssig dargelegt habe (Bl. 676 ff. d. A.). Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat es mit Beschluss vom 20.08.2019 - 8 AZN 479/19 (F) - als unzulässig verworfen (Bl. 679 f. d. A.).

Der Kläger stützt die Restitutionsklage analog § 580 Nr. 7 ZPO auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2015. Hieraus ergebe sich, dass eine leidensgerechte Arbeit auf einem anderen Arbeitsplatz möglich gewesen wäre. Die Frist für die Restitutionsklage beginne erst mit Rechtskraft des Widerspruchsbescheids, die wiederum erst mit Abschluss des Vergleichs vor dem Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingetreten sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 - 3 Sa 808/13 - aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Restitutionsklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der sozialrechtliche Erwerbsminderungstatbestand sei für die Frage der Beurteilung der Arb...

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