Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Heimarbeits- und sogenanntem Außen-Arbeitsverhältnis. Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages bei vorheriger Beschäftigung im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Ein Heimarbeitsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes fällt nicht unter das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs.2 S.2 TzBfG.

2.) Zur Abgrenzung eines Heimarbeitsverhältnisses von einem sog. Außen-Arbeitsverhältnis.

 

Normenkette

BGB § 611; BUrlG § 12; TzBfG § 14; HAG § 2; EFZG § 10; 5. VermBG § 1; EGB-UNI § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 22.10.2014; Aktenzeichen 2 Ca 228/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.08.2016; Aktenzeichen 7 AZR 625/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2014 in Sachen2 Ca 228/14 wird kostenpflicht zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.

Die Beklagte importiert modische Accessoires aus Asien, um diese in Deutschland und anderen europäischen Ländern weiter zu vertreiben. Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 13.09.2007 einen so bezeichneten "Heimarbeitsvertrag" und eine ergänzende "Vertragliche Vereinbarung über die Abwicklung von Urlaubsansprüchen", auf deren vollständigen Inhalt (Bl. 74 - 78 d. A.) Bezug genommen wird. Auf der Grundlage dieses Heimarbeitsvertrages übernahm die Klägerin für die Beklagte die Aufgabe, aus Asien eingetroffene Waren für den europäischen Markt umzuetikettieren. Das hierfür erforderliche Material, insbesondere Etiketten, Tütchen, Klebeband, Stifte, stellte die Beklagte zur Verfügung. Die Klägerin erschien regelmäßig in der Zeit von Montag bis Freitag zu einer festgelegten Stunde einmal täglich bei der Beklagten, um die von ihr fertig bearbeitete Ware abzuliefern und im Gegenzug neue Artikel entgegenzunehmen. Die Beklagte zahlte der Klägerin ein Stückentgelt nach der bei ihr aktuell gültigen Tarifliste sowie darüber hinaus ein monatliches Bruttofixum in Höhe von 400,00 €. Ferner gewährte die Beklagte der Klägerin vereinbarungsgemäß einen bezahlten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Werktagen zuzüglich zusätzlichem Urlaubsgeld, ein Feiertagsgeld, einen Zuschlag zur Sicherung im Krankheitsfall, einen Heimarbeitszuschlag sowie einen Transportkostenzuschlag und vermögenswirksame Leistungen. Im Jahre 2007 erhielt sie wie andere Arbeitnehmer der Beklagten eine Jahresprämie. Außerdem nahm sie an einem Namenswettbewerb der Beklagten teil sowie an Sommerfesten, Weihnachtsfeiern und gemeinsamen Ausflügen. Für den Fall, dass etwa versehentlich falsche Etiketten ausgehändigt wurden oder im Nachhinein eine erhöhte Stückzahl bearbeitet werden sollte, sollte die Klägerin telefonisch erreichbar sein.

Am 21.11.2012 schlossen die Parteien einen für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2013 befristeten Anstellungsvertrag. Hiernach wurde die Klägerin nunmehr mit einer Wochenarbeitszeit von zunächst 30 Stunden, die zum 01.07.2013 einvernehmlich auf 25 Stunden bei entsprechender Vergütungsreduzierung abgesenkt wurde, im Betrieb der Beklagten in deren Dekorationsabteilung als "Junior Team Member Decorations" tätig. Als Vergütung bezahlte die Beklagte hierfür zuletzt 1.145,33 € brutto monatlich einschließlich eines 13. Monatsgehalts. Die Befristung erfolgte sachgrundlos auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 TzBfG. Auf den vollständigen Inhalt des Anstellungsvertrages vom 21.11.2012 und des Ergänzungsvertrages hierzu vom 19.09.2013 (Bl. 5 - 13 d. A.) wird Bezug genommen.

Nach Ablauf des Befristungszeitraums vom 31.12.2013 beschäftigte die Beklagte die Klägerin nicht weiter. Mit ihrer am 10.01.2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 21.11.2012 geltend.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe nicht mehr sachgrundlos befristet werden können. Dem stehe das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG entgegen. In Wirklichkeit habe nämlich bereits seit 2007 zwischen den Parteien nicht lediglich ein Heimarbeitsverhältnis bestanden, sondern ein vollwertiges Arbeitsverhältnis in Form eines sogenannten Außen-Arbeitsverhältnisses. Dies folge aus der Art und Weise der tatsächlichen Handhabung der Zusammenarbeit und zeige sich auch daran, dass die Beklagte selbst die Parteien schon zu dieser Zeit in verschiedenen Schriftstücken als "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" bezeichnet habe.

Darüber hinaus hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass auch Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes unter das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG falle. Dies folge aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 2 der Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999. Nach § 2 Ziff. 2 der Rahmenvereinbarung könnten Mitgliedsstaaten vorsehen, dass die Rahmenvereinbarung nicht für Berufsausbildungsverhältnisse und Leiharbeitsverträge gelten solle. Der Heimarbeitsvertrag ...

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