Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.08.1996; Aktenzeichen 5/11 Ca 3742/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.07.1998; Aktenzeichen 7 AZR 308/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.1996 – 5/11 Ca 3742/96 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der Kläger auf Grund des Vertrages vom 26.01.1996 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung

Der am 11.11.1951 geborene Kläger ist Sozialpädagoge. Im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme „Durchführung von Projekten mit Kindern” (ABM Nr. 83/94) war er befristet vom 01.07.1994 bis 30.06.1995 bei der Beklagten beschäftigt. Noch während der Vertragsdauer beantragte die Beklagte die Verlängerung der Arbeitsbeschaffungsnahmen um ein weiteres Jahr. Über diesen Antrag wurde zunächst nicht entschieden.

Die Parteien schlossen einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit 01.07, bis 30.09.1995, damit der Kläger begonnene Arbeiten zu Ende bringen konnte.

In einem Schreiben der Beklagten vom 28.07.1995 heißt es:

„ABM 83/94 Herr …

Die o.a. ABM-Maßnahme lief nach einjähriger Dauer am 30.06, aus.

Bereits am 14.03.1995 wurde der Antrag auf Verlängerung um ein weiteres Jahr gestellt. Seitens der Dienststelle wurde bisher davon ausgegangen, daß die Verlängerung durch das Arbeitsamt nicht bewilligt wurde.

Nach Rücksprache mit dem Arbeitsamt – Herr … – wurde hier jedoch bekannt, daß ein Verlängerungsantrag dort nicht eingegangen ist. Gleichzeitig wurde in Erfahrung gebracht, daß beim Arbeitsamt noch Mittel vorhanden sind, so daß eine erneute Antragstellung sinnvoll erscheint.

In der Anlage übergebe ich Ihnen daher einen Antrag auf Verlängerung der ABM-Maßnahme um ein weiteres Jahr mit der Bitte, diesem dem Arbeitsamt einzureichen.

Unter realistischer Einschätzung der Bearbeitungszeiten sollte die Maßnahme ab 01.10, fortgesetzt werden.”

Eine Durchschrift dieses Schreibens ging dem zuständigen Personalrat „mit der Bitte um Kenntnisnahme” zu. Dieser erteilte unter dem 02.08.1995 sein Einverständnis.

Mit Bescheid vom 30.08.1995 bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit die Förderung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Nr. 83/94 für ein weiteres halbes Jahr. Als voraussichtlicher Förderungszeitraum war der 15.09.1995 bis 14.03.1996 in dem Bescheid angegeben. Auf Antrag der Beklagten wurde die Förderungsdauer dann durch Bescheid vom 09.01.1996 auf den Zeitraum 02.10.1995 bis 01.04.1996 neu festgesetzt.

Für diese Zeit schlossen die Parteien unter dem 26.01.1996 einen weiteren befristeten Vertrag, wegen dessen Inhaltes im einzelnen auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 18.19) Bezug genommen wird. Eine Weiterbeschäftigung über den 01.04.1996 hinaus lehnte die Beklagte ab, wogegen sich der Kläger mit der am 23.04.1996 bei Gericht eingegangenen Klage wendet.

Der Kläger hat behauptet: Vor Abschluß des am 26.01.1996 geschlossenen Arbeitsvertrages sei die Zustimmung des zuständigen Personalrates, die nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderlich sei, nicht eingeholt worden. Die Befristung sei daher unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß er seit dem 26.01.1996 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bei der beklagten Stadt stehe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht: Die vereinbarte Befristung sei wirksam. Es liege für sie ein sachlicher Grund vor. Außerdem sei der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. Die seinerzeitige Dienststelle des Klägers habe mit Schreiben vom 28.07.1995 den zuständigen örtlichen Personalrat u.a. unter Bezugnahme auf die Person des Klägers sowie auf die diesen betreffende ABM Nr. 83/94 um Zustimmung zu der beabsichtigten befristeten Weiterbeschäftigung des Klägers für ein halbes Jahr gebeten. Die entsprechende Zustimmung sei am 02.08.1995 erteilt worden.

Nachdem die Zustimmung des Personalrates vorgelegen habe, habe der zuständige Personalsachbearbeiter, der Zeuge … nochmals zur Klarstellung am 08.11.1995 beim Personalrat, Herr … nachgefragt, um für die Fertigung des mit dem Kläger zu schließenden Arbeitsvertrages einige Details zur Bestätigung abzuklären. Anläßlich dieses Telefonates mit Herrn … sei nochmals eindeutig und einvernehmlich zum Ausdruck gekommen, daß sich die Zustimmung des Personalrates vom 02.08.1995 nur auf den Kläger beziehe sowie auf dessen, für ein halbes Jahr geltende, befristete Einstellung, bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Über dieses Telefonat und dessen Inhalt sei ein handschriftlicher Vermerk auf dem Schreiben vom 28.07.1995 aufgenommen worden. Insoweit wird Bezug genommen auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 20 d.A.).

Durch Urteil vom 02.08.1996 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die im Arbeitsvertrag vom 26.01.1996 vereinbarte Befristung sei wirksam....

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