Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Beteiligung des Personalrats bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 72 LPVG NW

2. Zum Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

3. Zur Befristungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 3 TzBfG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gem. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen.

2. Da der Personalrat unter anderem prüfen soll, ob im Interesse des Arbeitnehmers wegen der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann, genügt eine Anhörung des Personalrats zu einer beabsichtigten sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG ohne Bezugnahme konkret auf diese Vorschriften nicht den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Personalratsbeteiligung gem. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW.

3. Eine solche Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.

 

Normenkette

LPVG; TzBfG

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 27.02.2019; Aktenzeichen 7 Ca 6939/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2019 - 7 Ca 6939/18 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bzw. § 14 Abs. 3 TzBfG.

Der am 1964 geborene Kläger, promovierter Germanist, war zuletzt gemäß dem Arbeitsvertrag vom 23./24.11.2016 ab dem 28.11.2016 als vollbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung eines Studienrats im Hochschuldienst bei der Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 23./24.11.2016 sieht in § 1 eine Befristung bis zum 31.10.2018 gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG vor. Kraft Bezugnahme gemäß § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages auf die Lehrer-Richtlinien der TdL und den TVÜ-Länder wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Mit der Einordnung in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L liegt die Berechnung der Stufe gemäß Schreiben der Beklagten vom 13.10.2016 zugrunde.

Dem befristeten Anstellungsverhältnis gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 23./24.11.2016 gingen folgende Tätigkeiten des Klägers für die Beklagtenseite voraus:

1990 bis 1991

studentische Hilfskraft

16.12.1996 bis 31.03.1999

wissenschaftliche Hilfskraft

01.04.1999 bis 31.03.2001

wissenschaftlicher Mitarbeiter

02.05.2001 bis 31.07.2001

wissenschaftliche Hilfskraft

16.07.2007 bis 30.11.2007

wissenschaftliche Hilfskraft

15.04.2009 bis 31.03.2010

wissenschaftlicher Mitarbeiter

01.06.2010 bis 31.12.2011

wissenschaftliche Hilfskraft

Wintersemester

2011/2012 bis

Sommersemester

2015 Lehraufträge

Wintersemester

2015/2016 bis

Sommersemester

2016 Lehraufträge

Dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 23./24.11.2016 ging die - teilweise zwischen den Parteien streitige - Anhörung des bei der Beklagten gebildeten Personalrates ausgehend vom Antrag der Beklagten vom 04.10.2016 für einen Beschäftigungszeitraum für den Kläger vom 01.11.2016 bis zum 31.10.2018 voraus. Am 22.11.2016 stimmte der Personalrat der Einstellung des Klägers ab dem 01.11.2016 für zwei Jahre zu.

Mit seiner Klage vom 11.10.2018, die am selben Tag beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2018 geltend. Durch Klageerweiterung vom 29.01.2019 begehrt der Kläger die Weiterbeschäftigung als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung eines Studienrates im Hochschuldienst bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den mit der Klage gestellten Entfristungsantrag.

Der Kläger hat erstinstanzlich gegenüber der Wirksamkeit der Befristung zum 31.10.2018 eingewandt, die Befristung im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 23./24.11.2016 erfülle wegen der diversen Vorbeschäftigungen des Klägers nicht die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom sogenannten Vorbeschäftigungsverbot nach§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG seien im Arbeitsverhältnis des Klägers nicht erfüllt. Eine hinreichende zeitliche Unterbrechung zu den vorangegangenen Beschäftigungen des Klägers sei hier nicht gegeben. Auch die Art und Weise der Vorbeschäftigung des Klägers, der immer an die gleichen Institute der Beklagten gebunden gewesen und bei dem im letzten Arbeitsvertrag vom 23./24.11.2016 auch die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten erfolgt sei, rechtfertige keine Abweichung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Zudem liege keine ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vor. Aus dem Antrag der Beklagtenseite zur Anhörung des Personalrats gehe kein Befristungsgrund hervor. Auf die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 TzBfG könne sich die B...

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