Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Croupiers haben keinen gesetzlichen Anspruch an den Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten eines Smokings, den sie als Dienstkleidung tragen müssen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 315, 611, 670

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 12.09.1995; Aktenzeichen 4 Ca 49/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.1998; Aktenzeichen 9 AZR 307/96)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.09.1995 – 4 Ca 49/95 – wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 01.01.1981 als Croupier in der A. S. der Beklagten tätig aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.12.1980 (Bl. 53 d.A.) und verpflichtet, hierbei einen spielbankeinheitlichen, dunkelblauen Smoking zu tragen, zuletzt aufgrund Gesamtbetriebsvereinbarung „Kleiderordnung” vom 13.11.1992 (Bl. 6 d.A.), nach seiner Darstellung mit zugenähten Taschen. Er hat im Juli 1994 einen entsprechenden Smoking angeschafft zum Preise von 398,– DM (Bl. 4 d.A.) und die Beklagte auf Erstattung verklagt. Zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses hatte er eine Erstausstattung von der Beklagten erhalten, und in den Jahren 1992 und 1993 einen Kleidergeldzuschuß von 150,– DM bzw. 200,– DM gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung „Kleidergeldzuschuß” vom 13.11.1992, die auf die Jahre 1992 und 1993 befristet war (Bl. 72 d.A.).

Der Kläger hat geltend gemacht, sein Anspruch ergebe sich aus den §§ 242, 315 und 670 BGB und der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Wegen des erheblichen Verschleißes, insbesondere an Ärmeln, Hosen und allen Stoßkanten benötigen die Croupiers zwei bis drei Smokings pro Jahr. Hinzu komme die Belastung durch häufige Reinigung, die aufgrund der Kantinengerüche und des Zigarettenrauchs, in denen sich die Mitarbeiter bewegten, erforderlich würden. In der Regel sei spätestens nach einwöchiger Arbeitszeit eine Reinigung erforderlich. Ein Smoking in dunkelblau sei wesentlich teurer als ein schwarzer. Ein schwarzer Anzug bzw. Smoking wäre zu einem Preis von ca. 200,– DM zu haben. Im privaten Bereich würden jedenfalls nicht mehrere Smokings und nicht in dunkelblauer Farbe und mit zugenähten Taschen getragen.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 398,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.01.1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, für den Anspruch des Klägers gebe es keine Rechtsgrundlage. Zudem bestehe für das zu tragende Kleidungsstück auch außerhalb des Dienstes eine Einsatzmöglichkeit im privaten Bereich und schone der Kläger andere, eigene Kleidungsstücke, wenn er während des Dienstes einen dunkelblauen Smoking trage.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 200,– DM stattgegeben und im übrigen abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er den abgewiesenen Teil der Klage weiterverfolgt, und die Beklagte Anschlußberufung, mit der sie die volle Abweisung der Klage begehrt.

Die Begründung des Klägers ergibt sich aus dessen Schriftsätzen vom 16.11.1995 und 02.02.1996, die Begründung der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 19.12.1995.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die Anschlußberufung der Beklagten begründet. Für den Anspruch des Klägers gibt es keine Rechtsgrundlage.

1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.12.1980, unstreitig auch nicht aus der dort genannten Arbeitsordnung und Dienstanweisung.

2. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Manteltarifvertrag zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung vom 08.07.1994, gültig ab 01.01.1994. Er enthält keine Regelung über Arbeitskleidung und ihre Kosten.

3. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung „Kleiderordnung” vom 13.11.1992. Diese verpflichtet nur die Mitarbeiter zum Tragen von Dienstkleidung, sagt aber nichts darüber, wer die Kosten zu tragen hat.

4. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung „Kleidergeldzuschuß” vom 13.11.1992. Diese gewährte lediglich einen Anspruch auf einen Kleidergeldzuschuß, nicht auf vollständige Erstattung der Kosten und galt nur für die Jahre 1992 und 1993.

5. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Dort ist bestimmt, daß der Schuldner verpflichtet ist, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Sie besagt also nicht, daß jemand zu einer Leistung verpflichtet ist, sondern setzt diese Verpflichtung voraus.

6. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 315 BGB. Diese Bestimmung betrifft den Fall, daß die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden soll. Zwischen den Parteien ist aber nicht vereinbart, daß die Erstattung der Kosten der Dienstkleidung von der Beklagten bestimmt werden soll.

7. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 670 BGB. Diese Bestimmung gilt nur für Au...

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