Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung von Besprechungsniederschriften aus der Personalakte

 

Leitsatz (amtlich)

Es besteht kein Anspruch darauf, den Tatsachen entsprechende Besprechungsniederschriften, die keine Rügen von Fehlverhalten des Arbeitnehmers enthalten, aus der Personalakte entfernen zu lassen.

 

Normenkette

BGB § 1004

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen 9 Ca 1146/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2005 – 9 Ca 1146/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Entfernung von Gesprächsniederschriften und Vermerken aus ihrer Personalakte.

Die im Jahre 1963 geborene Klägerin ist seit dem 01.06.1991 als Kinderpflegerin für die Beklagte tätig, zunächst in der Kindertagesstätte W S, seit dem 01.10.2003 in der Kindertagesstätte V und seit dem 01.11.2004 in der Kindertagesstätte H S. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Entfernung von Besprechungsniederschriften und Vermerken (Bl. 10 – 24 d. A.), die anlässlich der Erörterung der Fehlzeitenproblematik der Klägerin angefertigt worden sind.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Niederschriften und Vermerken weder um Abmahnungen oder Ermahnungen gehandelt habe, noch die Klägerin die Unrichtigkeit der Protokollierung des tatsächlichen Verlaufs der angeführten Gespräche vorgetragen habe.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 17.8.2005 (Bl. 65 – 70 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Klägerseite am 21.10.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 24.10.2005 Berufung eingelegt und diese am 15.12.2005 begründet.

Die Klägerseite macht geltend, die Niederschriften und Vermerke müssten entfernt werden, weil aus ihnen nur der unzutreffende Schluss eines schuldhaften Verhaltens der Klägerin gezogen werden könne. So gehe aus den Vermerken hervor, dass von der Klägerin mehr Verlässlichkeit verlangt wurde, dass Fehlzeiten auf ein Normalmaß zu reduzieren seien, dass man beobachten wolle, ob sich die Fehltage reduzierten und dass aufgrund der hohen Fehlzeiten der Klägerin weder Verlässlichkeit noch Belastbarkeit noch Planbarkeit attestiert werden könne. Die gesamte Dokumentation mache nur Sinn, wenn die Beklagte der Klägerin damit vorwerfen wolle, die Fehlzeiten vorzutäuschen. Die tatsächliche Aussage, die aus den Niederschriften und Vermerken hervorgehe, sei, dass die Klägerin faul und arbeitsunwillig sei. Ein unbefangener Leser sei dadurch nicht mehr unvoreingenommen. Dies könne die Klägerin in ihrem weiteren Berufsweg, insbesondere weil sie entsprechend ihrer zwischenzeitlich erworbenen Qualifikation als Erzieherin eingesetzt werden wolle, schädlich sein. Die aus den Niederschriften und Vermerken hervorgehenden Vorwürfe seien nicht korrekt, denn tatsächlich habe die Klägerin ihre Erkrankungen stets durch Atteste belegt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 17.08.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, AZ.: 9 Ca 1146/05, die Beklagte zu verurteilen, die Besprechungsniederschriften vom 22.01.2004, 27.01.2004, 10.03.2004, 21.04.2004, 02.06.2004, 19.07.2004 sowie vom 05.10.2004 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage für einen Entfernungsanspruch angesichts der Tatsache, dass die beanstandeten Gesprächsprotokolle den Ablauf korrekt wiederspiegelten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin von der Möglichkeit, Gegendarstellungen abzugeben, Gebrauch gemacht habe. Dass die Beklagte wegen der Fehlzeiten und Erkrankungen der Klägerin mit dieser Gespräche geführt habe, sei nicht zu beanstanden, zumal dies zwischenzeitlich vom Gesetzgeber nach § 84 Abs. 2 SGB IX gefordert werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hatte keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Eine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Entfernungsanspruch ist nicht gegeben.

1. Ein Entfernungsanspruch aus entsprechender Anwendung von § 1004 BGB aufgrund einer unberechtigten Abmahnung ist nicht gegeben. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass der Arbeitnehmer die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte verlangen kann, (siehe BAG Urteil vom 27.11.1985 – 5 AZR 101/84 –, NZA 1986, S. 227). Dies setzt aber die Erteilung einer Abmahnung voraus, also eine Rüge eines Fehlverhaltens verbunden mit dem Hinweis darauf, dass bei Wiederholungen der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei. Schon an letzterem mangelt es, da aus keiner der von der Klägerin beanstandeten Niederschri...

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