Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 18.06.1990; Aktenzeichen 3 Ca 750/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.10.1991; Aktenzeichen 8 AZR 213/91)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.6.1990 – 3 Ca 750/90 – wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.728,28 DM zu zahlen nebst 10,5 % Zinsen seit dem 12.4.1990. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 47/65 der Beklagte, den Rest die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (GmbH) ist ein Autovertragshändler unter anderem für die Firma Volvo. Sie hat ihren Betrieb in B. in der … Der Beklagte war dort ab 1.8.1989 als „Nachwuchsverkäufer” tätig gegen ein Monatsgehalt von 1.900 DM brutto. Am 4.8.1989 erhielt er von dem Verkäufer Sch. den Auftrag, mit einem Volvo 480 (Sportwagen, Vorführwagen) zur Kraftfahrzeugzulassungsstelle in M. zu fahren, um dort ein anderes Fahrzeug anzumelden. Nach dem Vortrag der Klägerin hat Herr Sch. ihm dabei „aufgetragen”, auf dem kürzesten Weg über (W.) B. und A. zu fahren (Straßenkarte Bl. 72 d.A.). Der Beklagte ist demgegenüber nach B. zum Autobahnanschluß B. gefahren und von dort über die Autobahn Richtung M. (Umweg ca. 20 km). Auf der Autobahnausfahrt M. (Fotos Bl. 22 d.A.) ist er mit der rechten Seite des Autos in den dortigen rechten Graben geraten. Das Auto wurde beschädigt. Der Beklagte rief seinen Vater herbei und dieser die Polizei, die dem Kläger eine schriftliche Verwarnung erteilte aufgrund der §§ 3 (Geschwindigkeit) und 18 (Autobahn- und Kraftfahrstraßen) StVO mit einem Verwarnungsgeld von 40 DM (Bl. 72 d.A.), das nach Darstellung des Beklagten von seinem Vater bezahlt wurde.

Die Klägerin hat das Auto in ihrer Werkstatt reparieren lassen und hierüber unter dem 21.9.1989 eine Rechnung über netto 7.286,25 DM erstellt (Bl. 4 d.A.). Sie verlangt vom Beklagten Bezahlung unter Abzug einer Gegenforderung von 736,40 DM, das sind 6.549,85 DM.

Die Klägerin hat geltend gemacht: Der Beklagte habe mit dem Umweg über die Autobahn eine Privatfahrt gemacht, offenbar um den Sportwagen einmal „ausfahren” zu können. Dabei habe er offenbar die Gewalt über das Fahrzeug verloren. Nach dem Unfall habe er unter anderem gegenüber dem Verkäufer Sch. sein eigenes Verschulden am Zustandekommen des Unfalls eingestanden und erklärt, er werde den Schaden über seine private Haftpflichtversicherung abwickeln. Als sich herausgestellt habe, daß die Versicherung nicht zahlen werde, habe der Beklagte angefangen, Entschuldigungen für den Unfall zu suchen.

Die Klägerin hat demgemäß beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.549,85 DM nebst 10,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Wegen ihres Zinsanspruchs hat sich die Klägerin zuletzt auf die Bankbescheinigung vom 29.11.1990 (Bl. 82 d.A.) berufen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Ihm sei nicht aufgetragen worden, über (W.-)B. und A. zu fahren. Diese Strecke erfordert einen erheblich größeren Zeitaufwand, weil hier mehrere Orte durchquert werden müßten, die Geschwindigkeitsbegrenzungen vorsähen. Zu der Zeit, als er den Auftrag ausgeführt habe, sei die B 9 nur gering belastet gewesen, so daß er zügig habe durchfahren können. Die Strecke auf der Autobahn erfordere lediglich einen geringeren Zeitaufwand. Hinzu komme, daß er in K. einen potentiellen Kunden aufgesucht habe, mit dem es noch Fragen abzuklären gegolten habe. Die Ausfahrt sei ihm bestens bekannt, da er sie täglich benutze. Er habe auch große Fahrpraxis. Er fahre täglich 140 bis 200 km, somit ca. 77.000 km pro Jahr und dies seit mehr als drei Jahren. Das Fahrzeug sei technisch defekt gewesen. Die Klägerin gebe selbst zu, daß es eine Eigenart dieses Fahrzeugtyps war, daß hin und wieder die Kontaktelemente des elektronischen Tachos aussetzten. Unmittelbar vor dem Unfall sei die Anzeige des Tachometers und des Drehzahlmessers auf null gefallen. Sodann hätten die Vorderräder blockiert und das Fahrzeug hätte rechtwinklig nach rechts gezogen. Dabei sei in dem rechten (linken) Vorderreifen ein Loch mit einem Durchmesser von ca. 5 cm entstanden. Auf der Straße sei lediglich eine Blockierspur zu erkennen gewesen. Gegenüber dem Vater habe er gleich erklärt, daß der Unfall auf technisches Versagen zurückzuführen sei. Die Verwarnung der Polizeit sei lediglich erfolgt, weil ein Begrenzungspfahl beschädigt worden sei. Im Betrieb habe er den Verkäufer Sch. und den Kraftfahrzeugmeister K. unterrichtet, daß ein technischer Mangel vorgelegen habe. In jedem Fall wäre aber seine Haftung in Höhe einer Selbstbeteiligung für eine Kaskoversicherung beschränkt. In der Rechnung der Klägerin bestreite er die Notwendigkeit der Erneuerung eines Dreiecksfensters, sei die Position Innenausstattung hinten rechts nicht nachvollziehbar, die Erneuerung des Unterbodenschutzes nicht zu erklären und den Stundenpreis von 85 DM überhöht. Vorsorglich bestreite er auch die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen ...

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