Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebliches Recht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal fehlt es an gesetzlichen Regeln. Für die Einordnung ist deshalb maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an

2. Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast dürfen an eine - sei es eine primäre, sei es sekundäre - Erklärungspflicht des ausländischen Staats keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht zunächst aus, dass er eine Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufzeigt, die prima facie einen funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben indiziert. Das folgt aus dem mit der Staatenimmunität verfolgten Ziel.

3. Aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als Sekretär folgt bereits die enge Verbindung der Arbeit mit konsularischen - und damit zwingend hoheitlichen - Aufgaben. Die aus der Tätigkeitsbeschreibung folgenden Aufgaben verdeutlichen diese Stellung; zu diesen zählen: Termine vereinbaren, Kontaktdaten aufnehmen, Anfragen und Gesuche weiterleiten, Anrufe entgegennehmen, gesetzliche Bestimmungen beherrschen sowie Schriftwechsel mit örtlichen Behörden übersetzen. Dazu passt es, wenn die Arbeitgeberin darlegt, der Arbeitnehmer habe telefonisch Auskunft über Reisepassformalitäten erteilt sowie sozialversicherungsrechtliche Belange der Botschaft gegenüber einem Anwalt verfolgt.

 

Normenkette

GVG § 20 Abs. 2; WÜK; WÜD

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 21.01.2015; Aktenzeichen 20 Ca 497/14)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Januar 2015 - 20 Ca 497/14 - wird mit der den Urteilsausspruch zu 1. klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand ihres Vertragsverhältnisses und über Vergütungsansprüche.

Der 1954 geborene Kläger wurde 2004 in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgert und besitzt seitdem ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist auf beiden Augen blind und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 %.

Er ist bereits seit mehreren Jahrzehnten bei der Beklagten beschäftigt. Vom 1. Juni 1976 bis zum 31. Juli 1979 und vom 19. März 1981 bis zum 31. Juli 1985 war er bei der Beklagten in der T beschäftigt. Vom 1. August 1985 bis zum 8. Dezember 1996 war er bei dem t Generalkonsulat in Münster beschäftigt. Seit dem 9. Dezember 1996 ist er bei dem t Generalkonsulat K , das seinen Sitz in H hat, beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in K regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

Nachdem der Kläger in der deutschen Sozialversicherung pflichtversichert wurde, forderte die Beklagte ihn auf, den Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur deutschen Sozialversicherung aus seinem Lohn zu zahlen. Der Kläger tat dies und zahlte in den Monaten Januar 2011 bis Dezember 2013 von seinem Lohn insgesamt 31.659,96 Euro an die A . Diesen Betrag verlangt er von der Beklagten.

Der Kläger wurde zuletzt aufgrund des in t Sprache abgefassten Arbeitsvertrags vom 1. Januar 2013 beschäftigt. Dieser Vertrag, der bis zum 31. Dezember 2013 befristet war, sieht ein Arbeitsentgelt von insgesamt 3.459,00 Euro vor. Diese Befristung greift der Kläger mit seiner Klage rechtzeitig an.

In den Monaten Juni 2013 bis Dezember 2013 kürzte die Beklagte das Arbeitsentgelt um 219,00 Euro. Auch den hierdurch entstandenen Differenzbetrag macht der Kläger geltend (Antrag zu 3.).

Die Beklagte machte zum Jahreswechsel 2013/2014 den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von der Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags abhängig, der vorsah, dass der Kläger die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von seinem Lohn selbst zu zahlen habe. Der Kläger verweigerte die Unterzeichnung dieses neuen Vertrags, bot seine Arbeitsleistung an und erschien mehrmals zur Arbeit. Die Beklagte verweigerte indes die Annahme der Arbeitsleistung, solange nicht der neue Arbeitsvertrag unterzeichnet sei.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 30 Tagen mit der Begründung, der Kläger sei nicht zur Arbeit erschienen. Er hat sie rechtzeitig gerichtlich angegriffen.

Der Kläger erhob vor dem Verwaltungsgericht A Klage auf Erstattung des oben genannten Betrags von 31.659,96 Euro. Mit Entscheidung vom 10. April 2013 wies das Verwaltungsge...

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