Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 29.09.1994; Aktenzeichen 14 Ca 2252/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 3 AZR 869/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.1994 – 14 Ca 2252/92 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Streitwert: 126.423,36 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt eine Witwenrente vom Beklagten (PSV) aufgrund des BetrAVG. Der Beklagte macht im wesentlichen geltend, sie könne sich auf das BetrAVG nicht berufen, ihr Ehemann sei Unternehmer gewesen.

Der Ehemann der Klägerin, K., ist vom 19.04.1949 bis zum 18.12.1985 für die K. Werke GmbH (Fahrradfabrik in C.) tätig gewesen, nach Behauptung des Beklagten mit einer Unterbrechung vom 01.01. bis 31.07.1954. Dabei war er von Anfang an am Stammkapital beteiligt, zunächst minimal. Am 03.02.1968 war er Mitgeschäftsführer mit seinen zwei Brüdern nach Maßgabe von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung vom selben Tage (Bl. 29 ff. d. A.). Seine Kapitalbeteiligung betrug seinerzeit 7.000 DM zu 500.000 DM gleich 1,4 %. Ab 25.09.1972 (Tod des Vaters) besaß er 1/3 der Geschäftsanteile aufgrund Erbschaft nach näherer Maßgabe eines Testaments vom 22.01.1972. Nach diesem Testament sollten die Anteile des Vaters (Mehrheitsgesellschafter) zu gleichen Teilen auf seine drei Söhne vererbt werden mit der Anordnung, daß sein Sohn H. (…) K. – für die Dauer seiner Mitgliedschaft zur Geschäftsführung ein Stimmrecht haben sollte, nach dem je DM 100 seiner Geschäftsanteile drei Stimmen gewähren (Bl. 167 d. A. unter 2. a). Am 08.05.1973 beschlossen die Brüder eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages (Bl. 95 ff. d. A. unter II. A 4.). Am 03.07.1985 wurde der Ehemann der Klägerin als Geschäftsführer abberufen. Am 15.11.1985 wurde Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt. Am 19.12.1985 wurde dieser Antrag mangels Masse zurückgewiesen. Am 18.05.1992 ist der Ehemann der Klägerin verstorben.

Der Ehemann der Klägerin hatte von der GmbH Versorgungszusagen erhalten unter dem 23.06.1965 (Bl. 78 ff. d. A. unter IV.), dem 12.01.1973 (Bl. 83 ff. d. A.) und dem 16.08.1982 (Bl. 69 ff. d. A.). Nach der letzten Zusage sollte er nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Pension von 6.175 DM erhalten nebst Wertsicherungsklausel (Bl. 71 d. A. unter § 5) und bei seinem Ableben seine Ehefrau eine Witwenpension von 60 %.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Ehemann sei Arbeitnehmer der GmbH gewesen und das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen gewesen in der Zeit vom 01.01. bis 31.07.1954. Während dieser Zeit sei er im Auftrag der K.-Werke in den USA tätig gewesen. Er habe dort Reklamationen bearbeitet, Kundenbesuche getätigt, im Interesse der K.-Werke seine Sprachkenntnisse verbessert und sich in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen fachlich fortgebildet. Das Arbeitsverhältnis habe lediglich geruht. Damit seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Witwenrente durch den PSV erfüllt. Die Rente sei auf monatlich 4.979,52 DM zu berechnen und ab dem Monat Mai 1992 zu zahlen.

Die Klägerin hat demgemäß beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.959,04 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, zukünftig, beginnend ab dem 31.07.1992, am Letzten eines jeden Monats 4.979,42 DM an sie zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht: Die Rentenversicherungsnachweise, die ihm der Ehemann der Klägerin zur Verfügung gestellt habe, wiesen eine Lücke vom 01.01. bis 31.07.1954 auf. Daraus müsse der Beklagte folgern, daß in dieser Zeit kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Ehemanns bestanden habe. Ab 25.09.1972 habe er aufgrund seiner Beteiligung am Kapital der GmbH außerhalb des Geltungsbereiches des BetrAVG (§ 17) gestanden gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BGH. Damit sei keinerlei Anspruch der Klägerin gegen den PSV gegeben. Im übrigen würde ein Versorgungsanspruch nur auf reduzierter Basis bestehen. Am 09.08.1985 seien nach Vorschlag des Gesellschaftsbeirates die Gehälter für die Herren H. K. jun. und K. K. erheblich reduziert worden gemäß Protokoll vom selben Tag (Bl. 90 f. d. A.). Es sei davon auszugeben, daß die Reduzierung die Pensionsansprüche aller drei Herren K. betroffen habe. Am 10.10.1985 sei die Versorgungszusage erneut geändert worden durch den notariellen Vertrag vom selben Tage (Bl. 54 ff. d. A. unter Buchstabe c) cc)). Darin seien die Versorgungsansprüche aller drei Brüder K. auf die Hälfte des nach den Versorgungszusagen vor 1982 vereinbarten Betrages reduziert worden. Daran habe sich der Ehemann der Klägerin trotz Mißlingens der Sanierung festhalten lassen müssen.

Wenn man in allen strittigen Punkten der Auffassung der Klägerin folge, ergebe sich ein Betrag von 3.511,76 DM.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann sei in der Zeit v...

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