Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Studienrätin im Hochschuldienst nach dem TV-L

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eingruppierung einer Studienrätin im Hochschuldienst

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Lehrkräfte im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen sind Angestellte, die im Rahmen eines Schulbetriebs oder einer entsprechenden Einrichtung im Wege der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten eine Lehrtätigkeit ausüben.

2. Für Lehrkräfte gilt gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT nicht. Vielmehr ist Teil B der Anlage 2 TV über-L auf das Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft anwendbar.

3. Teil B der Anlage 2 TVÜ-L sieht eine Überleitung der Eingruppierung von Lehrkräften aus der Vergütungsgruppe BAT IIa in die Entgeltgruppe 13 gemäß TV-L vor.

 

Normenkette

BAT; TVöD; TV-L

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 10.07.2015; Aktenzeichen 17 Ca 1742/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2019; Aktenzeichen 6 AZR 420/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2015 - 17 Ca 1742/15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die am 12.11.1959 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.2000 als Lehrkraft für besondere Aufgaben in Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst bei der Beklagtenseite beschäftigt.

Die Klägerin schloss ihr Studium der Erziehungswissenschaft mit der Diplomprüfung am 06.11.1986 ab. Sie wies die Ablegung der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen unter dem 17.09.1984 nach. Im Zeitraum von Februar 1991 bis Juli 1991 war die Klägerin als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei der B tätig. Von August 1996 bis Juli 1997 war die Klägerin als Lehrkraft bei den f in O beschäftigt. Im Zeitraum von August 1997 bis Januar 1998 schloss sich hieran der Einsatz als Lehrkraft bei der B .

Der Arbeitsvertrag mit der Klägerin wurde auf der Grundlage des Einstellungsvermerks des Kanzlers der U vom 27.01.2000 unter demselben Datum geschlossen. Zudem wurde bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Klägerin die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 08.02.2000 durch die Beklagte verfasst.

Die Klägerin ist Mitglied des staatlichen Prüfungsamtes für die erste Staatsprüfung für Lehrämter seit dem 22.05.2000. Ihr wurde die Genehmigung erteilt, Examensarbeiten selbst zu stellen und zu betreuen unter dem 20.12.2000. Darüber hinaus wurde die Klägerin zur Prüferin im Fach allgemeine Erziehungswissenschaft am 10.08.2000 und dem Studienprofil Lehramt an Grundschulen am 15.05.2014 bestellt. Weiterhin ist die Klägerin Prüferin im Studienprofil Lehramt für sonderpädagogische Förderung seit dem 10.06.2014.

Gemäß der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 08.02.2000 wurde die Klägerin nach der Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert und vergütet.

Mit Schreiben vom 27.11.2008 teilte das L der Klägerin mit, dass bei Inkrafttreten des TV-Ü hinsichtlich der Überleitung des BAT in den TV-L zum 01.11.2006 die Entgeltgruppe 13 maßgeblich sei.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage vom 03.03.2015 - eingegangen am 04.03.2015 beim Arbeitsgericht Köln - die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Ü geltend. Die Beklagtenseite sei im Rahmen der Überleitung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Anwendung der Anlage 1 a BAT ausgenommen sei und stattdessen in die Entgeltgruppe 13 A einzugruppieren wäre. Die von der Beklagtenseite in Bezug genommene Entgeltgruppe 13 A existiere tatsächlich aber nicht. Zudem sei hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der Klägerin der Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder einschlägig und nicht der Teil B. Die Aufgabe der Klägerin werde nicht durch den Bereich der Lehrtätigkeit geprägt. Ein Teil ihrer Arbeitszeit habe sich in Richtung Forschung erhöht, z. B. sei ein Teilbereich der Studienberatung entfallen zu Gunsten wissenschaftlicher Forschungstätigkeit. Insgesamt sei die Klägerin seit Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagtenseite mit umfassenden Aufgaben "wie eine Professorin" befasst.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass sie seit dem 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 13 Ü des TVÜ-Länder eingruppiert ist;
  2. hilfsweise insoweit festzustellen, dass die beklagte U verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 13 Ü des TVÜ-Länder einzugruppieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Aufgabenbereich der Klägerin rechtfertige eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Ü nicht. Tatsächlich existiere zwar eine Entgeltgruppe 13 A nach den tarifvertraglichen Eingruppierungsvorschriften nicht, sondern stelle lediglich eine Bezeichnung entsprechend der internen Absprache zwischen dem L und der Beklagtenseite dar. Richtig sei daher eine Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin in die Entgeltgruppe 13. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zum BAT gelte die Anlage 1 a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt würden. Dies gelte nur dann...

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