Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorhandwerkerzulage. Lohnsicherung. Wegfall des Arbeitsplatzes. Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Durch den Entzug der Vorhandwerkerstellung liegt ein Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne des § 1 TV UmBw vor, der bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Lohnsicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw auslöst.

 

Normenkette

TV UmBw § 6; TV RatArb § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 07.04.2004; Aktenzeichen 2 Ca 908/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 6 AZR 247/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2004 – 2 Ca 908/03 EU – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Ersatz für den Wegfall der Vorhandwerkerzulage Lohnsicherung i.S.d. § 6 Abs. 2 TV UmBw ab dem 01.03.2003 zu gewähren.

2. Die Kosten des Rechtsstreits bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2005 tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die anschließend entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich, soweit nach teilweiser Berufungsrücknahme noch von Interesse, um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger aufgrund der Einkommenssicherung aus § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung der Bundeswehr (TV UmBw) oder aufgrund des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz (TV RatArB) eine Zulage in Höhe von 224,65 EUR brutto monatlich über den 01.03.2003 hinaus zu gewähren.

Der 1949 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1976 zunächst als Nachschubhelfer und Gabelstaplerfahrer und in der Folge dann als Schlosser/Schweißer C bei der Beklagten tätig. Er ist eingesetzt im Luftwaffenversorgungsregiment 8/Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23 in M.

Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.10.1976 (Bl. 5) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTArb) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Mit Schreiben vom 15.02.1984 (Bl. 7) bestellte die Beklagte den Kläger bis auf Widerruf zum Vorhandwerker und gewährte ihm hierfür eine Vorhandwerkerzulage von 12 % des jeweiligen Tabellenlohns der Stufe 4 der Lohngruppe des Klägers mit Rücksicht darauf, dass dem Kläger drei Soldaten unterstellt waren. Aufgrund seiner Eingruppierung in die Lohngruppe 6 A Lohnstufe 8 des MTArb erhielt der Kläger zuletzt einschließlich der Vorhandwerkerzulage ein Gehalt von insgesamt 2.573,93 EUR.

Mit Schreiben vom 26.02.2003 (Bl. 8) widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker mit Wirkung zum 28.02.2003 mit der Begründung, dass durch die neue Struktur der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23 und den damit einhergehenden organisatorischen und personellen Veränderungen eine Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker unter Berücksichtigung der tariflichen Vorgaben nicht mehr haltbar sei. Dem Widerruf lag eine Umstrukturierung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers zugrunde. Die früher dem Luftwaffenversorgungsregiment 8 zugeordnete und als Luftwaffenwerft 81 bezeichnete Dienststelle wurde nunmehr als Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23 im Luftwaffeninstandhaltungsregiment 2 geführt. Damit einhergehend veränderte sich die Stärke- und Ausrüstungsnachweisung der Beschäftigungsdienststelle. Im Bereich der Schweißer-Dienstposten sind zwei Dienstposten von Schweißer-Soldaten abgebaut und ein zusätzlicher Dienstposten Schweißer-Unteroffizier wie auch der eines Schlosser-Feldwebels eingerichtet worden. Die nunmehr mit Schweißtätigkeiten beschäftigten Personen sind alle gleichermaßen entsprechend als Gesellen qualifiziert. Der Teileinheitsführer/Schlosser-Feldwebel ist entsprechend einem Meister qualifiziert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Einkommenssicherung in Höhe der ihm zuvor gewährten Vorhandwerkerzulage von 224,65 EUR brutto aus § 6 Abs. 2 TV UmBw zu. Der TV UmBw sei gemäß § 1 Abs. 1 anwendbar, da aufgrund der Umstrukturierung seiner Beschäftigungsdienststelle sein bisheriger Arbeitsplatz weggefallen sei. Durch den Entzug der Vorhandwerkerstellung verrichte der Kläger eine andere Arbeitsaufgabe als vorher, da ihm keine Handwerkergruppe mehr unterstehe, deren Einsatz er zu leiten habe. Die Übertragung einer anderen Art von Tätigkeit sei für den Wegfall des Arbeitsplatzes nicht erforderlich.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass der Widerruf vom 26.02.2003 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen, wie sie mit der Bestellung zum Vorhandwerker vom 15.02.1984 niedergelegt worden sind, fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger über den 28.02.2003 hinaus als Vorhandwerker zu beschäftigen und zu bezahlen;

    hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Ersatz für den Wegfall der Vorhandwerkerzulage eine persönliche Zulage im Sinne des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen ...

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