Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersdiskriminierung. Auskunft. Personalberatung. Stellenanzeige. Entschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Auskunftsanspruch eines Stellenbewerbers gegen ein Personalberatungsunternehmen über die Identität des Auftraggebers (potentiellen Arbeitgebers) wegen einer Stellenanzeige, in der sich u. a. der Satz befindet: „Das ideale Alter liegt zwischen Mitte und Ende 30.”

2. ‚Ein Anspruch auf Entschädigung wegen „Altersdiskriminierung” besteht hier jedenfalls vor Inkrafttreten des AGG nicht.

 

Normenkette

BGB § 611a; AGG § 15 II, § 33; EG-RiL

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen 3 Ca 9335/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.07.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 9335/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Auskunft über Name und Anschrift der Auftraggeberin/des Auftraggebers der Beklagten zur Vorbereitung eines Entschädigungsanspruchs wegen einer altersbezogenen Diskriminierung aufgrund einer Stellenanzeige.

Die Klägerin ist Diplompolitologin. In der F vom 15.07.2006 hatte die Beklagte, eine Personal- und Unternehmensberatungsgesellschaft, für einen „erfolgreich agierenden Bildungsträger, der sich an eine Zielgruppe der freien Berufe wendet”, eine Stellenanzeige geschaltet. Gesucht wurde im Zuge einer Nachfolge für den Standort Berlin eine dynamische Persönlichkeit als Geschäftsführer/in. In dieser Stellenanzeige befand sich u. a. der Satz:

„Das ideale Alter liegt zwischen Mitte und Ende 30.”

Auf diese Stellenanzeige hatte sich u. a. die am 29.09.1956 geborene Klägerin beworben.

Mit Schreiben vom 16.08.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe von ihrem Auftraggeber erfahren, dass man sich im weiteren Verlauf des Auswahlprozesses auf einen kleinen Kreis von Mitarbeitern konzentrieren möchte. Die Entscheidung ihres Kunden sei vor allem darauf zurückzuführen, dass die jetzt bevorzugten Bewerber Erfahrungen mitbrächten, die den Anforderungen in besonders hohem Maße entsprächen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.08.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Name und Anschrift des Auftraggebers mitzuteilen, um ihr die Rechtsverfolgung gegen diesen zu ermöglichen. Die Beklagte lehnte ab. Daraufhin richtete die Klägerin unter dem 02.10.2006 ein Schreiben zwecks Weiterleitung an den Auftraggeber der Beklagten, in dem sie den Auftraggeber aufforderte, zur Vermeidung einer Klage bis spätestens 17.10.2006 eine Entschädigung von 15.300,00 EUR zu zahlen.

Mit der am 16.11.2006 eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte sei aus Treu und Glauben zur Offenlegung des Auftraggebers verpflichtet. Da die Beklagte die Auswahlentscheidung nicht getroffen habe, sei zur wirksamen Geltendmachung ihres Anspruchs die Auskunft über den Auftraggeber erforderlich. Anderenfalls würden diejenigen Arbeitgeber privilegiert, die eine gegen das AGG verstoßende Entscheidung durch eine Personalberatung vorbereiten und „unpassende” Bewerberinnen und Bewerber im Vorfeld aussortieren ließen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Name, Anschrift und ggf. Vertretungsverhältnisse der Auftraggeberin/des Auftraggebers des Stellenangebots „Geschäftsführer/in” mit der Kennziffer MA12.185/01.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es gäbe keinen mit der Auskunftsklage letztlich verfolgten Entschädigungsanspruch. Eine geschlechtsbezogene Benachteiligung nach § 611 a BGB liege nicht vor und eine Anspruchsgrundlage nach dem AGG sei nicht gegeben, da dieses Gesetz erst am 18.08.2006 in Kraft getreten sei. Die Stellenanzeige sei nicht diskriminierend. Ein bestimmtes Alter sei nicht vorgegeben worden, sondern es sei dort lediglich von einem „idealen” Alter gesprochen. Für die Entscheidung ihres Auftraggebers sei das Alter auch nicht erheblich gewesen. Ausschlaggebend für die in engere Wahl gezogenen Bewerber sei zum einen eine mehrjährige Erfahrung aus einer Position der ersten Ebene im Bildungsbereich, zum anderen eine mit der ausgeschriebenen Position aktuell vergleichbare Position gewesen. Im Übrigen sei am Ende ein Kandidat ausgewählt worden, der im Alter bei Mitte 40 liege.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, es fehle an einem rechtlichen Interesse für das Auskunftsbegehren, weil ein Entschädigungsanspruch nicht in Betracht komme. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei das AGG noch nicht in Kraft getreten gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Altersdiskriminierung vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Sie trägt vor, das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 16.08.2006 sei ihr erst am 19.08.2006, also nach Inkrafttreten des AGG zugegangen. Unabhängig davon gehöre die Altersdiskriminierung nach der Rechtsprechung des EuGH in der „Mango...

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