Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.05.1991; Aktenzeichen 2 Ca 655/91)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers S. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.1991 – 2 Ca 655/91 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt,

  1. an den Kläger 9.307,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1991 zu zahlen.
  2. an den Kläger ab Januar 1991 über die bislang gezahlte Rente in Höhe von 111,– DM hinaus weitere DM 273,75 monatlich – somit monatlich insgesamt DM 384,75 – zu zahlen.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.1991 – 4 Ca 653/91 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision trägt der Beklagte.

4. Streitwert: 16.559,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der den Klägern vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) zu zahlenden Betriebsrenten. Der PSV berechnet die Renten auf der Grundlage von Höchstbeträgen (jährlich 4.000,– DM); die Kläger meinen, die Renten seien ohne Höchstgrenzen zu berechnen.

Der am 6. März 1921 geborene Kläger L. war vom 13. März 1955 bis 31. März 1981 bei der … & … GmbH & Co KG beschäftigt. Er erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 3.100,– DM. Der am 29. April 1926 geborene Kläger S. war vom 16. Mai 1955 bis 31. März 1975 bei derselben Arbeitgeberin tätig und erzielte zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 2.565,– DM.

Die Arbeitgeberin gewährte ihren Mitarbeitern eine Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, den „Unterstützungs- und Wohlfahrtsverein der Firma … & … e.V.”. Die Bedingungen für den Bezug von Unterstützungsleistungen waren in der Satzung und in den Richtlinien der Unterstützungskasse geregelt, wobei ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen ausgeschlossen wurde.

In der Satzung des Unterstützungsvereins vom 3. Dezember 1946 war bestimmt, daß Altersrenten im Einzelfall den Betrag von 4.000,– Reichsmark jährlich nicht überschreiten sollten.

Im Jahre 1960 erließ die Unterstützungskasse Richtlinien, auf die sich die Kläger berufen; darin war unter anderem bestimmt, der nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem zuletzt bezogenen Bruttoeinkommen gestaffelte Rentenbetrag dürfe „die in den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesfinanzministers … festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten”.

Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Unterstützungsvereins vom 26. April 1968 wurden wegen der schlechten Finanzlage des Vereins Einsparungen beschlossen; im Mai 1968 wurden die bisherigen Richtlinien durch neue ersetzt, die bei einer im wesentlichen unveränderten Berechnung der Leistungen zur Obergrenze der Rentenzahlung die Bestimmung enthielten:

„Die Rente darf die Höchstsumme von DM 4.000,– pro Jahr bzw. DM 333,– pro Monat nicht übersteigen.”

Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung und im Zusammenhang einer Satzungsänderung vom 5. Februar 1981 wurde die Begrenzung der Rente auf maximal 333,– DM monatlich bestätigt.

Dem Kläger L. wurde von der Unterstützungskasse im Rahmen des vorzeitigen Altersruhegeldes seit dem 5. Mai 1982 eine monatliche Betriebsrente gezahlt, die wegen der Höchstbegrenzung auf jeweilig 4.000,– DM monatlich um 186,24 DM niedriger ausfiel. Der Kläger S. bezog seit 16. November 1984 von der Unterstützungskasse eine Invalidenrente, bei der die entsprechende Minderung monatlich 273,75 DM beträgt.

Am 15. März 1988 wurde über das Vermögen des Trägerunternehmens der Unterstützungskasse das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte übernahm als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Rentenzahlungen entsprechend den bisherigen Berechnungen für die Zeit ab 01.04.1988. Im Jahre 1990 verlangten beide Kläger eine neue Berechnung ihrer Renten.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, ihre Betriebsrenten seien nach den Richtlinien aus dem Jahre 1960, mithin ohne die Höchstbegrenzung, zu berechnen. Die späteren Änderungen der Richlinien hätten ihre Versorgungszusage nicht wirksam im Sinne eines teilweisen Widerrufs eingeschränkt; für eine Einschränkung habe es keinen Grund gegeben.

Die Kläger habe die Nachzahlung der monatlichen Differenzbeträge von 186,24 DM und 273,75 DM für die Zeit vom 1. März 1988 bis 31. Dezember 1990 und ab 1. Januar 1991 die Zahlung entsprechend erhöhter Betriebsrenten mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.

Der Kläger L. hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.332,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.02.1991 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
  2. den Beklagten zu verurteilen, ab 1. Januar 1981 über die bislang gezahlte Rente in Höhe von 235,– DM hinaus weitere 186,24 DM, monatlich somit 421,24 DM zu zahlen.

Der Kläger S. hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.307,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 5. Februar 1991 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
  2. den Beklagten zu verurteilen, ab 1. Januar 1991 über die bislang gezahlte Rente in Höhe von monatlich 111,– DM hinaus weitere 273,75 DM, monatlich sonach 384,75 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Richtlinie...

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