Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal LH

 

Leitsatz (amtlich)

Keine unzulässige Rückwirkung durch die ÄnderungsTV Nr. 1 + 2 zum VTV Nr. 8 für das Cockpitpersonal der LH (Absenkung des Schwellenwerts für die Stufensteigerungen)

 

Normenkette

VTV Nr. 8; ÄnderungsTV Nr. 1 zum VTV Nr. 8, Nr. 2 zum VTV Nr. 8

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen 13 Ca 6077/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 4 AZR 382/06)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2004 – 13 Ca 6077/03, Kläger K – und vom 01.10.2004 – 18 Ca 6166/03, Kläger M – werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung.

Die Kläger wurden am 23.10.1995 als Flugzeugführer bei der beklagten Flugverkehrsgesellschaft eingestellt und nach dem Vergütungstarifvertrag der Beklagten zunächst in die Beschäftigungsgruppe der II. Offiziere eingruppiert. Mit dem Abschluss eines Lehrgangs wurden die Kläger ab der zweiten Monatshälfte des Januar 1996 als I. Offiziere (FO) beschäftigt.

Durch den Vergütungstarifvertrag Nr. 8 für das Cockpitpersonal, der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, wurde mit Wirkung ab 01.02.2001 die Vergütungsstruktur geändert. Unter anderem wurden die am 31.01.2001 auf der Basis von 13 Monatsgehältern gezahlten individuellen Grundvergütungen einschließlich des Zuschlags zum Urlaubsgeld nach einer bestimmten Formel auf 12 Monatsgehälter umgestellt und die individuellen Grundvergütungen nach einer neu gefassten Vergütungstabelle neu berechnet.

In § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8 ist bestimmt, dass ab der Ernennung zum FO die Grundvergütung 7.900,00 DM beträgt und bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als FO um einen Steigerungsbetrag von 565,00 DM (sog. große Stufensteigerung) erhöht wird, solange die Grundvergütung unterhalb von 11.290,00 DM liegt. Beträgt die Grundvergütung 11.290,00 DM oder mehr, wird sie bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als FO um einen Steigerungsbetrag von 226,00 DM (sog. kleine Stufensteigerung) erhöht, jedoch höchstens auf 14.611,32 DM.

In § 5 VTV Nr. 8 ist der Zeitpunkt der Vergütungsänderungen geregelt. Danach erhalten Mitarbeiter die neue Vergütung rückwirkend ab dem 1. des Monats, wenn sie die Voraussetzungen für Steigerungsbeträge zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats erfüllen. Sind die Voraussetzungen nach dem 15. eines Monats erfüllt, erhalten sie die neue Vergütung ab dem 1. des nachfolgenden Monats. Wegen der Einzelheiten im VTV Nr. 8 wird auf Bl. 50 ff. d. A. verwiesen.

Entsprechend dieser Regelung erhielten die Kläger die Stufensteigerungen jeweils am 1. Februar. Lehrgangskollegen der Kläger, die aufgrund eines früheren Abschlusses des Lehrgangs bereits im Dezember 1995 oder in der ersten Hälfte des Januars 1996 zum FO ernannt worden sind, erhielten die Stufensteigerungen mithin früher als die Kläger.

Nach der Umstellung von dreizehn auf zwölf Monatsgehälter wurde ausgehend von den neu festgelegten Vergütungsstufen (7.900,00 DM + Steigerungsstufen) errechnet, um welchen Prozentsatz die alte Vergütung nach VTV Nr. 7 erhöht werden muss, um das neue individuelle Vergütungsniveau nach VTV Nr. 8 zu erreichen. Dabei wurden Prozentwerte gerundet, wodurch Rundungsdifferenzen entstanden, so dass die Vergütung der FO im Ergebnis geringfügig differierten. Auf die Berechnungsbeispiele der Beklagten im Schriftsatz vom 12.04.2005 (Bl. 148 – 152 d. A.) wird verwiesen. Diese Differenzen führten dazu, dass einige FO aufgrund ihres knapp unterhalb des sog. Tabelleneckwerts liegenden Gehalts, das für die Frage einer großen oder kleinen Steigerungsstufe maßgebend ist, ein siebtes Mal die große Stufensteigerung erhielten, während andere FO, die mit ihrem Gehalt knapp auf oder über dem Tabelleneckwert lagen, nur die kleine Stufensteigerung bekamen.

Die Tarifvertragsparteien haben am 07.02.2003 die Bestimmung des § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8 mit Wirkung zum 01.02.2001 bei im Übrigen identischen Wortlaut dahingehend geändert, dass der Schwellenwert für den Wechsel von der großen zu der kleinen Stufensteigerung bei 11.288,22 DM liegt (Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum VTV Nr. 8, Bl. 48 – 49 d. A.).

Der durch Gehaltssteigerungen dynamisierte Schwellenwert lag im Januar 2003 (vor der allgemeinen Gehaltserhöhung um den BMAS-Faktor von 3,2 %) bei dem Ausgangswert von ursprünglich 11.290,00 DM bei 7.060,13 EUR und bei dem Ausgangswert von 11.288,22 DM bei 7.058,99 EUR. Der für die Steigerungsstufen maßgebende Tabelleneckwert der Kläger betrug im Januar 2003 7.059,83 EUR.

Im Hinblick auf die Lehrgangsteilnehmer, die vor den Klägern im Dezember und Januar bereits die große Stufensteigerung erhalten hatten, vereinbarten die Tarifvertragsparteien ebenfalls am 07.02.2003 mit Wirkung zum 01.02.2001 den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum VTV Nr. 8 (Bl. 128 – 129 ...

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