Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 17 Ca 11180/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen 4 AZR 362/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.1999 – 17 Ca 11180/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, geboren am 12.09.1947, war Angestellte beim D.. Per 01.07.1993 ist sie von der D. (Beklagte) übernommen worden gem. Staatsvertrag vom 17.03.1993 (DW-Handbuch unter Nr. 1.3), Überleitungstarifvertrag der Beklagten mit verschiedenen Gewerkschaften vom 30.08./16.09.1993 (Bl. 15 d. A.) und Arbeitsvertrag vom 15.06.1993 (Bl. 11 d. A.). Sie wurde dabei in Vergütungsgruppe III Stufe 7 der Vergütungsordnung der Beklagten eingruppiert mit einem „Anpassungsabschlag” von DM 198 monatlich aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 3 und 5 des ÜTV (Bl. 16 d. A.). Die tarifliche Regelung führte bei der Beklagten zu unterschiedlichen Gehaltstabellen der Stammbelegschaft und für ehemalige Mitarbeiter des D. (niedrigere Gehälter). Die Klägerin macht demgegenüber geltend, Anspruch auf Vergütung zu haben wie ein gleicher Angestellter aus der Stammbelegschaft der Beklagten. Die geringere Entlohnung ehemaliger D.-Mitarbeiter sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Ein sachlicher Grund, nicht alle Arbeitnehmer bei der Beklagten nach der selben Vergütungstabelle zu behandeln, sei nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat demgemäß für die Zeit vom 01.08.1996 bis zum 31.12.1998 eine Gehaltsdifferenz von DM 6.808,06 errechnet (Bl. 7 ff. d. A.). Hilfsweise hat sie eine Differenz zwischen der Vergütung der Beklagten und der Vergütung geltend gemacht, die die Klägerin bei einem Verbleiben beim „DeutschlandRadio” in der selben Zeit bezogen hätte und diese mit DM 6.793,78 errechnet (Bl. 9 d. A.).

Die Klägerin hat demgemäß beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 6.808,06 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen;
  2. hilfsweise

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.793,78 nebst 4 % Zinsen sei dem 01.10.1997 zu zahlen;

  3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.01.1999 als Redakteurin mbA in der Vergütungsgruppe III Stufe 8 nach der Gehaltstabelle der Beklagten ohne jedweden Anpassungszuschlag zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Hintergrund der Bestimmungen des § 3 des ÜTV sei der Umstand gewesen, daß die zur Beklagten wechselnden Mitarbeiter des D. bei gleichartiger Beschäftigung und Eingruppierung in die entsprechende Vergütungsgruppe des Vergütungstarifvertrages der Beklagten nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden sollten als zur Zeit ihrer Tätigkeit beim D.. Da sich die Vergütungen beim D. und bei der Beklagten unterschieden hätten, sei eine Umrechnung vorzunehmen gewesen. Grundlage sei dabei das Gehalt in der entsprechenden Vergütungsgruppe bei höchster Steigerungsstufe gewesen, also in der höchsten Stufe, in der innerhalb der Vergütungsgruppe ein Mitarbeiter vergütet werden könne. Um die Bezüge vergleichen zu können, habe jedoch berücksichtigt werden müssen, daß beim Deutschlandfunk nur 13 Gehälter gezahlt worden seien, während die Beklagte 13 1/3 Gehälter zahle. Hierauf beruhe der in § 3 Abs. 2 genannte Umrechnungsfaktor 39/40. Es sei die Differenz zwischen dem 39/40-sten Teil des Endstufenvertrages der Vergütungsgruppe beim D. und dem Endstufenbetrag der neuen Vergütungsgruppe bei der Beklagten gebildet worden. Habe sich der 39/40-ste Teil des Endstufenbetrages der Vergütungsgruppe beim D. als niedriger als der Endstufenbetrag bei der D. erwiesen, sei die sich hieraus ergebende Differenz als Anpassungsabschlag vom Gehalt der ehemaligen Mitarbeiter des D. abgezogen worden. Dies so ermittelte Gehaltsgebilde habe die Grundlage gebildet für etwaige weitere Erhöhungen der Bezüge im Rahmen von Tariferhöhungen. Dies habe zur Folge, daß sich der Anpassungsabschlag aufgrund linearen Steigerung im Vergleich zum Gehalt der „Stammbelegschaft” erhöhe und betragsmäßig ändere.

Unrichtig sei auch die Behauptung der Klägerin, sie hätte bei Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses beim D. höhere Vergütungen als jetzt bei der Beklagten erhalten. Zum einen habe die Klägerin eine Vergütungstabelle vom D. herangezogen. Aber selbst wenn man die Vergütung von D. und der Beklagten vergleichen könnte, müßte darauf abgestellt werden, daß die Tarifvertragsparteien bei Abschluß des Überleitungstarifvertrages den zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Stand der Vergütung zugrunde legen wollten und dieser damals vorhandene Besitzstand für die Zukunft habe aufrecht erhalten werden sollen, und zwar durch Weitergabe der Tariferhöhungen, die bei der Beklagten in der Zukunft eintreten würden. Nicht mehr und nicht weniger sei geschehen, so daß die Gegenüberstellung in der Klageschrift ein Versuch sei, von der Besitzstandswahrung zu einer Besitzstandserhöhung zu gelangen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Klägeri...

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