Entscheidungsstichwort (Thema)

Interessenausgleich. Namenslliste. Vermutungswirkung. Leiharbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, muss der Arbeitnehmer darlegen, dass die Beschäftigung für ihn nicht entfallen ist. Die Vermutungswirkung erstreckt sich auch auf eine fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit.

2. Die von Leiharbeitnehmern besetzten Stellen können bei Beachtung der unternehmerischen Organisationsfreiheit nur dann als freie Arbeitsstellen angesehen werden, wenn sie nicht nur als Personalreserve zur Abdeckung eines unvorhersehbar auftretenden Beschäftigungsbedarfs beschäftigt werden.

 

Normenkette

KSchG § 1 V 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 07.01.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1849/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.2011; Aktenzeichen 2 AZR 42/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.01.2009 – 2 Ca 1849/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung, die Pflicht zur Weiterbeschäftigung und einen Vergütungsanspruch für den Monat November 2008.

Die am 22.12.1971 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1999 bei der Beklagten als gewerbliche Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte stellt Tiernahrung her und beschäftigt in ihrem Werk E. 242 Mitarbeiter.

Die Beklagte hat unter dem 24.07.2008 einen Interessenausgleich nebst beigefügter Namensliste von 31 zu kündigenden Arbeitnehmern, einen Sozialplan sowie eine Auswahlrichtlinie vereinbart. In der Produktion waren 168 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt. Nach I. § 1 des Interessenausgleichs/Sozialplans ist der Wegfall von 31 Arbeitsplätzen in unterschiedlichen Bereichen der Produktion beabsichtigt. Dies soll durch eine Linienoptimierung in verschiedenen Bereichen (11 Mitarbeiter), durch eine Maschinenlaufzeitreduzierung aufgrund der Volumenreduzierung im Trockenbereich (8 Mitarbeiter) sowie den Wegfall zweier Produkte (C und J) erfolgen, wovon die Stilllegung zweier Maschinen und die Volumenreduktion einer Maschine betroffen seien. Die Klägerin ist in der Namensliste aufgeführt. Ziffer 2. der Auswahlrichtlinie sieht im Rahmen der sozialen Auswahl vor, dass die Personalstruktur, untergliedert in die Altersgruppen 25 – 34, 35 – 44, 45 – 54 und 55 sowie älter erhalten bleiben soll.

Mit Schreiben vom 28.07.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.10.2008.

Die Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da es der Klägerin nicht gelungen sei, die Vermutung des Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse zu widerlegen. Die vereinbarte Betriebsänderung sei nach eigenem Vorbingen der Klägerin jedenfalls zunächst umgesetzt worden. Eine dauerhafte, wesentliche Änderung der Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs sei nicht dargetan. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass die Beklagte Stammarbeitsplätze dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetze. Die stark schwankende Anzahl eingesetzter Leiharbeitnehmer spreche erkennbar gegen Einsatz dieser Kräfte als Dauerbesetzung. Die soziale Auswahl sei auch nicht grob fehlerhaft. Die Klägerin habe keinen anderen Arbeitnehmer benannt, der aus demselben betriebsbedingten Kündigungsgrund an ihrer Stelle hätte gekündigt werden müssen. Die Abgrenzung des einzubeziehenden Personenkreises nach Einsatzbereichen halte sich im Rahmen des den Betriebsparteien zukommenden Ermessensspielraums. Die mangelnde Nichtberücksichtigung einer Unterhaltspflicht für ein Kind wirke sich vorliegend allenfalls marginal aus. Die Bildung der Altersgruppen zwecks Erhalts der vorhandenen Altersstruktur stelle ein legitimes Ziel dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 07.01.2009 (Bl. 203 ff. d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 12.02.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.03.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.05.2009 begründet.

Die Klägerin bestreitet, dass eine Linienoptimierung stattgefunden habe und im Bereich Trockenfutter das Volumen dauerhaft reduziert worden sei. Zudem könne die Entlassung weiterer 12 Mitarbeiter durch den Wegfall der Produkte C. und J. nicht begründet werden, denn die Stilllegung zweier Maschinen sowie die Volumenreduzierung bei einer weiteren Maschine habe bis Dezember 2008 nicht stattgefunden. Zudem sei der Arbeitskräftebedarf durch Einführung neuer Produkte (M, H. und G) im Jahre 2008 angestiegen. Jedenfalls habe sich innerhalb der Kündigungsfrist gezeigt, dass die im Sozialplan vereinbarten Maßnahmen nicht umgesetzt worden seien. Die Beklagte benötige für die Produktion nicht nur 137 Arbeitnehmer, sondern, einschließlich des Lagers, 144 Mitarbeiter. Unter Berücksichtigung von Fehlzeiten ergebe sich ein Arbeitskräftebedarf von 169 Arbeitnehmern. Folglich seien 32...

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