Entscheidungsstichwort (Thema)

Rundfunkfreiheit. Befristungsgrund. Ungleichbehandlung. Diskriminierung

 

Leitsatz (amtlich)

Kommt im Anschluss an einen befristeten Vertrag kein weiteres Vertragsverhältnis zustande und soll dies auf diskriminierenden Motiven beruhen, kann dies nur eine Entschädigung in Geld auslösen (Anschluss an BAG – 7 AZR 150/10 – und – 8 AZR 160/11 –).

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; AGG § 15 Abs. 4, 6

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 10.05.2011; Aktenzeichen 6 Ca 161/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.05.2011 – 6 Ca 161/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.12.2010.

Der Kläger war seit März 2002 bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, als freier Mitarbeiter beschäftigt. Ab Oktober 2002 lag dieser Tätigkeit ein Honorarrahmenvertrag zugrunde. Der letzte Honorarrahmenvertrag, datiert vom 23.01.2007 und sieht eine Tätigkeit als Programmmitarbeiter mit überwiegend redaktionellen Tätigkeiten (Online) vor. Dieser Vertrag war bis 12.08.2009 befristet. Vor Inkrafttreten dieses Vertrages vereinbarten die Parteien am 01.05.2007 ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2010 mit einer Beschäftigung des Klägers als Redakteur. Als Befristungsgrund enthält der Vertrag folgende Bestimmung:

„Sachlicher Grund für die Vertragsbefristung ist die programmgestaltende Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne der Rechtsprechung. Mit der Befristung werden die personellen Voraussetzungen geschaffen, den wechselnden programmlichen Bedürfnissen und dem Erfordernis der größtmöglichen Programmvielfalt nachkommen zu können. Weiterer sachlicher Grund zur Vertragsbefristung ist der Beschluss des Rundfunkrats vom 07.03.2006, wonach in der Aufgabenplanung für den Zeitraum 2007 bis 2010 als Schwerpunkt der kontinuierliche Ausbau der Schwerpunktsprache Chinesisch – auch vor dem Hintergrund der Olympischen Spiele in Peking in 2008 – beschlossen wurde. Strategisches Ziel ist es, dass chinesische Mobilangebot bis 2010 weiter auszubauen und die Etablierung entsprechender Kooperationen mit regionalen Providern zu erreichen.”

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurden die Online- und die Radioredaktion der Beklagten zusammengefasst und werden nunmehr unter einheitlicher Leitung geführt.

Mit am 19.01.2011 beim Arbeitsgericht erhobener Befristungskontrollklage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Er ist der Ansicht, die vereinbarte Befristung sei unwirksam, da der Bedarf an seiner Arbeitsleistung weiter bestehe. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass er auf einer Planstelle geführt worden sei. Auch wenn er in der Vergangenheit keine Livemoderationen gesprochen habe, könne er alle Arbeiten in der zusammengefassten Online- und Radioredaktion erbringen. Hinsichtlich der Redaktionsstrukturen hat der Kläger vorgetragen, dass von den 26 programmgestaltenden Mitarbeitern lediglich drei Mitarbeiter einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die unstreitig erforderlich gewordene Einsparung von 60.000,00 EUR Personalkosten dadurch hätte umgesetzt werden können, dass jedem Mitarbeiter anteilig Aufträge oder Vergütungen gekürzt hätten werden müssen. Weiterhin hat der Kläger behauptet, ihm sei bei einem Gespräch im Juli 2010 angeboten worden, seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter fortzusetzen. Dieses, von der Beklagten bestrittene Angebot, hatte der Kläger nicht angenommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 26.04.2007 vereinbarten Befristung zum 31.12.2010 beendet ist;
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2010 fortbesteht.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat sich hinsichtlich der Befristung des Arbeitsvertrages auf die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit berufen. Es obliege ihr, nicht nur die Programminhalte autonom zu gestalten, sondern auch die organisatorischen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um den Programmauftrag umfassend zu erfüllen. Die Erfüllung des Rundfunkauftrages erfordere es deshalb, programmgestaltende Mitarbeiter auswechseln zu können, um andere Mitarbeiter einstellen zu können, die andere Meinungen vermitteln, andere Auffassungen hätten, eine frische Sprachkompetenz aufwiesen und in ihrer Berichterstattung anders, informativer oder für die Zielgruppe interessanter berichten würden. Nach dem Zusammenschluss der Radio- und Onlineredaktion sei der Beklagten klar gewesen, dass der Kläger nicht die gesamten Aufgaben erfüllen könne, da seine Sprachfähigkeiten nach ihrer Ansicht lediglich für vorgelesene Beiträge, nicht aber für eine Livemoderation ausreichen würden. Unstreitig geblieben ist, dass die Livemoderation nur fünf Min...

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