Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstliche Beurteilung. Öffentlicher Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für die dienstliche Beurteilung von Beamten entwickelten Grundsätze sind hinsichtlich ihres Inhalts und des bei ihrer Erstellung zu beachtenden Verfahrens sinngemäß auch auf Angestellte des öffentlichen Dienstes anwendbar. (Anschluss an BAG v. 24.1.2007, 4 AZR 629/06).

2. Es liegt nicht in der Kompetenz des Gerichts, die von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Bewertungen durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Dies gilt für Teilbewertungen/Teilnoten ebenso wie für die Schlussbewertung oder Endnote.

3. Rechtsschutzziel einer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung kann daher grundsätzlich nur die Verurteilung des Arbeitgebers zur Neuvornahme der Beurteilung sein.

4. Anders als ein (Zwischen-) Zeugnis dient eine dienstliche Beurteilung im öffentlichen Dienst nicht der Außendarstellung, sondern lediglich dem internen Verwaltungsgebrauch zur Feststellung der Verwendungsmöglichkeiten des Angestellten einschließlich einer sachlich und rechtlich richtigen Auslese bei Beförderungsentscheidungen und ggf. zur Bemessung leistungsbezogener Entgelte.

5. Während sich ein (Zwischen-) Zeugnis auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Erteilung des (Zwischen-) Zeugnis erstreckt, hat die dienstliche Beurteilung nur den konkreten Beurteilungszeitraum zum Gegenstand.

 

Normenkette

GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 24.08.2006; Aktenzeichen 22 Ca 2999/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2006 in Sachen 22 Ca 2999/06 wird einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten äußersten Hilfsantrags kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine dienstliche Beurteilung vom 10.12.2004.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 22. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 24.08.2006 sowie ergänzend auf die von den Parteien erstinstanzlich zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 07.09.2006 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am Montag, dem 09.10.2006, Berufung einlegen und diese sowohl in der Berufungsschrift wie auch ergänzend am 06.11.2006 begründen lassen.

Die Klägerin beanstandet, dass das Arbeitsgericht fälschlich angenommen habe, sie trage die Beweislast für Tatsachen, die eine überdurchschnittliche Leistungsbewertung zu rechtfertigen geeignet sind. Diese für Arbeitszeugnisse entwickelte Rechtsprechung des BAG sei nicht auf arbeitgeberseitige Zwischenbeurteilungen, wie sie vorliegend in Streit stünden, zu übertragen. Selbst wenn sie jedoch die Beweislast träfe, sei sie dieser dadurch nachgekommen, dass sie sich auf ihre Vorbeurteilung berufen und deren Inhalt dargelegt habe.

Dem stehe auch die zwischenzeitliche Änderung des Beurteilungssystems nicht entgegen. Die formulierten Definitionen der einzelnen Bewertungsstufen des neuen Bewertungssystems unterschieden sich nur marginal von dem alten Bewertungssystem. Im Wesentlichen bestehe die Änderung der Bewertungssysteme nur in einer Reduzierung und Umkehrung der Nummerierung.

Die Beklagte verhalte sich auch widersprüchlich: Während zunächst der Amtsleiter und andere Vorgesetzte ihr erklärt hätten, dass ihre Leistungen nicht nachgelassen hätten, trage die Beklagte nun neuerdings vor, dass ihre Leistungen wegen angeblicher Leistungsmängel nicht überdurchschnittlich, sondern nur durchschnittlich seien. Auch hieraus folge, dass die Beklagte beweisbelastet sei.

Das Arbeitsgericht habe dem beurteilenden Arbeitgeber auch zu Unrecht einen vollständig neuen Ermessensspielraum eröffnet, indem es die Überprüfbarkeit einer dienstlichen Leistungsbeurteilung auf die Kriterien reduziert habe, wie sie für beamtenrechtliche Beurteilungen gelte. Auch dies könne nicht zutreffend sein.

Des Weiteren moniert die Klägerin: Wenn die Beklagte mit dem neuen Beurteilungssystem erreichen wolle, dass ein vormals „zu guter Beurteilungsschnitt gesenkt” und beispielsweise der durchschnittlich gute (= erwünschte) Mitarbeiter statt der Note 2 nunmehr die Note 3 erreichen solle, so müsse dies auch einheitlich auf alle zu Beurteilenden angewandt werden. Es sei aber beispielsweise in ihrer eigenen Arbeitsgruppe von vier zu beurteilenden Mitarbeitern nur sie herabgestuft worden.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2006, zugestellt am 07.09.2006, aufzuheben und nach den Schlussanträgen in erster Instanz zu erkennen;

Zusätzlich stellt sie nunmehr zu dem FeststellungsantragI. 1. einen weiteren Hilfsantrag mit entsprechendem Inhalt, bei dem jedoch jeweils als die gewünschte Bewertung die „Note 1” durch...

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