Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bühnentarifrecht. Aufhebungsklage. Zurückverweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Sachentscheidungskompetenz, die den Arbeitsgerichten nach Abschluß des Schiedsverfahrens im Rahmen der Aufhebungsklage zufällt, muß auch eine etwa notwendige weitere Sachaufklärung erfolgen, z. B. eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt werden.

 

Normenkette

ArbGG § 110

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 31.07.1997; Aktenzeichen 13 Ca 4108/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.01.2000; Aktenzeichen 7 AZR 925/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 13 Ca 4108/96 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten vom 23.06.1993 zum 31.07.1994 beendet worden ist.

Der Kläger war seit dem 01.08.1980 bei den Bühnen der Hansestadt Lübeck als Opernchorsänger u.a. für das Kunstfach des ersten Tenors engagiert. Die monatliche Gage betrug zuletzt DM 2.682,– brutto. Auf das Arbeitsverhältnis war der Normalvertrag Chor in der jeweils geltenden Fassung anwendbar.

Das vom Kläger zunächst angerufene Bezirksbühnenschiedsgericht Hamburg stellte durch den Schiedsspruch vom 13.02.1995 (BSchG 12/94) fest, daß die Streitbefangene Nichtverlängerungsmitteilung das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum Ende der Spielzeit 1993/94 beendet hat. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Bl. 4 ff der Beiakten Bezug genommen. Auf die Berufung der Beklagten wies das Bühnenoberschiedsgericht Hamburg die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Schiedsspruch vom 02.05.1996 (OSchG 15/95) ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 92 ff der Beiakten Bezug genommen.

Gegen die ihm am 22.04.1996 zugestellte Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts hat der Kläger am 06.05.1996 Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG vor dem Arbeitsgericht Köln erhoben. Er hat u.a. gerügt, daß der Personalrat, der Nichtverlängerungsmitteilung nicht nach Maßgabe des § 52 MBG-SH wirksam zugestimmt habe. Ein Verfahrensfehler des Bühnenoberschiedsgerichts sei darin zu sehen, daß ihm keine Schriftsatzfrist eingeräumt worden sei, obwohl erst in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal ein konkretisierter Vortrag der Beklagten zur Anhörung des Personalrats vorgebracht worden sei. Dieser Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze sei gleichzeitig ein Verstoß gegen materielles Recht hinsichtlich der gesetzlichen Darlegungs- und Beweislastverteilung.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Hamburg vom 05.02.1996 – OSch 15/95 – aufzuheben,
  2. die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts Hamburg vom 13.02.1995 – BSchG 12/94 – zurückzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Aufhebungsklage zurückzuweisen.

Sie hat den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts aus Rechtsgründen verteidigt.

Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage mit Urteil vom 31.07.1997 abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Bl. 84 ff der Akten Bezug genommen.

Gegen das ihm am 18.08.1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 18.09.1997 Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 28.10.1997 begründet worden ist. Er rügt nach wie vor eine falsche Beweiswürdigung verbunden mit dem Hinweis darauf, daß die entscheidende Frage nach dem Zugang des Anhörungsschreibens an den künstlerischen Personalrat vom 11.06.1993 nicht geklärt worden sei. Die Darlegungslast bei § 52 Abs. 2 MBG-SH sei auch keine andere als bei § 102 BetrVG.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 13 Ca 4108/96 – vom 31.07.1997 abzuändern und den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Hamburg vom 05.02.1996 aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten gegen Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts Hamburg vom 13.02.1995 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Voraussetzungen für die Zustimmungsfiktion nach § 52 Abs. 2 Satz 5 MBG-SH seien nach Zuleitung des Anhörungsschreibens an den Personalrat am 11.06.1993 erfüllt gewesen. Schließlich habe das Bühnenoberschiedsgericht durch die Ablehnung einer Schriftsatzfrist zu den näheren Umständen der Anhörung nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Bühnenoberschiedsgerichts 15/95 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beschlusses vom 26.02.1998 ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des früheren Vorsitzenden des künstlerischen Personalrats, Herrn Rodenberg. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Rechtshilfeprotokoll des Arbei...

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