Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Anspruchs auf Gleichbehandlung aus einem Sozialplan

 

Leitsatz (amtlich)

Billigen Arbeitgeber und Betriebsrat einem einzelnen Arbeitnehmer, den sie übereinstimmend aus bestimmten Gründen als besonderen Härtefall einstufen, eine Abfindung oberhalb der im Sozialplan vorgesehenen Kappungsgrenze zu, können andere unter den Sozialplan fallende Mitarbeiter hieraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten.

 

Normenkette

BetrVG § 5 ff., § 111 ff.; VAG § 68

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 02.02.2017; Aktenzeichen 6 Ca 3212/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.02.2017 in Sachen6 Ca 2312/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zustehenden Sozialplanabfindung.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 02.02.2017 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 22.02.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 20.03.2017 Berufung eingelegt und diese am 20.04.2017 begründet.

Der Kläger und Berufungskläger beschränkt seine Klageforderung in der Berufungsinstanz nunmehr auf eine Abfindungsnachzahlung in Höhe von 82.500,- € brutto zuzüglich Verzugszinsen, hilfsweise auf eine Forderung in Höhe von 50.000,- € brutto.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem sie dem Mitarbeiter A im Hinblick auf dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung gezahlt habe, die um 82.500,00 € oberhalb der Kappungsgrenze von Ziffer 2.11 des Sozialplans vom 08.12.2014 gelegen habe. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung liege auch im Vergleich zu dem Mitarbeiter K vor, der 50.000,- € mehr erhalten habe, als die Kappungsgrenze zulasse. Der Kläger stellt in Abrede, dass es sich bei dem Mitarbeiter A um einen leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG gehandelt habe. Er meint, er befinde sich mit den Mitarbeitern A und K in gleicher Lage, da auch diese ihren Arbeitsplatz aufgrund der seinerzeitigen Schließung der Bereiche "Risk Managed" und "Global Consulting" verloren hätten.

Der Kläger macht geltend, dass die zusätzliche Abfindungszahlung an den Mitarbeiter K in Höhe von 50.000,- € auf von der Beklagten aufgestellten abstrakt generellen Kriterien beruhe; denn die Beklagte habe die höhere Abfindung damit gerechtfertigt, dass der Mitarbeiter K schwerbehindert sei und durch die Kappungsgrenze in Ziffer 2.11 des Sozialplans vom 08.12.2014 erhebliche Einbußen habe hinnehmen müssen. Letzteres sei bei ihm, dem Kläger, in noch wesentlich stärkerem Ausmaße der Fall. Das Kriterium der Schwerbehinderung sei in Ziffer 2.9 des Sozialplans bei der Abfindungsberechnung ohnehin bereits berücksichtigt.

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der Mitarbeiter K der einzige unter den Interessenausgleich vom 08.12.2014 fallende Mitarbeiter sei, dem die Beklagte eine Abfindung oberhalb der Kappungsgrenze gezahlt habe. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein solle, so läge nach Meinung des Klägers dennoch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Auf die weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens in seiner Berufungsbegründung vom 20.04.2017 wird Bezug genommen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 02.02.2017, 6 Ca 2312/16, zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von 82.500,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für zutreffend und verteidigt dessen Entscheidungsgründe. Sie hebt nochmals hervor, dass es sich bei Herrn A um ihren Hauptbevollmächtigten für D gehandelt habe, dem die Befugnisse des § 68 VAG zugestanden hätten. Danach sei er berechtigt gewesen, sie, die Beklagte, bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten, und habe eine Generalvollmacht innegehabt, die im Außenverhältnis unbeschränkt und unbeschränkbar gewesen sei. Herr A sei in seiner Funktion zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern berechtigt gewesen und habe dieses Recht auch ausgeübt, und zwar regelmäßig ohne eine weitere Zustimmung der Konzernmutter aus E einholen zu müssen. Insbesondere habe er aber selbst als Arbeitgebervertreter mit dem Betriebsrat den Interessenausgleich und den Sozialplan vom 08.09.2014 ausgehandelt, so dass an seiner Stellung als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG keine Zweifel bestehen ...

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